OVG Niedersachsen Urteil LS

Für einen blinden Rechtsreferendar ist eine blindenspezifische Computeranlage zur Texterfassung und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Für einen blinden Rechtsreferendar ist eine blindenspezifische Computeranlage zur Texterfassung und -verarbeitung ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von §§ 40 Abs 1 Nr 2 BSHG, 9 BSHG§47V.