FG Berlin-Brandenburg 16. Senat Beschluss LS zitiert von 1

Keine inhaltliche Prüfung der DSGVO-Auskunft im Vollstreckungsverfahren

Steuerrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs gegen das FA kann von diesem der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden.

2. Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs wesentlich ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist.

Dem Erfüllungseinwand steht bei formal ordnungsgemäßer Vollständigkeitserklärung nicht entgegen, wenn bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlen oder falsch sind. Die vom Gläubiger behauptete materielle Unvollständigkeit der Auskunft kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen.

3. Eine Vervollständigung der Auskunft ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung noch möglich und beachtlich, selbst noch in einem Beschwerdeverfahren. Die Möglichkeit endet erst mit der Rechtskraft einer Zwangsgeldfestsetzung.

4. Im Verfahren um die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs ist der Antrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, unzulässig.

5.a) Beschwerde eingelegt, Aktenzeichen des BFH: IV B 34/26

b) Es handelt sich um das Verfahren im Anschluss an Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2026 16 S 16127/25, juris.

c) Teilweise inhaltsgleich mit Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2026 16 S 16127/25, juris (dazu Beschwerdeverfahren BFH IV B 15/26)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Tatbestand

A.

1

Der Gläubiger begehrt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Senats gegen das Finanzamt – FA –, den Schuldner. Der Senat hat dem FA mit Beschluss vom 09.02.2026 16 S 16127/25 ein Zwangsgeld angedroht. Das FA hat daraufhin weitere Auskünfte erteilt. Der Gläubiger hält diese nach wie vor nicht für ausreichend und begehrt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.

I.1.

2
Der Gläubiger erwirkte im Verfahren 16 K 16078/23 gegen den Schuldner das Urteil vom 12.02.202511Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, jurisFinanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16078/23 –, juris mit folgendem Tenor:
1.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Datenauskunft im Sinne des Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO zu den bei ihm über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten sowie den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 DSGVO zu erteilen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Das Urteil ist wegen des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
3

Das Urteil wurde dem hiesigen Gläubiger, dortigen Kläger, am 29.04.2025 und dem hiesigen Schuldner, dortigen Beklagten, am 24.04.2025 zugestellt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt.

2.

4

Mit Schreiben vom 28.05.2025 (nebst Anlagen 1 bis 3) erteilte der Schuldner dem Gläubiger eine Auskunft unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil. In der Auskunft heißt es einleitend, „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Beigefügt waren u. a. eine Grunddaten-Übersicht und eine eDaten-Übersicht. Der Schuldner führte aus, die Daten seien vom ITZBund übermittelt worden. Eine Datenübermittlung in Drittländer finde nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf das Schreiben vom 28.05.2025 nebst Anlagen2E-Akte Bl. 16-17 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 18-19E-Akte Bl. 16-17 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 18-19 verwiesen.

3.

5

Mit Schriftsatz vom 28.05.2025 hat der Gläubiger die Vollstreckung des Urteils nach § 888 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 151 FGO beantragt und angeregt, den Schuldner in Erzwingungshaft zu nehmen.

6

Mit Schriftsatz vom 31.05.2025 hat der Gläubiger unter Bezugnahme auf die Auskunft vom 28.05.2025 ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH seien die Daten nicht vollständig. Der BFH habe mit Urteil vom 14.01.2025 IX R 25/22 ‚Böttcher‘ den Umfang der Auskunft umrissen und festgestellt, dass die Übersichten keine vollständige Auskunft darstellten. Die „Vollziehung“ sei daher weiterhin durchzuführen.

4.

7

Mit Beschluss vom 05.06.2025 16 S 16127/253E-Akte Bl. 24-28 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 26-30; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16127/25 –, jurisE-Akte Bl. 24-28 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 26-30; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 16 S 16127/25 –, juris hat der Senat den Antrag zunächst abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt:

8

Die Zwangsvollstreckung richte sich, da es sich bei dem zu vollstreckenden Urteils-ausspruch nicht um einen Verpflichtungsausspruch (§ 151 Abs. 3 FGO), sondern um die Verurteilung zu einer Leistung handele, nach § 888 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Zwangsvollstreckung stehe jedoch der Erfüllungseinwand entgegen. Mit dem Schreiben vom 28.05.2025 habe das FA den Auskunftsanspruch er-füllt. Bei einer formal ordnungsgemäßen und abschließend gemeinten Auskunft – wie hier – könne die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO überprüft bzw. durchgesetzt werden. Zwar bestehe bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein solcher wäre aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats Bezug genommen.

5.

