VG Bremen Beschluss

Vorläufige Freihaltung einer Ortsamtsleiterstelle KI-Titel

Vorläufiger Rechtsschutz · Auswahlverfahren · Öffentlicher Dienst · Verwaltungsverfahren · Rechtswidrigkeit

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 6 V 1896/10 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, Richter Vosteen und Richterin Kehrbaum am 28. April 2011 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 15.219,46 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der Stelle des Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin für das Ortsamt BBH.. Die Antragsgegnerin schrieb diese Stelle erstmals zum 01.01.2006 aus. Sie brach das Auswahlverfahren ab, nachdem das Verwaltungsgericht ihr mit Beschluss vom 10.01.2006 (6 V 2545/05) im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben hatte, die ausgeschriebene Ortsamtsleiterstelle vorläufig freizuhalten. Im Februar 2006 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle erneut aus (Auswahlverfahren II). Nach einer zum 13.07.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (BremGBl. 2007 S. 416) brach die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren erneut ab. Gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens II erhob die Antragstellerin am 20.08.2007 Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Abbruch rechtswidrig

- 3 - - 2 - war und die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie zur Ortsamtsleiterin zu ernennen (6 K 2228/07). Über die Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Am 24.07.2007 schrieb die Antragsgegnerin die Stelle erneut aus (Auswahlverfahren III). Auf die in Bezug auf das Auswahlverfahren II gestellten Eilanträge der Antragstellerin und eines weiteren Bewerbers gab das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.01.2008 auf, die Stelle des Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin beim Ortsamt BBH. vorläufig freizuhalten (6 V 903/07). Nachdem der im Auswahlverfahren III ausgewählte Bewerber seine Bewerbung wegen anderweitiger Ernennung zum Ortsamtsleiter zurückgezogen hatte, brach die Antragsgegnerin auch das Auswahlverfahren III mit der Begründung ab, es fehle nunmehr an dem für eine Ernennung gemäß § 36 Abs. 2 BremBeirG vorausgesetzten Vorschlag des Beirats (mit Schriftsatz vom 26.02.2009 zum Verfahren 6 V 833/08, verbunden mit 6 V 861/08). Der Beirat habe nach der Rücknahme der Bewerbung des ausgewählten Bewerbers einstimmig beschlossen, dass im aktuellen Besetzungsverfahren keiner der noch vorhandenen Kandidaten/Kandidatinnen dem Senat zur Ernennung vorgeschlagen werde. Mit Beschluss vom 05.08.2009 (6 V 833/08) lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin ab, mit der sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrte, die Stelle der Ortsamtsleitung so lange freizuhalten, bis rechtskräftig über die Bewerbung der Antragstellerin entscheiden sei. Nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (2 B 279/09) zugesichert hatte, die Stelle bis zur Durchführung eines erneuten Ausschreibungsverfahrens freizuhalten, erklärten die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Am 27.04.2010 schrieb die Antragsgegenerin die Stelle erneut zum 01.09.2010 aus (Auswahlverfahren IV). Am 11.05 beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin zu untersagen, ein neues Auswahlverfahren vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 6 K 2228/07 (Auswahlverfahren II) durchzuführen (Az. 6 K 602/10). Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, die Antragstellerin könne die Fortführung der abgebrochenen Auswahlverfahren II und III nicht verlangen, da der Abbruch jeweils rechtmäßig erfolgt sei. Die Beschwerde der Antragstellerin wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.08.2010 (2 B 162/10) zurück. Nach der im Beiblatt zum Bremischen Amtsblatt vom 27.04.2010 veröffentlichten Stellenausschreibung wurden von den Bewerbern erwartet: - Erfahrung in der Stadtteilpolitik oder vergleichbaren Bereichen - Projekterfahrung

