Vorläufige Vollstreckbarkeit nach Beendigung der Berufung KI-Titel
Vorläufige Vollstreckbarkeit · § 718 ZPO · Berufungsverfahren · Rechtsschutzbedürfnis
Zivilrecht Antrag verworfen
Tenor
Der Antrag des Beklagten, über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab gem. § 718 ZPO zu entscheiden, wird verworfen.
Gründe
1
Nachdem das Berufungsverfahren durch Beschluss vom heutigen Tage, mit dem die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, beendet wurde, gibt es für eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des amtsgerichtlichen Urteils, die nur auflösend bedingt bis zur Entscheidung über die Berufung wäre, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.