Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die in der Flurbereinigung gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten lassen es nicht in jedem Fall zu, ein Optimum der Zusammenlegung zu erzielen.
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