Gegenstandswertfestsetzung bei Ablehnung eines Richters KI-Titel
Gegenstandswert · Richterablehnung · RVG · Hauptsache · Beschwerde
Tenor
wird der Gegenstandswert für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf 15.600 € festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert war auf Antrag des Prozessbevollmächtigen der Kläger vom 24.05.2019 festzusetzen, § 33 Abs. 1 RVG.
Nach zutreffender Ansicht (vgl. Zöller/Herget, 32. Aufl., § 3 ZPO Rdn. 16 "Ablehnung eines Richters") entspricht der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend die Ablehnung eines Richters dem Gegenstandswert der Hauptsache. Zur weiteren Begründung kann auf die im Verfahren 3 T 462/18 ergangenen Beschlüsse des OLG Köln (10 W 2/19) und der Kammer Bezug genommen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, § 33 Abs. 3 RVG. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
Aachen, 27.05.20193. Zivilkammer
Dr. L am Landgericht | |
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