Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Strafvollstreckung KI-Titel
Zuständigkeit · Strafvollstreckung · Amtsgericht · sachliche Zuständigkeit · örtliche Zuständigkeit
Tenor
Der An¬trag auf Erlass der einst¬wei¬li¬gen Ver¬fü¬gung wird auf Kos¬ten des Antragstellers zu¬rück¬ge¬wie¬sen.
Der Ver¬fah¬rens¬wert wird auf 300,00 Euro fest¬ge¬setzt.
Gründe
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil das angerufene Gericht jedenfalls nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold für die von dem Antragsteller formulierten Anträge ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar. Soweit zwischen den Parteien offenbar ein besonderes Gewaltverhältnis besteht (Strafvollstreckung) und der Antragsteller aus diesem Verhältnis resultierende Ansprüche geltend machen möchte, ist das Amtsgericht dafür sachlich nicht zuständig. Auch ist ferner eine örtliche Zuständigkeit in Detmold nicht
erkennbar, weil der Antragsteller über eine Meldeadresse in H verfügt und anscheinend zur Zeit in der JVA M einsitzt.