Der Direktor des Landespersonalamtes Hessen ist in den zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Der Direktor des Landespersonalamtes Hessen ist in den zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Statussachen vor den Verwaltungsgerichten vertretungsberechtigt, auch wenn er die Sachentscheidung auf eine nachgeordnete Behörde delegiert hat.
2. Zur Entstehung des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131.
3. Der Begriff der MdE in § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 ist dem Begriff in § 30 BVG dann gleichzusetzen, wenn der ehemalige Berufssoldat eine Tätigkeit infolge der Beschädigung nicht mehr ausüben kann, die er nach der Schädigung aufgenommen hat und die seiner früheren vormilitärischen Tätigkeit entspricht.
4. Das "allgemeine Erwerbsleben" ist in einem solchen Fall eingeschränkt.