AG Dortmund · Nordrhein-Westfalen Urteil

Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Tatbestand entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist nicht begründet.

4

Zu Recht verweist der Beklagte u. a. auf die Entscheidung BGH NJW 1988, 484, 486. Dort heißt es u. a.: ''Bei dieser Sachlage kann die an neuwertigen Fahrzeugen ausgerichtete Tabelle von Sanden und Danner zur Kfz-Nutzungsausfallentschädigung nicht als Grundlage für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Ersatzanspruchs herangezogen werden.

5

Zugrunde zu legen ist vielmehr ein Betrag etwa in Höhe der Vorhaltekosten, sie Sanden und Danner für die Nutzungsausfallentschädigung bei älteren Fahrzeugen selbst vorschlagen (VersR 1975, 972)''.

6

Diesen Betrag hat der Beklagte bereits gezahlt.

7

Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.