10

Auf die Beschwerde des Gläubigers hat der Bundesfinanzhof – BFH – mit Beschluss vom 11.12.2025 – VII B 128/25 –4E-Akte Bl. 70-77 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 72-79; BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – VII B 128/25 –, jurisE-Akte Bl. 70-77 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 72-79; BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2025 – VII B 128/25 –, juris den Beschluss des Senats vom 05.06.2025 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BFH im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Senat habe den Erfüllungseinwand zu Unrecht als gegeben angesehen. Da es sich bei einer Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH um eine Verpflichtungsklage handele (BFH, Urteil vom 6. Mai 2025 – IX R 2/23 –, BFHE nn, BStBl II nn, BFH/NV 2025, 1147, DStR 2025, 1342, juris), erfolge die Zwangsvollstreckung gemäß § 154 FGO, nicht gemäß § 888 ZPO. Die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gläubiger sei erforderlich. Zwar könne auch im Rahmen des § 154 FGO der Erfüllungseinwand geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Erfüllungseinwand sei aber, dass die Finanzbehörde angehört werde und eine angemessene Frist seit Rechtskraft verstrichen sei. Materiell-rechtlich sei nach der Rechtsprechung des BFH ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann erfüllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig sei. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setze voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken solle. Daran fehle es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt habe, etwa weil er irrigerweise davon ausgehe, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Erfolgten Schwärzungen, müsse im Rahmen der Vollständigkeitserklärung des Verantwortlichen dargelegt werden, warum diese vorgenommen worden seien. Denn mit Blick auf die dem Grunde nach bestehende Pflicht zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO folge, dass der Auskunftsschuldner die Gründe darlegen müsse, aus denen er Teile der personenbezogenen Daten nicht mitteile. Fehle es hieran, könne der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen. Nach diesen Maßstäben könne sich das FA nicht auf Erfüllung berufen. Zum einen habe der Senat vor Ablauf der dem FA eingeräumten Frist zur Stellungnahme entschieden. Zum anderen habe das FA in seinem Schreiben vom 28.05.2025 eine Einschränkung der Auskunft vorgenommen, indem es eingangs formuliert habe: „in o.g. Sache wird unter Beachtung der hinsichtlich Inhalt und Umfang bestehenden Beschränkungen nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i DSGVO folgende Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilt.“ Da jegliche weitere Ausführungen hierzu fehlten, habe der Senat nicht annehmen dürfen, die Auskunft sei vollständig erteilt worden.

12

Dem FA werde im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben, sich zu den Einschränkungen der am 28.05.2025 erteilten Auskunft zu erklären, dies jedoch unter der Maßgabe, dass ein Vollstreckungsantrag jedenfalls keinen Erfolg haben könne, wenn keine Vollstreckungsklausel nach § 724 ZPO vorliege.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des BFH verwiesen.

II.1.

14

Im zweiten Rechtsgang hat der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des zu vollstreckenden Urteils im Original5eingescannt E-Akte Bl. 193-208 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 195-210, Vollstreckungsklausel auf Bl. 207 dort, Bl. 209 hiereingescannt E-Akte Bl. 193-208 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 195-210, Vollstreckungsklausel auf Bl. 207 dort, Bl. 209 hier übersandt.

2.

15

Bereits während des Laufs des Beschwerdeverfahrens, jedoch erst im zweiten Rechtsgang zur Kenntnis des Gerichts gebracht, hatte der Schuldner die Auskunft mit Schreiben vom 21.08.2025 (nebst Anlage „Übersicht der Rechtsbehelfe“) im Hinblick auf mehrere Gegenstände ergänzt.6E-Akte Bl. 223-226 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 225-226E-Akte Bl. 223-226 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 225-226

3.a)

16

Der Schuldner hat sich zu der vom BFH in Bezug genommenen Einschränkung der Auskunft mit Schriftsatz vom 23.01.2026 wie folgt erklärt:

17

„Erklärung zur Bedeutung des Einleitungssatzes

18

Der Einleitungssatz beruht auf dem Hinweis des Gerichts (vgl. unter IV. 4. der Entscheidungsgründe), dass bei der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO hinsichtlich Inhalt und Umfang die bestehenden Beschränkungen des Art. 23 Buchstabe e und i DSGVO zu beachten seien. Mit der Formulierung des Einleitungssatzes sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Hinweis zur Kenntnis genommen und bei der Auskunftserteilung beachtet wurde.

19

Dem liegt zugrunde, dass der Kläger bzw. Antragsteller beim Beklagten bzw. Antragsgegner steuerlich nicht geführt wird und hier vorrangig der Auskunftsanspruch auf Daten, die bei Dritten erhoben worden sind, geltend gemacht wird (vgl. u.a. Seiten 7 und 42 ff des am Tag der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatzes vom 12.02.2025).“

b)

20

Zur Frage der Vollständigkeit der Auskunft hat der Schuldner mit Schriftsatz vom 23.01.2026 mitgeteilt:

21

„Erklärung zur Vollständigkeit der Datenauskunft

22

Erfüllt i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch, was auch für einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gelten dürfte, grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.

