Schadensersatzanspruch bei Unfall mit Kranwagen an Lkw-Zugmaschine KI-Titel
Schadensersatz · Haftung für überlassene Arbeitnehmer · Kranunfall · Gesamtschuld · Verkehrssicherungspflicht
Tenor
1. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.961,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.10.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 werden weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 1.021,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 8.2.2024 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten Ziff. 2 und 3 als Gesamtschuldner, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 4 und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Zf. 1, die die Klägerseite zu tragen hat.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 19.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schäden an ihrer Lkw-Zugmaschinen D., mit dem Kennzeichen F.-... geltend.
Die klägerische Zugmaschine wurde an eine – vermietet, die wiederum einen Auflege-Anhänger anhängte, mit dem sie einen Druckwasserkessel an die Beklagte Ziff. 4 in – lieferte.
Um den Druckwasserkessel dort zu entladen, hatte die Beklagte Ziff. 4 einen selbstfahrenden, mit amtlichen Kfz-Kennzeichen versehenen, Kranwagen gemietet, dessen Halterin die Beklagte Ziff. 2 ist, der vom Beklagten Ziff. 1 gesteuert wurde und bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversichert ist.
Vor Ort bei der Beklagten Ziff. 4, die Örtlichkeit ist eine unmittelbar an der Straße gelegene Hofein- und -ausfahrt, wurde die klägerische Zugmaschine abgestellt.
Unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Beklagten Ziff. 4 wurde, nachdem zunächst die Transporthebeketten des Kranfahrzeugs am Kessel befestigt wurden, dieser angehoben. Dabei kam es zum Unfall, der Kessel geriet in Bewegung und schlug gegen die Seite des abgestellten Lkw-Zugmaschinenfahrzeugs der Klägerin.
Dabei entstanden Reparaturkosten in Höhe von 16.377,44 €, pauschale Unkosten von 25,00 € und Gutachterkosten von 1.564,72 €.
Die Klägerin trägt weiter vor, es wäre eine Wertminderung von 750,00 € entstanden.
Zum Schadenshergang trägt die Klägerin weiter vor:
Der Kessel am Haken des Krans wäre durch eine Bewegung des Kranfahrzeugs gegen das Führerhaus der Zugmaschine geschlagen.
Die Klägerin geht weiter davon aus, dass der Beklagte Ziff. 1 auch als überlassener Arbeitnehmer für die Beklagte Ziff. 4 gehandelt habe.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
Wie tenoriert, jedoch zusätzlich auch gesamtschuldnerische Mithaftung der Beklagten Ziff. 1 und 4.
Die Beklagten beantragen Klagabweisung.
Die Beklagten Ziff. 1 - 3 tragen vor, dass der Kessel durch den Mitarbeiter Schade der Beklagten Ziff. 4 allein am Kranhaken „angeschlagen“, das heißt, befestigt worden wäre, den Beklagten Ziff. 1 somit keine Schuld treffe.
Die Beklagte Ziff. 4 ist der Ansicht, die schädigende Kesselbewegung wäre dadurch entstanden, dass ein Karabinerhaken an der Krantransportkesse gerissen wäre.
Die Beklagten Ziff. 1 - 3 tragen ergänzend vor, dass der Beklagten Ziff. 1 als Arbeitnehmer an die Beklagte Ziff. 4 überlassen worden wäre; die Beklagte Ziff. 4 ist der Ansicht, dass es sich beim Kranvertrag um einen Werkvertrag gehandelt habe.
Die Klägerseite hat zudem im Schriftsatz vom 13.3.2024 versucht, dem Mitarbeiter – der Beklagten Ziff. 4 den Streit zu verkünden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Bevollmächtigten nebst Anlagen, sowie auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 22.5.2024 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 begründet, im Übrigen unbegründet. Die vorsorgliche Streitverkündung gegenüber dem Mitarbeiter – der Beklagten Ziff. 4 konnte nicht wirksam werden, da sie nicht ausreichend bestimmt und beantragt war, vorgebracht worden ist, auch die Zustellung wurde nicht beantragt, auch der Sachstand wurde nicht berichtet.