- 4 - - 3 - - Kommunikative und interkulturelle Kompetenz - Mediationskompetenz - Erfahrungen in Gremienarbeit und Moderation - Betriebswirtschaftliche und hauswirtschaftliche Kenntnisse - Eigeninitiative, selbständige Arbeitsweise und überdurchschnittliches Engagement, das sich auch in die Abendstunden und Wochenenden erstrecken kann - Kenntnisse des Stadtteils und der Region sind ausdrücklich erwünscht Zudem wurden als Voraussetzungen genannt: „Persönliche und fachliche Eignung auf Grund von abgeschlossener Ausbildung bzw. abgeschlossenem Studium und hauptberuflich erworbener Berufserfahrung. Diese Voraussetzungen müssen die Bewerber/innen befähigen, die anspruchsvollen und vielfältigen Aufgaben entsprechend dem Anforderungsprofil zu erfüllen.“ Die Antragstellerin bewarb sich auch im Auswahlverfahren IV – zusammen mit 22 weiteren Bewerbern – auf die Stelle der Ortsamtsleitung. Die Antragstellerin ist Diplom-Verwaltungswirtin und war viele Jahre Sachbearbeiterin im Grundstücksamt. Von 1989 bis 1995 war sie Mitglied des Ortsamtsbeirates Osterholz. Von 1995 bis 2007 war die Antragstellerin Mitglied der Bremischen Bürgerschaft mit den Arbeitsschwerpunkten Bau und Verkehr sowie Umwelt und Energie. Sie war stellvertretende Vorsitzende im Petitionsausschuss. Seit 2007 ist die Antragstellerin Sachbearbeiterin im Referat Haushaltsrecht bei der Senatorin für Finanzen (Bes.Gr. A 13 S OAR). Der Beigeladene ist Politologe und PR-Berater/PR-Referent (PZOK). Vor seinem Studium absolvierte der Beigeladene eine dreijährige Berufsausbildung zum Betriebswirt. Seit 2007 ist er Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten und leitet dessen Bürgerbüro, zunächst in Bremen-Nord, jetzt in A-Stadt-Stadt. Der Kläger ist seit 2003 Mitglied des Beirates BBH. und war dort bis 2007 stellvertretender Sprecher des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauwesen und Wirtschaft. Seit 2007 führt der Beigeladene die SPD-Beiratsfraktion und ist Sprecher des Beirates BBH.. Im Rahmen eines Vermerks vom 17.05.2010 prüfte die Senatskanzlei für alle Bewerber das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle anhand des Anforderungsprofils und kam zu dem Schluss, dass sechs Bewerber, darunter die Antragstellerin und der Beigeladene, in besonderem Maße über die im Anforderungsprofil geforderten Fähigkeiten verfügten. Es wurde ferner vermerkt, dass das Ergebnis dieser Prüfung am 19.05.2010 mit den Personalvertretungsgremien in der Senatskanzlei und danach mit dem Sprecher- und Koordinierungsausschuss des Beirats erörtert werden solle. Auf dieser Grundlage werde eine Vorauswahl zum Vorstellungsgespräch in der öffentlichen Beiratssitzung erfolgen.