23

Die erteilte Datenauskunft vom 28.05.2025 und die Ergänzung vom 21.08.2025 ist strukturiert und übersichtlich; sie entspricht den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 13.01.2020 (BStBl I S. 143) geändert durch BMF-Schreiben vom 17.06.2021 (BStBl I S. 809, Rnr. 30, 32) und deckt erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens ab.

24

Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO nicht dazu dient, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen. Ein solcher wäre auch nicht erforderlich, da vor dem Finanzgericht bereits Verfahren anhängig sind, in denen über die Reichweite und inhaltliche Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in diesem konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.“

25

Weiter hat er mit Schriftsatz vom 05.02.2026 ausgeführt:

26

„Klarstellend und ergänzend zum Schriftsatz vom 23.01.26 teile ich mit, dass sich die Beschränkung der Auskunft gemäß Art. 23 DSGVO auf Daten bezieht, die Gegenstand des Besteuerungsverfahrens eines Dritten sind. Die Beschränkung ist damit zu Recht erfolgt.

27

Im Übrigen wurde die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt und nach bestem Wissen vollständig erteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der nicht spezifizierte Auskunftsantrag auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht und die bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Daten erfasst. Maßgeblich sind damit, wie in der Auskunftserteilung mitgeteilt, die personenbezogenen Daten bis zum 10.05.2023. In den Ausführungen des Antragstellers vom 29.01.2026 sehe ich daher keine geeigneten Gründe, die zur Annahme führen, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist.“

4.

28

Der Gläubiger hat ergänzend vorgetragen:

29

Der Erfüllungseinwand könne nur geltend gemacht werden, wenn die Erfüllung unstreitig sei.

30

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO beziehe sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten. Zu den zu beauskunftenden Daten gehörten auch die Protokoll- und Protokollierungsdaten, SMS, Chatverläufe, alle Gesundheitsdaten, alle Verträge, alle Daten aus Steuerkonten Dritter, alle Pfändungsdaten, sämtliche Informationen von Drittschuldnern, sämtliche Bankverbindungen und Transaktionen, sämtliche Informationen über Transportwege, sämtliche Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern, sämtliche Informationen aus StDAV, die Protokolldaten nach § 76 BDSG, alle Gesprächsprotokolle, Telefonnotizen, Akten-vermerke und Aktennotizen, Realakte und Verwaltungsakte, Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen zu Dritten; alle persönlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse Versicherungsanträge und -verträge, Abtretungserklärung, Kündigungsschreiben; soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Gläubigers oder über ihn festgehalten sind, sämtliche vorhandene Gutachten, personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Verarbeitungszwecke; An-gabe, von wem sowie wann und mit welchem Inhalt personenbezogene Daten über-mittelt wurden, als auch die Transportwege sowie deren technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen (TOMS) gegen Zugriff von Dritten.

31

Die Herkunft der Daten sei genauso zu benennen wie die Empfänger.

32

Die Berufung auf das Steuergeheimnis zur Begrenzung des Auskunftsausspruchs sei unionsrechtlich unzulässig.

33

Der Auskunftsanspruch umfasse alle Steuerkonten.

34

Der Schuldner könne die Auskunft nicht unter Berufung auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO verweigern.

35

Es sei auch alles offenzulegen, was in vergangenen Steuerzeiträumen liege.

36

Soweit der Schuldner umfangreich automatisierte Entscheidungsfindungen einsetze und diese im Rahmen von Testingverfahren auch bereits identifiziert worden seien, seien auch diese zu beschreiben und vollständig zu beauskunften. Auf das anhängige Verfahren 12 K 12172/25 werde hingewiesen.

37

Jedenfalls beim Landesamt B… und beim Finanzamt C… lasse der Schuldner automatisiert Daten verarbeiten. Dazu fehlten Angaben.

38

Die Herkunft der Lohndaten sei falsch angegeben, sie stammten jedenfalls nicht vom ITZBund, sondern vom BZSt bzw. von einer Ärztin des Gläubigers.

39

Auch die weitere Auskunft vom 21. August 2025 sei unvollständig. Im Hinblick auf das Verfahren gegen die BfDI fehlten mehrere Daten.

40

Die nunmehr vom Schuldner gegebenen Erläuterungen seien verspätet und daher zurückzuweisen, weil die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO längst abgelaufen sei.

41

Die Ausführungen des Schuldners im Schriftsatz vom 23.01.2026 zu Art. 23 DSGVO seien ungenügend.

