Die Abberufung eines Gemeindebeamten als Prüfer des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes und Zuweisung eines …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Abberufung eines Gemeindebeamten als Prüfer des gemeindlichen Rechnungsprüfungsamtes und Zuweisung eines dem Rechnungsprüfungsamt nicht zugeordneten Dienstpostens innerhalb derselben Gemeindeverwaltung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Statthafte Rechtsbehelfe sind deshalb gegenüber dieser Entscheidung die allgemeine Leistungsklage sowie der Antrag nach § 123 Abs 1 VwGO (abweichend von den Beschlüssen des OVG Münster, vom 2.7.1973 - XII B 286/73 - RiA 1973, 198 und vom 7.9.1978 - XII B 3022/77 - RiA 1979, 78).