- 5 - - 4 - Nachdem ein Kandidat zwischenzeitlich seine Bewerbung zurückgezogen hatte, stellten sich am 05.10.2010 die verbliebenen fünf Bewerber in der Beiratssitzung des Beirates BBH. vor. Zuvor hatten sich die Beiratsmitglieder auf einen Fragenkatalog geeinigt. Auf die Frage einer Zuschauerin, ob die Antragsstellerin im Falle der Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung Rechtsmittel eingelegt würden, antwortete die Antragstellerin, dass sie dies nicht ausschließe. Diese Frage stellte die Zuschauerin allen Bewerbern. Ein weiterer Zuschauer fragte die Antragstellerin nach ihrem Alter. Der Versammlungsleiter wies darauf hin, dass sie diese Frage nicht beantworten müsse. Der Beirat sprach sich mit 10 von 14 Stimmern für den Beigeladenen aus und mit 4 von 14 Stimmen für einen weiteren Bewerber. Für die Antragstellerin stimmte niemand. In dem Auswahlvermerk der Senatskanzlei vom 15.10.2010 heißt es, dass der Beirat den Beigeladenen vorgeschlagen habe, für die Auswahlentscheidung aber ein weiterer Leistungsvergleich vorzunehmen sei. Dabei komme insbesondere den Anforderungsmerkmalen Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und Erfahrungen in der Gremienarbeit sowie betriebs- und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse und Mediationskomptenz besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Antragstellerin heißt es, dass sie über umfangreiche haushaltswirtschaftliche Kenntnisse verfüge, die von ihrer letzten dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote 4 – übertrifft die Anforderungen) unterstrichen würden. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse würden aufgrund der Mitgliedschaft in mehreren Betriebsausschüssen und im Aufsichtsrat der Bremer Ratskeller GmbH bejaht. Die Antragstellerin habe durch ihre Mitgliedschaft in mehreren Parlamentsausschüssen und Deputationen vielfältige Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der Gremienarbeit nachgewiesen. Der Beigeladene habe seine fachliche Eignung mit seiner Berufsausbildung nachgewiesen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter eines Bürgerbüros bearbeite er Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern und halte Kontakt zu Verbänden und Institutionen. Durch seine Mitgliedschaft im Beirat BBH. verfüge er über vielfältige Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und in der Gremienarbeit. Fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse seien ausbildungsbedingt zu bejahen. Haushaltswirtschaftiche Kenntnisse könnten aufgrund der Erfahrungen in der Stadtteilpolitik und aus der beruflichen Tätigkeit unterstellt werden. In der zusammenfassenden Würdigung heißt es, der Leistungsgrundsatz erfordere, dass die Erfüllung der Einzelmerkmale der Ausschreibung in Bezug auf das angestrebte Amt gewichtet werden müssten. Es sei die Qualität zu bewerten, mit der das gesamte Anforderungsprofil von den Bewerbern erfüllt werde. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine Bestenauslese zugunsten des Beigeladenen. Der Beigeladene könne gegenüber den anderen Bewerbern noch keine langjährige Berufserfahrung nachweisen. Dieses Kriterium könne aber für die Aufgabenwahrnehmung der Ortsamtsleitung vernachlässigt werden, maßgeblich sei vielmehr der qualitative Erfahrungshintergrund. Das breite Spektrum der bisherigen Berufstätigkeiten des Beigelade-

- 6 - - 5 - nen mit besonderem Bürgerbezug befähige ihn besonders für die Wahrnehmung der Aufgabe. Als Sprecher des Beirats sei der Beigeladene am Diskussionsprozess bei der Novellierung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beteiligt gewesen und mit den neuen Instrumenten des Ortsgesetzes vertraut. In der Gegenüberstellung der persönlichen und fachlichen Eignung und den Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung sei aus den zuvor genannten Erwägungen dem Beigeladenen eindeutig der Vorzug zu geben. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Position des Ortsamtsleiters durch die Nähe zur Politik des Beirates maßgeblich geprägt sei. Insoweit sei das Votum des Beirates nicht bedeutungslos. Der Beigeladene habe 14 Stimmen erhalten, die Antragstellerin jedoch keine. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeirG schlage der Beirat die Ortsamtsleitung vor. Ohne das Votum des Beirats bestehe keine Entscheidungsmöglichkeit des Senats für eine Ernennung. Der Beigeladene sei dem Senat zur Berufung als Ortsamtsleiter vorzuschlagen. Eine gleiche Qualifikation mit der Antragstellerin sei zu verneinen, so dass eine vorrangige Berücksichtigung gemäß § 4 LGG nicht in Betracht komme. Unter dem 02.11.2010 erklärten der Personalrat für die drei nordbremischen Ortsämter BBH., Vegesack u. Blumenthal sowie die Frauenbeauftragte ihr Einverständnis mit der Absicht der Antragsgegnerin, den Beigeladenen dem Senat zur Berufung vorzuschlagen. Mit Schreiben vom 05.11.2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sich die Mitglieder des Beirates für den Beigeladenen ausgesprochen hätten. Die eigene Auswahlentscheidung bestätige dieses Votum. Es werde daher beabsichtigt, den Beigeladenen zur Ernennung vorzuschlagen. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.11.2010 Widerspruch. Unter dem gleichen Datum hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, die Auswahlentscheidung entspreche nicht dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BremBG. Die Antragstellerin erfülle das Anforderungsprofil vollständig und sei daher zur Anhörung vor dem Beirat eingeladen worden. Vor der Anhörung habe die Antragsgegnerin jedoch keinen genügenden Leistungsvergleich vorgenommen, sondern vielmehr lediglich die grundsätzliche Eignung festgestellt und die grundsätzlich geeigneten Bewerber eingeladen. Der Beirat schlage nicht nach Qualifikationsgesichtspunkten vor und habe die Qualifikation der einzelnen Bewerber nicht dezidiert gekannt. Ein Qualifikationsvergleich sei erst nach der Anhörung erfolgt. Dieser habe aber die Qualifikationen der Bewerber nicht genügend gewertet und schon gar nicht dokumentiert. Er genüge nicht den beamtenrechtlichen Anforderungen, sondern sei lediglich eine grobe Gesamtschau. Ferner sei die Antragstellerin von allen Bewerbern aufgrund ihres breiten Spektrums an beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse am besten qualifiziert. Das belegten auch die vorgelegten Zeug-

