VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist auch zugunsten des …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Durch rechtzeitige Antragstellung des unmittelbar Geschädigten wird die Antragsfrist auch zugunsten des Legalzessionars gewahrt, wenn der unmittelbar Geschädigte bei der Antragstellung Angaben gemacht hat, aus denen die Behörde auch auf die Anspruchsberechtigung des Legalzessionars schließen konnte.

2. Dem Legalzessionar steht eine Entschädigung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG zu, wenn der unmittelbar Geschädigte die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 BesAbgeltG erfüllt.