42

Der Schuldner verhalte sich nicht zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Eine klare Aussage dazu, ob die Auskunft vollständig sei – und falls nicht, welche Datenkategorien, Verarbeitungen oder Empfängerangaben ggf. fehlten – unterbleibe. Stattdessen weiche der Schuldner auf Ausführungen zu vermeintlich einschlägigen BMF-Schreiben aus. Diese könnten jedoch schon im Ansatz keine tragfähige Begründung ersetzen, weil ihnen keine rechtliche Bindungswirkung zukomme und sie insbesondere nicht geeignet seien, die im Einzelfall gebotene rechtliche Würdigung, Ermessensausübung sowie Prüfung von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu tragen. Damit bleibe das zentrale Thema – die überprüfbare Erklärung zur Vollständigkeit der Auskunft – unbeantwortet.

43

Soweit der Schuldner ausführe, dass ein Streit über die Vollständigkeit der Auskunft anhängig sei, werde dies bestritten. Damit erkläre der Schuldner gerade nicht, dass die Auskunft vollständig sei. Vielmehr führe der Schuldner damit lediglich aus, dass er sich über den Umfang der Auskunft ersichtlich nicht im Klaren sei bzw. insoweit Unsicherheit bestehe. Dies stehe der Vollständigkeit der Auskunft entgegen.

44

Für die Frage, nach welcher Vorschrift zu vollstrecken sei, sei allein der Tenor des zu vollstreckenden Urteils maßgeblich, der eine Verpflichtung zur Leistung, nicht zum Erlass eines Verwaltungsaktes ausspreche. Dem zurückverweisenden, insofern anderslautenden Beschluss des BFH komme insoweit keine Bindungswirkung zu, es handele sich insoweit nur um ein obiter dictum.

45

Der Gläubiger hat beantragt,die Vollstreckung bis zur Vollständigkeit durchzuführen7so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 73 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 75so hat der BFH das Begehren des Antragstellers verstanden, BA Seite 4, E-Akte Bl. 73 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 75 bzw. die notwendigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung unverzüglich einzuleiten8Schriftsatz Gläubiger vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 212 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 214Schriftsatz Gläubiger vom 09.01.2026 Seite 2, E-Akte Bl. 212 des Verfahrens 16 S 16127/25, hier Bl. 214.

46

Der Schuldner ist Maßnahmen der Zwangsvollstreckung entgegengetreten. Der mit dem vollstreckungsgegenständlichen Urteil titulierte Auskunftsanspruch sei mit der Auskunft vom 28.05.2025, ergänzt mit Auskunft vom 21.08.2025, erfüllt worden. Die erteilte Datenauskunft entspreche den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 DSGVO.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens des vorherigen Verfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

III.1.

48

Mit Beschluss vom 09.02.2026 16 S 16127/259E-Akte Bl. 377-397, Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2026 – 16 S 16127/25 –, jurisE-Akte Bl. 377-397, Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2026 – 16 S 16127/25 –, juris hat der Senat dem Schuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht, falls er die Verpflichtung aus dem Urteil 16 K 16078/23 vom 12.02.2025 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses erfüllt, und dazu in den Gründen u. a. ausgeführt:

49

Zwar stehe durch den rückverweisenden Beschluss des BFH mit bindender Wirkung fest, dass der Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung vom FA geltend gemacht werden könne. Im vollstreckungsrechtlichen Sinne liege jedoch keine Erfüllung vor, weil es dazu an der Vollständigkeitserklärung zur gegebenen Auskunft fehle.

50

Die Erläuterungen des FA in dessen Schriftsatz vom 23.01.2026 seien zwar nicht verspätet.

51

Dem Erfüllungseinwand stünde auch nicht entgegen, falls bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlten oder falsch sein sollten. Auf das (umfangreiche) Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlten, komme es nicht an. Entscheidend sei allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.

52

Es fehle jedoch an der für die formale Ordnungsgemäßheit der Auskunft essentiell notwendigen Erklärung der Vollständigkeit der Auskunft durch den Schuldner.

