Auch wenn die Regelsätze nach dem "Statistikmodell" bemessen werden, muß bei der Ermittlung des im Regelsatz …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Auch wenn die Regelsätze nach dem "Statistikmodell" bemessen werden, muß bei der Ermittlung des im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteils derjenige Teil der Energiekosten außer Ansatz bleiben, den der Hilfeempfänger unabhängig davon aufzubringen hat, ob er sich mittels elektrischer Energie (deren Verbrauch der in seiner Wohnung angebrachte Zähler registriert) oder mittels einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage (die nicht den tatsächlichen Verbrauch ermittelt) mit warmen Wasser versorgt.