- 7 - - 6 - nisse. Zeugnisse stellten das ausschlaggebende Kriterium dar, alle weiteren Vorstellungen, Vorstellungsgespräche usw. könnten nur abrundenden Charakter haben. Inwieweit der von der Antragsgegnerin angenommene qualitative Erfahrungshintergrund in der Gesamtschau einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen begründen solle, sei nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht hinreichend ausgeführt worden. Daher hätte trotz des Votums des Beirats nicht der Beigeladene sondern die Antragstellerin ausgewählt werden müssen. Selbst wenn die Antragstellerin nur gleich qualifiziert wäre wie der Beigeladene, hätte sie wegen § 4 BremLGG ausgewählt werden müssen. Die Antragsgegnerin habe aber das Ergebnis der Anhörung der Beiräte als ausschlaggebendes Kriterium angesehen. Das zeige sich daran, dass die Antragsgegnerin in ihrem ablehnenden Bescheid nur auf das Ergebnis der Anhörung verweise. Es habe daher den Anschein, dass eine auf dem Ergebnis des Beiratsvotums basierende Gesamtschau der Leistungen vorgenommen worden sei. Dem Ortsamtsbeirat stehe jedoch nur ein Vorschlagsrecht zu, der Vorschlag könne nicht allein ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahl sein. Es sei zudem der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden. Die Antragstellerin sei vom Publikum als Einzige zu ihrem Alter befragt worden und diese Frage habe die Antragsgegnerin auch zugelassen. Der Hinweis des Versammlungsleiters, dass sie diese Frage nicht beantworten müsse, habe sie indirekt gezwungen, die Frage doch zu beantworten. Die Frage hätte aber unter dem Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung sofort und energisch zurückgewiesen werden müssen, da sie die Beiräte beeinflusst habe. Außerdem sei sie durch das Publikum befragt worden, inwieweit sie von ihrem Recht auf gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung auch künftig Gebrauch machen wolle. Diese Frage sei ebenfalls von der Antragstellerin nicht unterbunden worden. Dies stelle einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsposition der Antragstellerin dar, da sie tendenziös benachteiligt worden sei und durch ihre Antwort einen negativen Eindruck hinterlassen habe. Die Drucksache 17/605 S, mit der die Bremische Bürgerschaft die Senatskanzlei gebeten habe, zu überprüfen, welche verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten es gebe, Ortsamtsleitungsstellen zukünftig wieder umgehend zu besetzen, mache deutlich, dass das jetzige Verfahren zumindest rechtlich nicht unproblematisch sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Ortsamtsleiters/ der Ortsamtsleiterin des Ortsamtes BBH. mit dem Beigeladenen oder einem Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

