In dem im Bereich der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz bereits langjährig praktizierten reinen …
Leitsatz
In dem im Bereich der Vollzugspolizei des Landes Rheinland-Pfalz bereits langjährig praktizierten reinen Anlassbeurteilungssystem verbieten sich Vergleiche zwischen den einzelnen Beurteilungen des betreffenden Beamten, wenn diese aus sich unterscheidenden Anlässen und dadurch mit sich erheblich unterscheidenden Konkurrentengruppen erstellt worden sind.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 30. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.757,74 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um eines der für den Beförderungstermin 18. Mai 2026 ausgeschriebenen Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A 11 Landesbesoldungsordnung – LBesO – bei der Schutz- und Kriminalpolizei im Bezirk des Polizeipräsidiums Mainz zu sichern sucht, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 936, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen leidet an keinen Verfahrensfehlern und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der für die Beförderungsrunde 2026 bei der Schutz- und Kriminalpolizei im Bezirk des Polizeipräsidiums Mainz ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zulasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist lediglich ergänzend auszuführen:
Der Antragsgegner durfte die Beigeladene für eine der ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO auswählen, da diese unter dem 13. April 2026 mit dem Gesamtergebnis „B“ (= übertrifft die Anforderungen) und einem – sich aus den Einzelwerten der dienstlichen Beurteilung errechnenden – Punktwert von 25,825 (deutlich) besser dienstlich beurteilt worden ist als der Antragsteller, dessen – hier maßgebliche – dienstliche Beurteilung vom 30. April 2026 mit dem Gesamtergebnis „C“ (= entspricht den Anforderungen) und einem Punktwert von 18,442 schließt. Die für die Berechnung der Punktwerte von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Formel als solche sowie das Ergebnis ihrer Anwendung auf die maßgeblichen Beurteilungen der Beigeladenen und des Antragstellers werden mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Der Antragsteller macht insoweit vielmehr geltend, die Auswahlentscheidung sei rechtsfehlerhaft, weil seine hier zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 30. April 2026 in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der über ihn aus einem anderen Anlass erstellten und mit dem Gesamtergebnis „B“ schließenden dienstlichen Beurteilung vom 16. März 2026 stehe (dazu 1.). Außerdem sei für seine dienstliche Beurteilung vom 30. April 2026 – wie auch für die über die Beigeladene erstellte dienstliche Beurteilung – eine falsche Vergleichsgruppe herangezogen worden (dazu 2.). Mit diesen Einwänden dringt er indes nicht durch.
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Auswahlentscheidung die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 30. April 2026 mit dem Gesamtergebnis „C“ zugrunde gelegt hat. Weder musste er die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der über den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung vom 16. März 2026 treffen, noch bedurfte es einer besonderen Begründung hinsichtlich der insoweit differierenden Leistungs- und Befähigungsbewertung. Denn die Beurteilung vom 16. März 2026 erfolgte nicht aus Anlass der Entscheidung über seine Bewerbung auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO, sondern für die seinerzeit beabsichtigte Übernahme einer anderen dienstlichen Tätigkeit, was nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst (GVBl. 2026, S. 88) – LbVOPol – und Nr. 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005 über die Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz (MinBl. 2005, S. 314) – Beurteilungs-VV – einen eigenständigen Beurteilungsanlass darstellt. Die im Vergleich zur Vorbeurteilung schlechteren Bewertungen einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie die sich daraus ableitende Vergabe eines schlechteren Gesamtergebnisses finden ihren Grund mithin nicht etwa in einem Leistungsabfall des Antragstellers, sondern in der konkreten Konkurrenzsituation und der maßstabsbildenden Referenz zu den Mitbewerbern um die zu vergebenden Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO.
