OLG Oldenburg · Niedersachsen Urteil LS

Mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit liegt bei einem in abhängiger Stellung tätigen Ingenieur vor, der …

Zivilrecht

Leitsatz

Mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit liegt bei einem in abhängiger Stellung tätigen Ingenieur vor, der krankheitsbedingt nicht mehr zum Klettern auf Maschinen, Leitern und Dachstühle imstande ist, wofür er bislang 40 % seiner Arbeitszeit aufgewandt hat, der aber noch Bürotätigkeiten am Schreibtisch ausführen kann, worauf bislang 60 % seiner Arbeitszeit entfallen sind, wenn dabei jedenfalls 10 % auf die Auswertung von Erkenntnissen entfallen sind, die er persönlich bei den jetzt ausgeschlossenen Klettertätigkeiten gewonnen hat.