Zur Frage der Durchsetzung von Verkehrsunfallschäden, wenn während des Prozesses die Reparaturkosten durch …
Zur Frage der Durchsetzung von Verkehrsunfallschäden, wenn während des Prozesses die Reparaturkosten durch eine Kaskoversicherung beglichen werden
Leitsatz
1. Bei erheblichen, unfallbedingten Vorschäden kann auch nach der ordnungsgemäßen Reparatur des Zweitschadens ggf. kein weiterer merkantiler Minderwert mehr bestehen (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 1979 - 15 U 191/78 und OLG Stuttgart, Urteil vom 19. November 1981 - 10 U 119/81), insbesondere wenn die späteren Schäden im Umfang deutlich nicht an den Vorschaden heranreichen.
2. Zahlt der Kaskoversicherer die während des Prozesses ausgeführte Reparatur, so geht kraft Gesetzes der - kongruente - Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Kaskoversicherung über, sodass die Aktivlegitimation des Geschädigten entfällt und dem Forderungsübergang allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen ist (Anschluss Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Oktober 2025 – 3 U 11/25 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013 – 1 U 51/13 ).
3. Steht im Prozess fest, dass die tatsächliche Reparatur vollständig durchgeführt und bezahlt ist, so kann es einem Feststellungsantrag auf Ersatz von (künftigen) Mehrkosten an einem (weiteren) Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlen, es sei denn die Parteien streiten nunmehr über den Ersatz möglicher Höherstufungskosten in der Kaskoversicherung.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.025,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 25,00 € sei dem 13.12.2024 und aus weiteren 1.000,00 € seit dem 12.09.2025 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verkehrsunfall vom 02.04.2024 auf der F.- Straße in F. noch entstehen wird.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 738,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2024 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 % zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus Verkehrsunfall.
Der Wagen der Klägerin, ein Pkw Cupra Formentor mit dem amtlichen Kennzeichen A - XX XX, war am 02.04.2024 von ihrem Sohn, dem Zeugen D., zwischen 08.00 Uhr und 17.00 Uhr auf der F.- Straße in F. abgestellt worden. Der Beklagte Ziffer 1. hatte an diesem Tage den Lkw (bis 3,5 to) Peugeot Boxer mit dem amtlichen Kennzeichen B - XX XX und den Anhänger Humbaur mit dem amtlichen Kennzeichen C - XX XX, zugelassen auf den Beklagten Ziffer 2. und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziffer 3., in dieser F.- Straße gefahren und ebenfalls abgestellt. Der Unfall und die Höhe des erstattungsfähigen Schadens stehen zwischen den Parteien im Streit.
Die Klägerin hat ursprünglich auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens am 28.11.2024 Klage auf Zahlung von 7.329,27 € (fiktive Reparaturkosten netto 6.304,27 €, Wertminderung 1.000,00 €, Auslagenpauschale 25,00 €) und auf Feststellung weiteren zukünftigen materiellen Schadens wegen der zu erwartenden tatsächlichen Reparaturkosten, u.a. für die Bruttozahlungen, Mietfahrzeug bzw. Nutzungsausfallentschädigung erhoben, und am 05.02.2025 wegen vorgeschädigter Kennzeichen in Höhe von 70,79 € zurückgenommen. Nachdem der Pkw am 31.07.2025 repariert worden war, hat die Klägerin die angefallenen Kosten i.H.v. netto 4.982,10 € bzw. brutto 5.928,70 € ihrer Vollkaskoversicherung vorgelegt. Aufgrund eines internen Prüfberichts vom 08.08.2025 wurden am 13.08.2025 die auf netto 4.913,82 € bzw. brutto 5.847,45 € reduzierten Reparaturkosten unter Abzug des Selbstbehalts der Klägerin i.H.v. 1.000,00 € mit brutto 4.847,45 € vom Kaskoversicherer der Klägerin an die Werkstatt überwiesen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2025, vom Gericht weitergeleitet an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.09.2025, nahm die Klägerin daraufhin die Klage in Höhe von 5.304,27 € zurück und stellte den Klageantrag um auf Zahlung von 2.025,00 € (Selbstbeteiligung 1.000,00 €, Wertminderung 1.000,00 €, Auslagenpauschale 25,00 €) und auf Feststellung weiteren zukünftigen materiellen Schadens wegen einer Höherstufung ab 2026 in dem Vollkaskoversicherungsvertrag.
Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte Ziffer 2. sei auf der F.- Straße rückwärts gefahren und mit der Fahrzeugfront des abgestellten Pkw kollidiert, wie sich aus einem Vergleich der Schadenbilder an den Fahrzeugen ergebe. Ein Vorschaden an ihrem Pkw Cupra Formentor aus dem Jahr 2023 sei durch Reparatur einer Werkstatt vollständig beseitigt worden. An ihrem Fahrzeug verbliebe auch eine zu erstattende Wertminderung von 1.000,00 €.
Sie beantragt (zuletzt),
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 2.025,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verkehrsunfall vom 02.04.2024 auf der F.- Straße in F. noch entstehen wird;
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor,
die auf die gesamte Fahrzeugfront des Pkw Cupra Formentor verteilten Schäden entstammten nicht einer Berührung mit dem Anhänger und wiesen weder ein einheitliches Schadens- noch Strukturbild auf. Mitunter lägen die Schäden auch weit hinter den am weitesten hervorstehenden, allerdings unbeschädigten Fahrzeugkonturen, was mit der hinreichend einheitlichen Beschaffenheit des Anhängerhecks nicht in Übereinstimmung gebracht werden könne.
Die (ursprüngliche) Klage wurde den Beklagten am 12.12.2024 zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 04.03.2026 und in dieser Verhandlung die Klägerin und die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 angehört, den Zeugen D. vernommen und der vom Gericht beauftragte Sachverständigen Dipl. Ing. K. ein mündliches Gutachten erstattet. Die Akte des Landratsamtes E. war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das wechselseitige Vorbringen der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist - soweit noch darüber zu entscheiden war - teilweise begründet.
I.
1. Der Beklagten haften als Gesamtschuldner für den der Klägerin durch das Unfallgeschehen vom 02.04.2024 an ihrem Pkw Cupra Formentor entstandenen Schaden allein in Höhe von insgesamt 1.025,00 € (§§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB).
a. Der Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb des Lkw Peugeot Boxer mit dem amtlichen Kennzeichen B - XX XX und den Anhänger Humbaur mit dem amtlichen Kennzeichen C - XX XX ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Dabei stellte sich die Kollision ersichtlich für keine der Parteien als ein Fall höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dar. Dass der Zusammenstoß der Fahrzeuge für die Klägerin unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen sein soll, wird weder vertreten, noch dargelegt.
b. Es sind daher die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht allein unstreitige oder nach § 286 ZPO erwiesene Tatsachen zugrunde legen. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl, BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20, Rn. 8, juris, VersR 2022, 722). Die Abwägung führt in diesem Fall dazu, dass die Beklagten für das Unfallgeschehen allein haften. Nach dem Vortrag der Klägerin sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht von einem allein durch die Beklagte Ziffer 1. verursachten Unfall aus.
aa. Der Zeuge D. hat den Vortrag der Klägerin, seiner Mutter bestätigt, wonach die Klägerin den Schaden selbst am Abend des 02.04.2024 an ihrem im Carport abgestellten Pkw festgestellt hatte und der Zeuge sodann, von dieser Erkenntnis überrascht, anschließend am Ort des tagsüber abgestellten Pkw nach einem Unfallverursacher suchte. Die dabei von ihm festgestellten Schadensbilder hat der Zeuge sodann bei der Polizei gemeldet, die nach Anhörung des Beklagten Ziffer 1. gegen ihn ein Verfahren wegen Unfallflucht einleitete. Diese nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen und auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird, legt das Gericht seiner Entscheidung zugrunde. Auch der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat übereinstimmende Schäden an dem Anhänger und der Fahrzeugfront des Pkw Cupra Formentor bestätigt; auf die nachfolgenden Ausführungen wird verwiesen.
