LG Köln · Nordrhein-Westfalen 31. Zivilkammer Beschluss

1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf …

Zivilrecht

Tenor

Auf den Antrag vom 17.09.2009 wird, wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung der Beteiligten, folgende

einstweilige Anordnung

erlassen:

Gründe

1

1) Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

2

Anlage ASt 1

3

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

4

2) Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.