53

Der Schuldner habe ausdrücklich erklärt, dass die Auskunft „erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens“ abdecke. Dies impliziere, dass das Auskunftsbegehren auch einen nicht berechtigten Teil habe, bezüglich dessen keine Auskunft erteilt worden sei. Bezüglich welcher Daten aber keine Auskunft erteilt worden sei, bleibe unklar. In die gleiche Richtung gehe der vom Schuldner gemachte Zusatz, es werde davon ausgegangen, dass die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht dazu diene, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen. Daraus lasse sich entnehmen, dass der Schuldner davon ausgehe, dass zwischen Gläubiger und Schuldner Meinungsverschiedenheiten bestünden über die Reichweite der zu erteilenden Auskunft, und dass der Schuldner, soweit er der Meinung sei, zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, Daten nicht beauskunftet habe. Dies stehe der Erklärung der Vollständigkeit aber entgegen, wenn nicht zugleich mitgeteilt werde, welche Auskunftsgegenstände aus diesem Grunde nicht beauskunftet wurden. Ohne eine solche Angabe werde der Zusatz zu einem allgemeinen, unspezifischen Unvollständigkeitsvorbehalt. Nach Auffassung des Senats sei eine Auskunft, bei der bewusst bestimmte Arten von Daten nicht mit aufgenommen worden seien, aber nur dann formal vollständig erklärt, wenn in der Auskunft auch angegeben werde, welche Arten von Daten (welchen Kategorien von Auskunftsgegenständen) nicht beauskunftet worden seien. Dem Gläubiger müsse ermöglicht werden, falls er die Nichtbeauskunftung für unberechtigt halte, eine neue Klage auf ergänzende Auskunft zu erheben und in dieser sein Klageziel hinreichend bestimmt anzugeben (§ 65 Abs. 1 FGO), also anzugeben, bezüglich welcher Art von Daten er ergänzend Auskunft verlange. Dies sei ihm nicht möglich, solange der Schuldner in der Auskunft nur vage andeute, dass er nicht alle Daten beauskunftet habe.

54

Durch die Auskunft sei auch deswegen keine Erfüllung eingetreten, da der Schuldner mitgeteilt habe, dass sich der Auskunftsantrag auf den Zeitpunkt seines Eingangs beziehe und die bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Daten erfasse. Maßgeblich seien damit die personenbezogenen Daten bis zum 10.05.2023. Der Schuldner sei nach Auffassung des Senats dabei irrigerweise davon ausgegangen, dass er nicht zur Beauskunftung von Daten verpflichtet sei, die zwischen dem ursprünglichen Antrag vom 10.05.2023 bis zum Ergehen seiner (letzten) Auskunft angefallen seien. Nach Auffassung des Senats sei für den Umfang des Auskunftsverlangens zwar grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich. Dies gelte jedoch zumindest in den Fällen nicht, in denen der Auskunftsverpflichtete die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt habe. So sei zwar für den Umfang des Auskunftsverlangens - als rückwärtige Grenze - grundsätzlich der Datenbestand zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens maßgeblich. Dies bedeute aber nicht, dass die Auskunft darauf zu beschränken sei. Vielmehr sei eine dem Auskunftsverlangen nachfolgende Datenverarbeitung einzubeziehen, jedenfalls wenn die Auskunft nicht innerhalb der Fristen des Art. 12 Abs. 3 DSGVO erteilt werde. Eine Säumnis des Auskunftsschuldners könne nicht zu seinem Vorteil gereichen.

55

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

2.

56

Gegen den Beschluss wurden Rechtsmittel nicht eingelegt.

IV.

57

Nachfolgend hat der Schuldner mit Schreiben an den Gläubiger vom 24.02.2026 nebst Anlage 4 und 510E-Akte Bl. 452-461E-Akte Bl. 452-461 seine vorherige Auskunft ergänzt und ausgeführt: Die Anlage 4 ersetze die Anlage 4 des Schreibens vom 21.08.2025. Damit werde den rechtlichen Ausführungen des Finanzgerichts im Beschluss vom 09.02.2026 Rechnung getragen. Es seien die Daten zusammengestellt, die vom Schuldner im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren des Gläubigers gegen den Schuldner um mit datenschutzrechtlichen Anträgen des Gläubigers beim Schuldner gespeichert seien. Weiter heißt es:

58

„Die Auskunft umfasst alle Daten, die zu dem im Briefkopf angegebenen Aktenzeichen gespeichert sind. Eine weitergehende Auskunft zu Vorgängen und Daten anderer im Finanzamt D… geführten Aktenzeichen bzw. Steuernummern ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich (§ 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) iVm. § 32b Abs. 1 AO).

59

Ihr Auskunftsbegehren, das sich auf alle Steuerkonten beziehen soll, ist insoweit unberechtigt.

60

Erklärungen von Dritten zur allgemeinen Entbindung des Finanzamtes von der Wahrung des Steuergeheimnisses liegen nicht vor. Ihr Hinweis im Schriftsatz vom 27.12.2025 greift nicht, da die Befreiung vom Steuergeheimnis nur für das Verfahren 16 K 2059/21 gegenüber dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg erklärt wurde.“

61

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Schuldners vom 24.02.2026 verwiesen.

V.

62

Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 teilt der Gläubiger mit, dass er an der Vollstreckung festhalte; das Zwangsgeld sei wiederholt anzudrohen. Der Schuldner habe nicht geleistet.