a) In dem vom Antragsgegner im Bereich der Vollzugspolizei des Landes bereits langjährig praktizierten reinen Anlassbeurteilungssystem (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 LbVOPol und Nr. 2.1 Beurteilungs-VV) verbieten sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vergleiche zwischen den einzelnen Beurteilungen des betreffenden Beamten, wenn diese aus sich unterscheidenden Anlässen und dadurch mit sich erheblich unterscheidenden Konkurrentengruppen erstellt werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 11399/17.OVG –, BA S. 4; Beschluss vom 26. August 2024 – 2 B 10792/24.OVG –, BA S. 7). Dementsprechend ist es gerade diese Maßstabsbildung, die für die Ausrichtung der Notenzuordnung innerhalb der Vergleichsgruppe entscheidend ist, wobei grundsätzlich auch eine Verschlechterung bei der Einordnung in einer neuen Vergleichsgruppe möglich ist, sofern derartige Verschiebungen innerhalb von Rangplätzen im Streitfall vom Dienstherrn plausibel gemacht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03.OVG –, juris Rn. 28 m.w.N.; Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 11399/17.OVG –, BA S. 4; Beschluss vom 26. August 2024 – 2 B 10792/24.OVG –, BA S. 7 f.). Wie der Senat hierzu gleichfalls bereits entschieden hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 11399/17.OVG –, BA S. 4 f.; Beschluss vom 26. August 2024 – 2 B 10792/24.OVG –, BA S. 8), ist für eine Anlassbeurteilung, die – wie bei dem Antragsteller – lediglich der Auswahl für die Bewerbung auf einen anderen Dienstposten diente, das Leistungspotential der zumeist aus einem kleineren Kreis bestehenden Bewerber entscheidend. Mit anderen Worten kommt es dort auf die Prognose an, welcher der Beamten, die sich auf eine solche Funktion beworben haben, die größte Gewähr für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Dienstpostens bietet.
Demgegenüber bildet den Maßstab für die hier in Rede stehende Beurteilung, die aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt erstellt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LbVOPol und Nr. 2.1.2 Beurteilungs-VV), das nach der (maßgeblichen) Einschätzung des Antragsgegners allein zu bewertende Leistungsverhalten der Bewerber. Dass es bei derart unterschiedlichen, darüber hinaus auch im letztgenannten Fall nach Nr. 3.1.5.2 Beurteilungs-VV einer Quotierungsvorgabe in Form von Richtwerten unterworfenen Beurteilungen zu erheblichen Differenzen kommen kann, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Hand (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. August 2000 – 2 B 11219/00.OVG –, ESOVGRP; Urteil vom 19. September 2003 – 2 A 10795/03.OVG –, juris Rn. 28; Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08.OVG –, juris Rn. 29; Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 11399/17.OVG –, BA S. 5; Beschluss vom 26. August 2024 – 2 B 10792/24.OVG –, BA S. 8).
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Das Inkrafttreten von § 13a Abs. 1 LbVOPol zum 1. Juli 2025 steht ihr – anders als der Antragsteller meint – nicht entgegen.
Gemäß § 13a Abs. 1 LbVOPol erfolgt die dienstliche Beurteilung anhand eines objektiven Maßstabs und setzt die im konkret wahrgenommenen Dienstposten gezeigten Leistungen mit den Anforderungen des der Polizeibeamtin oder dem Polizeibeamten übertragenen Statusamtes in Beziehung zu den Leistungen anderer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten desselben Statusamtes. Der Antragsteller ist der Auffassung, mit dieser Regelung sei für alle Beurteilungen im Anwendungsbereich der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab eingeführt worden. Entgegen der bis dahin zur Anwendung gelangten Praxis könnten bei den verschiedenen Beurteilungsanlässen keine unterschiedlichen Vergleichsgruppen mehr gebildet werden; die Vergleichsgruppe müsse nunmehr durchweg aus allen dem jeweiligen Statusamt zugeordneten Beamten des Antragsgegners bestehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Argumentation des Antragstellers übersieht schon im Ausgangspunkt, dass mit dem Inkrafttreten von § 13a Abs. 1 Satz 1 LbVOPol materiell kein neues Recht gesetzt worden ist. Denn eine inhaltsgleiche Regelung findet sich bereits seit dem Jahr 2005 in Nr. 3.1.4 Abs. 1 Satz 2 Beurteilungs-VV, wo es heißt, dass bei der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung die auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen zu den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes in Bezug zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes vergleichend zu würdigen sind. Durch die Normierung von § 13a Abs. 1 Satz 1 LbVOPol ist demgemäß keine inhaltlich neue Regelung geschaffen worden, sondern sie wurde lediglich auf die Rangstufe der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst hochgezont. Hinzu kommt, dass § 13a Abs. 1 Satz 1 LbVOPol schon seinem Wortlaut nach („in Beziehung zu den Leistungen anderer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten desselben Statusamtes“ [Hervorhebung durch den Senat]) keineswegs alle Polizeibeamtinnen und -beamten desselben Statusamts als Referenzgruppe vorgibt. Vielmehr lässt die Regelung weiterhin die Bildung unterschiedlicher Vergleichsgruppen je nach Beurteilungsanlass zu. Dieses Ergebnis findet auch eine systematische Stütze: Die von § 13a Abs. 4 LbVOPol vorgesehenen Richtwerte beziehen sich lediglich auf die „beurteilten“ (in der Fassung bis zum 30. Juli 2026: „zu beurteilenden“) Polizeibeamtinnen und -beamten. Dies verdeutlicht im Zusammenspiel mit § 13a Abs. 1 Satz 1 LbVOPol, dass die dienstliche Beurteilung zwar statusamtsbezogen, aber zugleich im Lichte der jeweils konkurrierenden Polizeibeamtinnen und -beamten zu erfolgen hat. Dieses Normverständnis steht schließlich auch mit dem Willen des Verordnungsgebers in Einklang, der durch die Normierung von § 13a Abs. 1 Satz 1 LbVOPol keinen Systemwechsel herbeiführen wollte. So heißt es nämlich in dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport (vgl. zu dessen Verordnungskompetenz § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG –) vom 20. Oktober 2025 betreffend die in Rede stehende Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst, es werde abweichend vom Grundsatz der Regelbeurteilung in § 19a LBG „an der bisherigen langjährigen und bewährten Beurteilungspraxis der Anlassbeurteilung festgehalten“ (Bl. 61 des Verwaltungsvorgangs).