- 8 - - 7 - Zur Begründung trägt sie vor, die Auswahlentscheidung beruhe nicht allein auf dem Vorschlag des Beirats, vielmehr habe der wertende Vergleich der Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung eines eindeutigen Leistungs- und Eignungsvorsprungs des Beizuladenden geführt. Die laut Ausschreibung erwarteten Anforderungen würden von dem Beigeladenen voll, von der Antragstellerin nur eingeschränkt erfüllt. Im wertenden Vergleich sei zwar die längere Berufserfahrung der Antragstellerin zu berücksichtigen, andererseits sei dieses Merkmal allein nach der Ausschreibung nicht ausschlaggebend. Vielmehr sei entscheidend, in welchem Ausprägungsgrad die individuelle Qualifikation den Bewerber oder die Bewerberin für die ausgeschriebene Stelle befähige. Der qualitative Erfahrungshintergrund des Beigeladenen führe zu einem Eignungsvorsprung. Er verfüge über ein breiteres Spektrum an beruflicher Tätigkeit mit unmittelbarem Bürgerbezug. Außerdem sei er am Diskussionsprozess bei der Novellierung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter beteiligt gewesen und habe so eine eingehende Kenntnis der neuen Instrumente des Ortsgesetzes. Aufgrund des eindeutigen Leistungsvorsprungs stelle sich auch nicht die Frage des Anwendungsvorrangs von § 4 Abs. 2 LGG, da dieser eine wesentlich gleiche Qualifikation voraussetze. Das Amt des Ortsamtsleiters/ der Ortsamtsleiterin sei nicht laufbahngebunden, so dass die sonst bei vakanten Beamtenstellen geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht in gleicher Weise vorgegeben seien. Das Bewerberfeld sei sehr heterogen gewesen, so dass unter diesen Umständen eine dienstliche Beuteilung wie alle anderen verfügbaren Unterlagen in die Gesamtbetrachtung einzustellen gewesen sei. Aus der Rechtsprechung folge auch nicht, dass dienstlichen Beurteilungen aus sich heraus ein höheres Gewicht gegenüber Arbeitszeugnissen zuerkannt werden könnten. Vielmehr müssten bei der Konkurrenz von Beamten und Angestellten die verfügbaren und vorliegenden Auswahlgrundlagen wertend anhand der im Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien verglichen werden. Dies sei, wie dokumentiert, geschehen und es seien auch alle bisherigen Tätigkeiten der Antragstellerin berücksichtigt worden. Ferner habe der Ortsbeirat ein qualifiziertes Vorschlagsrecht, so dass es dem Senat verwehrt sei, eine/n nicht vorgeschlagene/n Bewerber/in zu ernennen. Wie aus dem Auswahlvermerk hervorgehe, ersetze das Votum auch nicht die materielle Entscheidung der Antragsgegnerin. Zu der von der Antragstellerin als unzulässig und diskriminierend beanstandeten Fragen aus dem Publikum habe der Sitzungsleiter Stellung genommen, so dass ihre Unzulässigkeit deutlich gewesen sei. Er habe sie daher nicht mehr explizit als unzulässig zurückweisen müssen. Er habe diese Frage auch nicht ungeschehen machen können. Die Frage einer Zuschauerin, ob im Falle des Unterliegens um Rechtsschutz nachgesucht werde, sei allen Bewerbern gestellt worden. Insoweit sei eine Benachteiligung der Antragstellerin nicht zu erkennen. Die persönlichen Daten der Antragstellerin seien den Beiratsmitgliedern ohnehin aus den Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen. Schließlich sei aktenkundig, dass das Lebensalter oder die Frage, ob gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch genommen werden würde, keine Rolle für die getroffene Auswahl gespielt habe. Auch die Auswahlverfahren zu anderen Ortsamtsleiterstellen zeigten,

- 9 - - 8 - dass keine Neigung der Antragstellerin bestehe, lebensjüngere Bewerberinnen und Bewerber vorzuziehen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat die Personalakten der Antragstellerin, die das Auswahlverfahren betreffende Sachakte der Antragsgegnerin und die die vorherigen Klag- und Eilverfahren betreffenden Akten beigezogen. II. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag ist nicht begründet. Die Antragsgegnerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der vorläufigen Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle in Form der Verletzung ihres Anspruches auf chancengleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt nach dem Leistungsgrundsatz der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG nicht gem. § 123 Abs. 1, 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leis-