Das schädigende Ereignis ist beim Betrieb eines für den Straßenverkehr zugelassenen und versicherungspflichtigen Sonderfahrzeugs (Autokran) im öffentlichen Verkehrsraum und im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr entstanden. Auch ohne weiteres zugängliche Hofeinfahrten und Hofausfahrten von Betriebsgeländen zählen zum öffentlichen Verkehrsraum (BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 5-8)
Die Beklagten Ziff. 2 und 3 haften aus Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG als Halter bzw. als Haftpflichtversicherer für diese Betriebsgefahr (Beklagte Ziff. 3).
Die Haftung des Halters nach § 7 Abs. 1 ist als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Sie soll Schäden aus dem zulässigen Betrieb eines Kfz ausgleichen, knüpft die Haftung also nicht an ein Verhaltensunrecht. Die Ausgestaltung als Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, für die daraus notwendigerweise hervorgehenden Schädigungen einzustehen hat, mögen diese bei pflichtgemäßer Sorgfalt iSd § 276 Abs. 2 BGB auch unvermeidbar gewesen sein. (BeckOGK/Walter StVG § 7 R. 2 - 4).
Die Gefährdungshaftung versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge soll Schäden aus dem zulässigen Betrieb eines Kfz ausgleichen, knüpft die Haftung also nicht an ein Verhaltensunrecht. Die Ausgestaltung als Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der im eigenen Interesse eine besondere Gefahrenquelle schafft, für die daraus notwendigerweise hervorgehenden Schädigungen einzustehen hat, mögen diese bei pflichtgemäßer Sorgfalt iSd § 276 Abs. 2 BGB auch unvermeidbar gewesen sein. § 7 StVG ist danach weit auszulegen, die gesetzlichen Ausnahmen dagegen eng.
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen wie einem Autokran fallen auch die mit der bloßen Arbeitsleistung verbundenen Gefahren unter den Gebrauch des Fahrzeugs und werden mithin von der Haftpflichtversicherung umfasst (Diehl, Anm. zu BGH VI ZR 265/14, ZfSch 2015, 495 - 498; OLG Hamm ZfSch 2004, 171 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH 6 ZR 726/20, ist der Begriff und damit die Haftungssituation sehr weitgehend auszulegen. Grund ist die von Kraftfahrzeugen ausgehende abstrakte Gefahr. Der Geschädigte soll sich einfach an den gesetzlich zwingenden Haftpflichtversicherer wenden können, insoweit hat der Gesetzgeber sogar einen Direktanspruch vorgesehen, ohne zuerst zu ermitteln, in welcher Beziehung der Fahrer zum Halter steht, ob er Mieter, Nutzer oder Arbeitnehmer eines Dritten ist.
Lediglich dann, wenn eine Fahrzeugeinheit, die sowohl zum Vorankommen im Verkehr, als auch zur Arbeitserbringung geeignet ist, ausschließlich zu letzterer eingesetzt wird, kann eine Betriebsgefahr im Einzelfall wegen des Fehlens des Merkmals im Straßenverkehr bejaht werden.
Unstreitig kam es während des Anhebevorgangs des Druckwasserkessels mit Hilfe des selbstfahrenden Autokranwagens zu einer schädigenden Berührung der Zugmaschine der Klägerin durch den sich bewegenden Kessel. Die Zugmaschine war bei diesem Betrieb des Autokrans weder tatsächlich noch technisch notwendig, hätte den Aufleger auch zuvor abkoppeln können. § 7 StVG ist danach auch nicht gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, die Halterhaftung der Beklagten Zf. 2 und 3 ist dem Grunde nach gegeben.
Auf den genauen Hergang kommt es nicht entscheidend an, da ein schuldhaftes Handeln des Beklagten Ziff. 1 in keinem der vorgetragenen Geschehensvarianten gegeben oder substantiiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt ist. Der Beklagte Ziff. 1 war nämlich weder für eine Materialprüfung des Karabinerhakens noch für die Befestigung des Kessels mit Hilfe der Kette am Druckwasserbehälter (“anschlagen“) zuständig. In seinen Verantwortungsbereich würde allein eine fehlerhafte Kranbewegung fallen, die jedoch nach Einführung des Hakenbruchs nicht mehr substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde.
