Berichtigung des Urteils wegen fehlerhafter Vollstreckbarkeitsangabe KI-Titel
ZPO § 319 · Vorläufige Vollstreckbarkeit · Abwendungsbefugnis · Sicherheitsleistung · Tenorberichtigung
Tenor
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Das Urteil war nach § 319 ZPO im Tenor zu berichtigen, weil aufgrund eines Versehens eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag.
Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit war mangels Abwendungsbefugnis versehentlich und offenbar unvollständig. Der Tenor war daher hinsichtlich der Abwendungsbefugnis, die sich - da der Senat die Revision zugelassen hat - aus den Regelungen der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO ergibt, auf Antrag der Beklagten und nach Anhörung des Klägers zu berichtigen.