c) Nach alledem hat die Beurteilung des Antragstellers vom 16. März 2026 mit dem Abschluss des vorangegangenen Auswahlverfahrens (Sachbearbeiter im Lagezentrum des Ministeriums des Innern und für Sport), für das sie allein erstellt worden ist, ihren Zweck als Auswahlinstrument erfüllt; eine zusätzliche Aussagekraft für eine spätere Bewerbung auf eine Beförderungsstelle – namentlich die hier in Rede stehende Bewerbung um eine Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – kommt ihr deshalb nicht mehr zu. Da die frühere Beurteilung auch keine Regelbeurteilung war, kommt das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigende Gebot der Entwicklung von Anlassbeurteilungen aus Regelbeurteilungen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 und juris Rn. 30 ff.) vorliegend nicht zum Tragen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 20. September 2017 – 2 B 11399/17.OVG –, BA S. 5; Beschluss vom 26. August 2024 – 2 B 10792/24.OVG –, BA S. 9).
2. Nach dem Vorstehenden verfängt auch der Einwand des Antragstellers nicht, seiner dienstlichen Beurteilung vom 30. April 2026 sei mit (nur) den Mitbewerbern – die nach den Ausführungen des Antragsgegners allesamt ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 LBesO innehatten – um die in Rede stehenden Beförderungsstellen eine falsche Vergleichsgruppe zugrunde gelegt worden. Dass die Vergleichsgruppe nicht aus allen dem Statusamt A 10 LBesO zugeordneten Bediensteten des Antragsgegners gebildet werden musste, wurde bereits aufgezeigt. Da mit der Beschwerde keine darüber hinausgehenden Einwände gegen die Vergleichsgruppenbildung geltend gemacht werden, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
Selbst wenn man im Übrigen – mit dem Antragsteller – davon ausgehen wollte, dass die dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des in Rede stehenden Auswahlverfahrens unter Zugrundelegung einer falschen Vergleichsgruppe erstellt worden sind, erschiene eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung – unter Heranziehung einer anderen, aus allen Polizeibeamtinnen und -beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO bestehenden Vergleichsgruppe – ausgeschlossen. Denn die Ausweitung der Vergleichsgruppe könnte allenfalls zu einer (gleichmäßigen) Verschiebung der Bewertungen aller Bewerberinnen und Bewerber führen. Dass sich dabei jedoch die Beurteilungsreihenfolge ändern und namentlich der Antragsteller besser als die Beigeladene beurteilt werden könnte, erscheint denklogisch ausgeschlossen. Dies gilt erst recht in Anbetracht des deutlichen Beurteilungsrückstands des Antragstellers (Gesamtergebnis „C“, umgerechnet 18,442 Punkte) gegenüber der Beigeladenen (Gesamtergebnis „B“, umgerechnet 25,825 Punkte).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie sich lediglich „den bisherigen Vortrag des Beschwerdegegners zu eigen“ gemacht, selbst aber – anders als noch erstinstanzlich – keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
III. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgeblich ist danach die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (5.126,29 Euro x 6 = 30.757,74 Euro). Eine Halbierung des Streitwerts war nicht angezeigt, weil dieser Beschluss die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen [NVwZ 2025, 1457]).
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).