Geschäftswertfestsetzung für Einziehung eines Erbscheins KI-Titel
Erbschein · Geschäftswert · Nachlasswert · Einziehungsverfahren · GNotKG
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten ... gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von 137.538,54 € mit Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 19.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Mit Beschluss vom 19.12.2023 hat das Nachlassgericht den Geschäftswert für das Einziehungsverfahren auf 137.538,54 € festgesetzt.
2
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten (Beschwerdeführers) vom 15. Januar 2024, mit der er eine Reduzierung des Werts auf den Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles in Höhe von 2.700,00 € erreichen will.
3
Mit Beschluss vom 21.06.2024 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
4
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig aber unbegründet.
5
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins (Nr. 2) und für Verfahren zur Einziehung eines Erbscheins (Nr.3) jeweils der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt, die den Bestand des Nachlasses betreffen, bleiben außer Betracht (Korintenberg/Sikora, GNotKG, 22. Auflage, § 40 Rn.29; BeckOK KostR/Felix, 37. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 40 Rn.57).
6
Gegenstand des Einziehungsverfahrens ist vorliegend der unter dem 19.11.1997 nach dem Tod des am XXX.1997 verstorbenen ... erteilte Erbschein. Die Gerichtskosten wurden im damaligen Erbscheinsverfahren nach einem Wert von 269.002 DM (= 137.538,54 €) berechnet. Dieser Wert ist damit auch für die Einziehung des Erbscheins zugrunde zu legen.
7
Die Übertragung des den maßgeblichen Wert des Erbes ausmachenden Grundstücks im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hat hierbei außer Betracht zu bleiben, da es sich um eine Wertveränderung nach dem Zeitpunkt des Erbfalles zum 19.11.1997 handelt. Der Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles ist nicht maßgeblich, da der Nacherbfall die Einziehung des zuvor erteilten Erbscheins erforderlich macht. Der Wert zum Zeitpunkt des Nacherbfalles ist nur für die Erteilung des Nacherbscheins maßgeblich, aber nicht für die Einziehung des zuvor erteilten Erbscheins, der die Ehefrau als Vorerbin des Sohnes auswies.
8
Nach alledem war die Festsetzung des Geschäftswerts für das Einziehungsverfahren entsprechend dem zugrunde gelegten Wert für das Erteilungsverfahren vorzunehmen. Es hat demnach bei der amtsgerichtlichen Festsetzung zu verbleiben (vgl. § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2022 - I-15 W 89/22 -, Rn. 13, juris).
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Das Verfahren der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist gebührenfrei. Eine Erstattung der Kosten findet nicht statt (§ 83 Abs. 3 GNotKG).