OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 3. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Freispruch und Tragung der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse KI-Titel

Freispruch · Auslagenersatz · Staatskasse · Strafverfahren · § 467 StPO

Strafrecht Abgeändert

Tenor

Das Urteil der 3. großen Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 (Aktenzeichen: 03 KLs 20/21) wird – soweit es den Angeklagten A betrifft – dahingehend abgeändert und ergänzt, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat unter dem 5. März 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zu einem versuchten schweren Raub beim Landgericht – Jugendkammer – Bielefeld erhoben.

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Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat die 3. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. September 2021 freigesprochen und zwei Mitangeklagte verurteilt. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautet wie folgt:

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„Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden.

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Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“

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Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27. September 2021 – Eingang beim Landgericht Bielefeld am selben Tag – wendet sich der Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung.

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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 bezüglich des Angeklagten A dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass die Staatskasse auch die dem Angeklagten A entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

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II.

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Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft ist und dieses – wie hier aufgrund des Freispruchs – lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2005 – 3 Ws 212/05 – juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 464, Rdnr. 19 m.w.N.).

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen hat (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 29. November 2000 – 2 Ws 316/00, BeckRS 2007, 18586; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 467, Rdnr. 20).

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Gemäß § 467 Abs. 1 StPO hat die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend ist das Urteil abzuändern und zu ergänzen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren folgt aus seiner entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.