bb. Der Sachverständige hat zu den Unfallspuren folgende, für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen getroffen: Aus technischer Sicht bestehen mehrere Merkmale, die als Individual-Merkmale angesehen werden können und wonach widerspruchsfrei ein überwiegend punktueller geradliniger Kontakt zwischen diesen beiden Fahrzeugen vorgelegen hat. Der äußere Vorschaden im Bereich der Front aus dem Unfallereignis vom 05.07.2023 war beseitigt worden, zumindest Kühlergrill, Frontverkleidung und die Carbon-Teile und auch das Stoßfängerverkleidungsteil wurden erneuert. Der gegenständliche Schaden im Bereich der Front, mit diesen markanten, überwiegend kerbartigen Eindrückungen bzw. scharfkantigen Abdruck- bzw. Kontaktspuren wurde so kalkuliert, dass praktisch das vordere Stoßfängerverkleidungsteil, Kühlergrill und die Anbauteile, hier insbesondere dieses Carbon-Teil, zur Erneuerung vorgesehen wurden, die den bereits ausgetauschten Teilen entsprechen.
cc. Wegen der oben aufgeführten Feststellungen wird auf die nachvollziehbaren und insoweit überzeugenden Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Verkehrsunfallverfahren bekannten Sachverständigen Dipl. Ing. K. verwiesen. Diese Ausführungen sind in sich nicht widersprüchlich oder unvollständig. Der Sachverständige ist für das Gericht erkennbar sachkundig. Dass sich die Beurteilungsgrundlage durch zulässige Noven verändert hat oder es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfragen gibt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen Dipl. Ing. K. sprechen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aus sonstigen Umständen ersichtlich. Deshalb macht sich das Gericht die Feststellungen der Sachverständigen nach selbständiger Prüfung zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
dd. Demzufolge hat der Beklagte Ziffer 1. am 02.04.2024 am klägerischen Pkw durch ein Rückwärtsfahren mit dem Lkw Peugeot Boxer und dem Anhänger Humbaur die in der fiktiven Abrechnung geltend gemachten Schäden i.H.v. 6.242,11 € verursacht. Bei diesem Sachverhalt einer Kollision mit einem nicht verkehrswidrig abgestellten und sichtbaren Fahrzeug tritt die Haftung des klägerischen Fahrzeugs vollständig hinter die Unfallverursachung durch den Beklagten Ziffer 1. zurück.
d. Die Beklagten sind bei der Haftungsquote von 100 % zur Zahlung von 1.025,00 € verpflichtet.
aa. Eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € kann die Klägerin nicht verlangen.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kfz besteht. Grund ist, dass auch bei instandgesetzten Unfallfahrzeugen verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht. Damit erzielen Unfallfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Preis als unfallfreie. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar, Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Der merkantile Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Fahrzeugs ist unabhängig davon zu ersetzen, welche Dispositionen der Geschädigte über das Fahrzeug trifft. Insbesondere kommt es für die Begründung des Anspruchs auf Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug verkauft und sich der Minderwert tatsächlich in einem geringeren Verkaufspreis manifestiert. Denn wenn sich der Geschädigte entschließt, sein Fahrzeug weiter zu gebrauchen, so begnügt er sich mit der Benutzung eines Fahrzeugs, dessen Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geringer ist als der eines unfallfrei gefahrenen Fahrzeugs. Der nach der sog. Differenzhypothese gebotene Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, ergibt, dass er infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen hat als zuvor. Unerheblich für die Erstattungspflicht ist auch, dass die Wertminderung bei weiterem Gebrauch des Fahrzeugs im Laufe der Zeit geringer wird. Der Schädiger hat den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2024 – VI ZR 205/23 -, Rn 9 – 13, juris, NJW 2024, 3221 m.w.Nachw.). Bei erheblichen, unfallbedingten Vorschäden kann auch nach der ordnungsgemäßen Reparatur des Zweitschadens ggf. kein weiterer merkantiler Minderwert mehr bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.1979 - 15 U 191/78 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.1981 - 10 U 119/81 -, Rn. 12, juris). Nach dieser Maßgabe steht der Klägerin ein merkantiler Minderwert nicht zu.