63

Mit den nachfolgenden Schriftsätzen vom 19.03.2026, 15.04.2026 und 19.04.2026 begründet der Gläubiger seinen erneuten Antrag auf Zwangsvollstreckung u. a. wie folgt:

64

Das Gericht müsse nach Unionsrecht, nicht nach nationalem Recht entscheiden.

65

Wenn überhaupt Erfüllung eingetreten sei, sei diese nicht fristgerecht erfolgt.

66

Die gegebene Auskunft sei (immer noch) unvollständig.

67

Soweit sich der Schuldner auf das Steuergeheimnis berufe, greife dies nicht durch. Es fehle eine Abwägung im Einzelfall. Die Berufung auf das Steuergeheimnis sei auch verspätet; denn die Begründung könne nach Fristablauf nicht mehr ausgetauscht werden, weil sonst die Befristung umgangen werde. Die deutschen Regelungen zum Steuergeheimnis seien nicht mit Unionsrecht vereinbar. Es fehle an notwendigen Kompensationsmaßnahmen. Es werde auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.04.2026 im Verfahren des EuGH C-205/25 verwiesen.

68

Der Schuldner verweigere eine Negativauskunft (eine Auskunft, dass er keine weiteren Daten über den Gläubiger verarbeite), eine solche sei jedoch erforderlich für die Vollständigkeit der Auskunft.

69

Auf die (bloß) formelle Erfüllung des Auskunftsanspruchs könne es nicht ankommen. Der Anspruch sei formell und materiell zu erfüllen. Die Erwägungen des Senats dazu im Beschluss vom 09.02.2026 seien im Übrigen inkohärent.

70

Die DSGVO ziele auf materielle Transparenz und verlange eine „meaningful information“. Nach diesem Maßstab sei der Auskunftsanspruch nicht erfüllt.

71

Aus der Mitteilung des BZSt im Verfahren vor dem FG Köln über Datenabrufe ergebe sich, dass der Schuldner die Datenabrufe wahrheitswidrig verschwiegen habe.

72

Es treffe zwar zu, dass der BFH nur zur formellen Rechtmäßigkeit Stellung genommen und sich zur materiellen Vollständigkeit nicht verhalten habe. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass die materielle Vollständigkeit für die Erfüllung unbeachtlich sei.

73

Die Einleitung eines neuen Hauptsacheverfahrens sei für den Gläubiger unzumutbar.

74

Der Gläubiger beantragt,das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen11Seite 3 Schriftsatz 19.03.2026, E-Akte Bl. 478Seite 3 Schriftsatz 19.03.2026, E-Akte Bl. 478sowiedem Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht abzunehmen.12Seite 13 Schriftsatz vom 19.04.2026, E-Akte Bl. 511Seite 13 Schriftsatz vom 19.04.2026, E-Akte Bl. 511

75

Der Schuldner beantragt,weitergehende Vollstreckungsmaßnahmen abzulehnen.

76

Der mit dem vollstreckungsgegenständlichen Urteil titulierte Auskunftsanspruch sei mit Auskunft vom 28.05.2025, ergänzt mit Auskunft vom 21.08.2025 und 24.02.2026, erfüllt worden und mithin erloschen.

77

Den Ausführungen und der Rechtsauffassung des Finanzgerichts im Beschluss vom 09.02.2026 folgend habe der Schuldner mit Schreiben vom 24.02.2026 u. a. den berechtigten und den unberechtigten Teil des Auskunftsbegehrens klargestellt sowie den Grund der Nichtbeauskunftung benannt. Schließlich sei auch der zeitliche Rahmen des Datenbestandes über den 10.05.2023 (ursprünglicher Antrag) hinaus bis dato erweitert und in die Datenauskunft einbezogen worden. Damit sei die Datenauskunft formell ordnungsgemäß.

78

Der Meinung des Gläubigers, die erteilten Auskünfte seien unvollständig bzw. falsch, seien die Ausführungen des Finanzgerichts im Beschluss vom 09.02.2026 unter B. III. 2. entgegenzuhalten; entscheidend sei allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.

79

Die vom Gläubiger aufgeworfenen Vorlagefragen an den EuGH seien nicht entscheidungserheblich.

80

Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

B.

I.

81

Der Antrag auf Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist unbegründet.

82

Inzwischen, nach der letzten Ergänzung, ist die Auskunft im vollstreckungsrechtlichen Sinne vollständig. Der Senat hält daran fest, dass die materielle Vollständigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen ist.

