LG Hildesheim · Niedersachsen Beschluss

LG Hildesheim – 18 Ns 14 Js 8105/96

Strafrecht

Tenor

Das am 24. November 2000 vorläufig eingestellte Verfahren wird nunmehr endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gesetzten Geldauflagen ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens; gemäß § 4 67 Abs. 5 StPO trägt der Angeklagte seine ihm in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen selbst.