(2) Das Fahrzeug hatte aus einem Unfall vom 05.07.2023, mithin ca. ein Jahr nach der Erstzulassung vom 28.06.2022 bei einer Laufleistung nach Tacho mit 17.874 km, umfangreiche Beschädigungen erlitten, die in einer Nachbesichtigung vom 26.07.2023 mit Reparaturkosten in Höhe von netto 20.148,78 € und brutto 23.977,05 € ermittelt wurden. Ca. 9 Monate später ereignete sich der streitgegenständliche Unfall vom 02.04.2024 bei einer Laufleistung von 40.419 km. Die von dem Sachverständigen Dipl. Ing. K. ermittelten Reparaturkosten beliefen sich auf netto 6.242,11 €, mithin ca. 30 % des vorangegangenen Unfalls vom 05.07.2023. Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass aufgrund des intensiven Vorschadens aus technischer Sicht einerseits festgestellt werden kann, dass im Wesentlichen geschraubte bzw. geklipste Bauteile, hier insbesondere das vordere Stoßfängerverkleidungsteil mit samt den Anbauteilen, zu erneuern waren. Andererseits mussten diese Teile bereits anlässlich der Reparatur des Vorschadens beseitigt werden, sodass praktisch ein Doppeltausch vorgelegen hat. Und dieser führt aus technischer Sicht nicht zu einem merkantilen Minderwert. Nach Auffassung des Gerichts verbleibt in einem solchen Fall nach der ordnungsgemäßen Reparatur des Zweitschadens kein weiterer merkantiler Minderwert (§ 287 ZPO). Durch den erheblichen Vorschaden vom 05.07.2023 war das Fahrzeug der Klägerin in merkantiler Hinsicht im Wert gemindert. Ein Fahrzeug, das einen erheblichen Vorschaden erlitten hat, wird regelmäßig durch weitere Schäden wie hier 9 Monate später durch den Unfall vom 02.04.2024, die im Umfang deutlich nicht an den Vorschaden heranreichen, nicht weiter im Wert gemindert. Der Markt sieht ein solches Fahrzeug in jedem Fall als Unfallfahrzeug an, ohne dabei zwischen einem oder mehreren Unfällen zu unterscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Stuttgart, aaO.).
bb. Selbstbehalt aus der Vollkasko 1.000,00 €
Nachdem die Klägerin nach der Reparatur im Juli 2025 nunmehr den konkreten Schaden ersetzt verlangt, umfasst dieser Schaden nach der Abrechnung ihres Kaskoversicherers auch deren Einbehalt wegen Selbstbeteiligung von 1.000,00 €.
Mit der entsprechenden Teilzahlung des Kaskoversicherers der Klägerin ging gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes der - kongruente - Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf die Kaskoversicherung über, sodass die Aktivlegitimation (Sachberechtigung) der Klägerin entfiel und eine unveränderte, d.h. weiterhin auf Zahlung an sich gerichtete Klage der Klägerin in entsprechender Höhe nachfolgend als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Dem Forderungsübergang ist allein durch eine Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Kaskoversicherer Rechnung zu tragen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.10.2025 – 3 U 11/25 –, Rn. 18, juris, MDR 2026, 314, m.w.Nachw.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 - 22 U 150/13 -, Rn. 6, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013 – 1 U 51/13 –, Rn. 18 bis 20, juris, NJW-RR 2014). Indem nunmehr wegen des Selbstbehalts der Klägerin nur eine Teilzahlung des Kaskoversicherers erfolgte, kann die Klägerin diesen Selbstbehalt im Außenverhältnis zum Schädiger selbst geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 6 U 139/25 -, Rn 11 ff., juris, m.w.Nachw.; OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2000 - 6 U 191/99 -, Rn. 9, juris) und - wie vorliegend - die Klage auf Zahlung des Selbstbehalts an sich umstellen.
