LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 8. Zivilkammer des Landgerichts Beschluss

(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)

Zivilrecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Gründe

2

(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)