1. a)

83

Der Senat hat im vorhergehenden Beschluss vom 09.02.2026 die formelle Vollständigkeit der gegebenen Auskunft zum einen wegen der zeitlichen Dimension und zum anderen wegen der Unklarheit, welche Daten warum nicht beauskunftet worden sind, verneint. Beide Monita sind durch die ergänzende Auskunft des Schuldners vom 24.02.2026 erledigt. Der Schuldner hat die Auskunft um später verarbeitete Daten ergänzt und klargestellt, was er warum nicht beauskunftet hat. Die Beschreibung ist nach Auffassung des Senats insbesondere klar genug, um dem Gläubiger zu ermöglichen, eine neue Hauptsacheklage, gerichtet auf ergänzende Auskunft, zu erheben und die ergänzende Auskunft i. S. v. § 65 Abs. 1 FGO hinreichend zu bezeichnen. Dies zeigt sich auch daran, dass sich der Gläubiger bereits im Rahmen seiner hiesigen Begründung eingehend mit den – nach seiner Ansicht nicht ausreichenden bzw. rechtlich nicht tragfähigen – Gründen des Schuldners für die Beschränkung der Auskunft auseinandersetzt. Diese Fragen sind nach Ansicht des Senats aber im Rahmen einer Hauptsacheklage zu klären und nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

b)

84

Auf eine „Verspätung“ der ergänzenden Auskunft kommt es dabei nicht an. Der Senat verweist auf B.III.1. seines Beschlusses vom 09.02.2026.

2.

85

Nachdem die Auskunft nunmehr formal vollständig ist, kann die – vom Gläubiger behauptete – materielle Unvollständigkeit der Auskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht zur Verhängung von Zwangsmitteln führen.

86

Der Senat hat im Beschluss vom 09.02.2026 ausgeführt:

87

„2.

88

Dem Erfüllungseinwand stünde auch nicht entgegen, falls bestimmte einzelne Daten in der Auskunft, ggf. sogar nachweislich, fehlten oder falsch sein sollten. Auf das (umfangreiche) Vorbringen des Gläubigers, welche Daten nach seiner Auffassung in der Auskunft fehlen, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die formelle Ordnungsgemäßheit der Auskunft.

a)

89

Aufgrund des rückverweisenden Beschlusses steht mit dem Senat bindender Wirkung fest, dass ein Auskunftsanspruch dann erfüllt ist, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist. Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet.

b)

90

Daraus folgt (ebenfalls mit Bindungswirkung), dass die inhaltliche Richtigkeit im Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu prüfen ist. Denn der rückverweisende Beschluss hat gerade nicht die (objektiven) Zweifel in seine Begründung aufgenommen, sondern explizit nur die zur formalen Ordnungsmäßigkeit („vgl. BFH-Urteile vom 14.01.2025 - IX R 25/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 52, und vom 11.03.2025 - IX R 24/22, Rz 46“), obwohl der Gläubiger in seiner Beschwerde auch solche Zweifel angeführt und das reine Abstellen auf eine formale Ordnungsmäßigkeit angegriffen hat.

c)

91

Der Senat verweist ergänzend auf die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom 14.01.2025 – IX R 25/22 –, NJW 2025, 995, BFH/NV 2025, 543, juris Rn. 53, und vom 11.03.2025 – IX R 24/22 –, juris Rn. 47. Danach besteht bei unvollständigen Auskünften ein materieller Anspruch auf ergänzende Auskunft. Ein materieller Anspruch ist aber in einem Hauptsacheverfahren (neue Klage) geltend zu machen, nicht im Rahmen eines Verfahrens der Zwangsvollstreckung, das nur der Durchsetzung eines zuvor in einem Hauptsacheverfahren durch Urteil titulierten materiellen Anspruchs dient. Ein solches neues Hauptsacheverfahren (das nach dem Vorbringen des Schuldners im Übrigen bereits schwebt), nicht das Vollstreckungsverfahren, ist daher der richtige Ort, um zu klären, ob die Auskunft vollständig war bzw. ob und ggf. welchen weiteren Anspruch auf (ergänzende) Auskunft ein Gläubiger hat.

d)

92

Der Senat verweist auch auf die Struktur der Titulierung und Vollstreckung anderer Auskunftsansprüche als solcher aus der DSGVO im zivilprozessualen Bereich: Im Zivilrecht steht dem Gläubiger eines Auskunftsanspruchs bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der erteilten Auskunft der Sekundäranspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB als allgemeinem Rechtsgrundsatz bei Auskunftsansprüchen) zur Seite. Daher konkurriert im Zivilrecht die Zwangsvollstreckung von Auskunftsansprüchen mit dem materiellen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft und ggf. dessen Zwangsvollstreckung. Insoweit ist dort anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZB 69/21 –, ZIP 2023, 326, juris Rn. 21 f.), dass das mit der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verfolgte Ziel, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen, über das mit der Auskunftserteilung zu erreichende Ziel hinausgeht, weil im Rahmen der Auskunftserteilung und deren Zwangsvollstreckung nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann.