cc. Kostenpauschale (§ 287 ZPO) 25,00 €
2. Der (neue) Feststellungsantrag (Klagantrag Ziffer 2.) ist zulässig und begründet.
a. Ein Feststellungsantrag auf Ersatz von (künftigen) Mehrkosten kann mit einer Leistungsklage kombiniert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.10.2020 - VII AZR 1/20 -, Rn. 84, juris, NJW 2021, 53 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17.10.1996 - VI ZR 249/05 -, BGHZ 169, 2A - XX XX, Rn. 16. ff). Steht im Prozess fest, dass die tatsächliche Reparatur vollständig durchgeführt ist und die Kosten brutto 5.847,45 € betragen, gibt es keine Mehrkostenanteile mehr, die über diese Summe hinausgehen. Dann fehlt es dem Feststellungsantrag an einem (weiteren) Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO; der Antrag wird insoweit unzulässig oder jedenfalls unbegründet und ist abzuweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.03.2021 - 17 U 102/18 -, Rn. 96, juris). Vorliegend ist jedoch wie die durch die Zahlung des Kaskoversicherers der Klägerin bedingte Umstellung der Zahlungsantrags der Reparaturkosten auf den Selbstbehalt ebenso die Umstellung des Feststellungsantrages wegen der möglichen Höherstufung der Versicherungsprämien, die die Beklagten nicht bestritten haben, möglich.
b. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Werden nach Verletzung eines absoluten Rechts weitere zukünftige materielle Schäden befürchtet, genügt für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit, dass diese Schäden eintreten. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem das Feststellungsinteresse vorliegen muss, ist die letzte mündliche Tatsachenverhandlung. Ebenso wie bei dem vor der Reparatur geltend gemachten weiteren zukünftigen materiellen Schaden wegen der zu erwartenden tatsächlichen Reparaturkosten, u.a. für die Bruttozahlungen, Mietfahrzeug bzw. Nutzungsausfallentschädigung hat der Geschädigte, schon um der drohenden Verjährung zu begegnen (vgl. zum fiktiven Schadensersatz: BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 277/24 –, Rn. 8 ff., juris, VersR 2025, 556 m.w.Nachw.) bzw. vorliegend die Klägerin ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wie der Höherstufung seiner zu zahlenden Prämien, insbesondere da wegen eines Vorunfalls aus dem Jahr 2023 zu dem Umfang der tatsächlichen Höherstufung aus dem Unfallereignis vom 02.04.2024 und ob wegen des vorliegenden Forderungsübergangs überhaupt eine Höherstufung erfolgt, ein erheblicher Streit bestehen kann.
II.
1. Die Klage ist aus dem Gegenstandswert von 6.267,11 € (Reparaturkosten i.H.v. netto 6.242,11 € gemäß Gutachten des Sachverständigen (Prot. Seite 18, AS 108) und eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 €) begründet gewesen, weshalb sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus diesem Gegenstandswert i.H.v. 738,75 € (1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG - Stand bis 31.5.2025 -, Nr. 2300 VV RVG mit 579,80 €, Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG mit 20,00 €, Dokumentenpauschale für Kopien / Fax Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG mit 21,00 €, Zwischensumme netto 620,80 €, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG mit 117,95 €) errechnen. Die Rücknahme der Klage wegen der Reparaturkosten wirkt nicht auf die vorgerichtlich bereits entstandenen Rechtsanwaltskosten zurück.
2. Die Zinsen wegen der Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € sind ab dem 13.12.2024 zu zahlen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Zinsanspruch entstand erst am Tage nach der Zustellung der Klage (analog § 187 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88 -, Rn. 25, juris, NJW-RR 1990, 519; Grüneberg, Kommentar, BGB, 2026, Rn. 1 zu § 187). Der mit Schriftsatz vom 03.09.2025 geltend gemachte Kasko – Selbstbehalt i.H.v. 1.000,00 € ist gegenüber den mit der Klageschrift geltend gemachten Reparaturkosten eine andere Streitsache, weshalb deren Zustellung vom 12.12.2024 nicht maßgeblich ist.
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zugunsten der Klägerin war § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO wegen der im Jahr 2025 vorgenommenen Reparatur und der Zahlungen durch die Kaskoversicherung nicht anzuwenden, da damit der Anlass für die Einreichung der Klage nicht vor deren Rechtshängigkeit vom 13.12.2024 weggefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20 -, Rn. 33, juris, NJW 2021, 941). Hätte die Klägerin die Klage nicht wegen der Reparaturkosten zurückgenommen, sondern auf Zahlung von netto 4.847,45 €, die die Kaskoversicherung beglichen hat, an diese Versicherung umgestellt, so wäre wegen der insoweit zulässigen Umstellung der Klage von der fiktiven zur konkreten Schadensberechnung, die Kostenentscheidung insoweit zu Gunsten der Klägerin nach Maßgabe des § 92 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, aaO.).
4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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