Insgesamt war konkret zu sehen:
Das Ereignis trat im öffentlich zugänglichen Bereich einer Zu- und Abfahrt zu einem Hofgelände auf. Der Autokranwagen kam dabei zugleich seiner primären Aufgabe, zu der er auch entsprechend ausgerüstet ist, nach, nämlich an einem mobilen Einsatzort eine Last anzuheben, regelmäßig im öffentlichen Verkehrsraum, wobei das Fahrzeug direkt in seiner Fortbewegungsfunktion an die Örtlichkeit herangefahren wird und danach unmittelbar der Hebevorgang mittels des baulich dabei nicht veränderten oder abgetrennten Autokrans beginnen kann. Der Kran wird dabei nicht nur separat im Hilfe einer Antriebseinrichtung des Kranwagens bewegt, etwa vergleichbar einem Traktor über die Kurbelwelle angehängten Holzspalters Maschine, sondern das Kranfahrzeug wird selbst allein und ausschließlich tätigt.
Umgekehrt war das klägerische Fahrzeug, die Zugmaschine, nicht in irgend einer Form an dem Anhebevorgang beteiligt, es stand vielmehr im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum sozusagen wie geparkt dort. Man hätte ohne Weiteres den Aufleger vorher abhängen können und die Zugmaschine entfernen, ohne dass sich im Entladevorgang etwas geändert hätte. Nach alledem steht fest, dass es sich um einen Unfall im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum, das heißt im Straßenverkehr, unter Verwirklichung der typischen Betriebsgefahr des haftpflichtversicherungspflichtigen Kranklastwagens gehandelt hat.
Die Haftung des Halters, das heißt der Beklagten Ziff. 2, sowie deren Haftpflichtversicherung, der Beklagten Ziff. 3, war damit dem Grunde nach zu bejahen.
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 scheidet aus. Zum einen war der Beklagte Ziff. 1 kein ihr zuzurechnender Arbeitnehmer, § 278 BGB, zum anderen fehlt es an dessen Verschulden, wie oben bereits ausgeführt. Für eine schuldhafte Handlung des Mitarbeiters der Bekl. Zf. 4 fehlt wiederum ausreichend substantiierter Vortrag zu einem denkbaren Anschlagsfehler oder Materialprüfungsfehler oder zur Erkennbarkeit eines solchen Fehlers.
Eine Zurechnung eines etwaigen Fehlers des Beklagten Zf. 1 zur Beklagten Zf. 4 ist ersichtlich weder gewollt noch vereinbar. Es handelt sich vielmehr um einen Werkvertrag, der Halter des Kranfahrzeugs, die Beklagte Ziff. 2, hatte eine vordefinierte Aufgabe zu erfüllen, nämlich den Kessel abzuladen. Die Vereinbarung zwischen den Beteiligten 2 und 4 enthält auch keinerlei arbeitnehmerrechtliche Details, sondern beschreibt ausschließlich die zu erbringende Werkleistung.
Für eine Eingliederung des Beklagten Ziff. 1, gewollt oder ungewollt, ergeben sich dabei keinerlei Anhaltspunkte.
Gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 war die Klage auch der Höhe nach in vollem Umfang zuzusprechen.
Reparaturkosten, pauschale Unkosten und Gutachterkosten sind unstreitig. Die Wertminderung ergibt sich aus § 287 ZPO i.V.m. dem Parteigutachten der Klägerseite, das ansonsten von den Beklagten nicht im Geringsten angezweifelt wird. Der Betrag von 750,00 € erscheint auch im Rahmen vergleichbarer Wertminderungsbeträge bei anderen Kraftfahrzeugen, die gerichtsbekannt sind, zu liegen, zumal das Fahrzeug erst im Jahr 2021 erstmals zugelassen worden war.
Eine Haftung der Beklagten Ziff. 4 ist auch nicht deshalb gegeben, weil deren Mitarbeiter – einen Fehler gemacht haben könnte. Zwar könnte es in der Tat so gewesen sein, dass dieser die Ketten falsch angebracht hat, dies lässt sich jedoch nicht sicher feststellen, auch gibt es keine Möglichkeiten, diesen Sachverhalt beispielsweise mittels eines Gutachtens näher aufzuklären, da keinerlei Anhaltspunkte tatsächlicher Art dafür vorhanden sind, zu erkennen, ob zuerst der Karabiner gerissen ist oder ob zuerst mangels korrekter Befestigung der Kessel verrutscht ist.
Danach war die Klage auch der Höhe nach gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 in vollem Umfang begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Zf. 4 erfassen deren Anwaltskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Zf. 1 beinhalten die 0,3-Mehrvertretungsgebühr innerhalb der Gesamtkosten für den Bevollmächtigten Zf. 1 - 3.
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