93

Für den Bereich der DSGVO dürfte zwar bisher noch nicht geklärt sein, ob die aus dieser resultierenden Auskunftsansprüche überhaupt durch einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit flankiert sind (vgl. für eine Versicherung an Eides statt wohl BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 -, BAGE 177, 13; offengelassen durch BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 -, NJW 2021, 2726), noch, falls dem allgemein so sein sollte, ob dies auch im Bereich hoheitlich tätiger Behörden gilt (verneinend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2025 – 16 K 16076/23 –, EFG 2025, 1721, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 2/25; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2025 – 16 K 16077/22 –, EFG 2025, 1569, juris, Rev. anhängig, Az. des BFH: IX R 3/25). Sollte ein materieller Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nicht bestehen, kann dies nach Auffassung des Senats aber nicht dazu führen, dass unter Durchbrechung der sonst üblichen Struktur nunmehr im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs nicht mehr nur eine formal ordnungsgemäße und äußerlich vollständige Auskunftserteilung erzwungen werden kann, sondern auch die Richtigkeit und insbesondere materielle Vollständigkeit der erteilten Auskunft. Dies hätte zur Folge, dass das Urteil im Hauptsacheverfahren nur die (allgemeine) Verpflichtung zur Auskunftserteilung ausspricht und der (ggf. detailreiche und schwierige) Streit über den Umfang der zu beauskunftenden Sachverhalte ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden würde. Dies würde das Vollstreckungsverfahren vollkommen überfrachten und ihm eine Rolle zuweisen, nämlich die Klärung des materiellen Rechts, die ihm nicht zugedacht ist. Ein solcher Streit bedarf daher eines neuen Hauptsacheverfahrens.“

94

Daran hält der Senat fest, und zwar unabhängig davon, ob die Bindungswirkung der rückverweisenden Entscheidung des BFH erloschen ist, weil es sich jetzt um einen neuen Antrag auf Zwangsvollstreckung handelt, oder ob die Bindungswirkung noch fort gilt, weil es sich noch um die Fortsetzung desselben Antrags auf Zwangsvollstreckung handelt.

II.

95

Der Antrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht abzunehmen, ist im Vollstreckungsverfahren unzulässig.

96

Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der im zu vollstreckenden Urteil ausgesprochenen Leistungsverpflichtung mit den Mitteln, die im Zwangsvollstreckungsrecht vorgesehen sind, nicht dem Ausspruch anderer, neuer Verpflichtungen.

97

Zur Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung als nicht vertretbarer Handlung sieht § 154 FGO nur Zwangsgeld, § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 888 Abs. 1 ZPO Zwangsgeld und Zwangshaft vor. Die eidesstattliche Versicherung ist kein Mittel der Vollstreckung. Die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung muss daher zunächst in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) eingeklagt werden. Nach Ergehen eines stattgebenden Urteils ist dann die Vollstreckung möglich.

98

Dies folgt indirekt auch aus § 889 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wo es heißt: „Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so …“ Es handelt sich hier um eine Regelung zur Vollstreckung eines auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung lautenden Urteils, nicht zur Vollstreckung eines Urteils auf Auskunft.

99

Eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Vollstreckung ist lediglich in § 883 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehen bei Urteilen auf Herausgabe beweglicher Sachen. Ein solches Urteil liegt hier jedoch nicht vor.

III.1.

100

Das Finanzgericht ist als nicht letztinstanzliches Gericht nicht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. Es sieht nach seinem Ermessen von einer fakultativen Vorlage ab. Zum einen sind die vom Gläubiger in seinen Schriftsätzen aufgeworfenen zahlreichen Fragen des Unionsrechts nach Ansicht des Senats aus den obengenannten Gründen nicht entscheidungserheblich, zum anderen würde die Vorlage das beschleunigt durchzuführende Vollstreckungsverfahren unangemessen verzögern. Es erscheint dem Senat zielführender und angemessen, zu entscheiden und dem Gläubiger so bald den Zugang zum Beschwerdegericht (BFH) zu ermöglichen.

101

Der Senat weist lediglich darauf hin, dass der Hinweis des Gläubigers auf das Verfahren EuGH C-205/25 (unterstellt, der EuGH würden in seinem noch zu erlassenden Urteil den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen) fehlgeht. Das dortige Verfahren betrifft zum einen nur die Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 51 DSGVO (in Berlin also die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit), nicht jedwede Fachbehörden (wie das schuldnerische Finanzamt). Zum anderen geht es dort um eine landesrechtliche Vorschrift, nach der Auskünfte vollständig und ausnahmslos ausgeschlossen werden, § 30 AO lässt jedoch, wie der Katalog in § 30 Abs. 4 AO zeigt, aus zahlreichen Gründen Auskünfte zu.

2.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.