- 10 - - 9 - tungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358, Rn. 19f. – m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95). Dabei ist Rechtsschutz auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2010 über die Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz VwGO zu suchen (a.A. von Roetteken, ZBR 2011, 73). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass im Rahmen des Leistungsvergleichs nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen Abhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Voraussetzung ist nur, dass sich ein Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, 358, Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194 und v. 8.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urt. v. 18.4 2002 - 2 C 19.01 - DM. 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; BVerfG, Beschl. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Die Auswahl, welcher Bewerber der Bestgeeignete für ein Amt ist, beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden wird. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Es obliegt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr dabei an die gesetzlichen Vorgaben gebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachlicher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 – m.w.N). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbstgesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt

- 11 - - 10 - es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urt. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Erst durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet nur die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -,NVwZ 2007, 1178 m.w.N.). Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für Auswahlentscheidungen hinsichtlich der hier in Frage stehenden Besetzung der Ämter der hauptamtlichen Ortsamtsleiter gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirG (VG Bremen, Beschl. v. 16.07.2008 – 6 V 1216/08). Die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens, nach der die jeweiligen Beiräte ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Stellenbesetzung haben, ändert nichts daran, dass die zu berufenden Ortsamtsleiter Beamte i. S. v. § 9 BeamtStG sind - und nicht etwa kommunale Wahlbeamte, für die andere Grundsätze gelten -, für die das Leistungsprinzip genauso wie für andere Beamte Geltung beansprucht. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremBG i. V. m. § 6 BeamtStG, nach dem die hauptamtlichen Ortsamtsleiter Beamte auf Zeit sind, für die die Vorschriften für Lebenszeitbeamte entsprechend anzuwenden sind, wenn sich nicht aus dem Landesrecht etwas anderes ergibt, was hinsichtlich der hauptamtlichen Ortsamtsleiterstellen nicht der Fall ist (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 02.01.2008 - 6 V 903/07). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen weist das streitgegenständliche Auswahlverfahren keine Rechtsfehler auf, die zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen würden. a. Die Auswahlentscheidung leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin habe vor der Anhörung keinen den Anforderungen des Art. 33 GG genügenden Leistungsvergleich vorgenommen, begründet dies jedenfalls keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Sie ist zu der Anhörung vor dem Beirat eingeladen worden und hat Gelegenheit erhalten, dort umfassend auf die gestellten Fragen zu antworten. Im Übrigen diente der Vermerk vom 17.05.2010 auch nicht dazu, bereits einen abschließenden Leistungsvergleich anzufertigen, sondern der Prüfung der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen,

- 12 - - 11 - d.h. Berufserfahrung und Erfüllung der in der Ausschreibung genannten Anforderungen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Koordinierungsausschusses des Beirats BBH. am 19.05.2010, an der der kommissarische Ortsamtsleiter sowie sechs Mitglieder des Beirates teilnahmen, erhielten die anwesenden Beiratsmitglieder alle eingegangenen 23 Bewerbungsunterlagen zur Durchsicht mit der Bitte, entsprechend den Voraussetzungen des Anforderungsprofils eine Bewertung vorzunehmen. Sodann wurde eine Liste von Kandidaten erstellt, die zur Vorstellung eingeladen werden sollten. Das Auswahlergebnis der Antragsgegnerin bzw. der Personalvertretungen wurde dem Ausschuss des Beirats erst danach mitgeteilt. Daraus ergibt sich, dass fast die Hälfte der Mitglieder des Beirats sich von der Qualifikation der Bewerber einen eigenen Eindruck anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen machen konnte. Schließlich hatte die Antragstellerin in der Anhörung auf die Frage der Vertreterin der Senatskanzlei, etwas über sich zu erzählen und dabei die wichtigsten Stationen ihres bisherigen Berufslebens zu nennen, ausreichend Gelegenheit, dem Beirat ihre Qualifikationen zu schildern. Die Auswahlentscheidung ist auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil in der Beiratssitzung Fragen zum Alter der Bewerberin und zur Absicht, gegen eine ablehnende Auswahlentscheidung um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, gestellt wurden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Fragen nicht von den Mitgliedern des Beirats selber gestellt wurden, sondern vom Publikum. Hinsichtlich der Frage des Nachsuchens um Rechtsschutz ist diese Frage ausweislich des Protokolls allen Bewerbern gestellt worden. Eine Diskriminierung ist insoweit nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Antragstellerin ausweislich des Sitzungsprotokolls eingangs ihrer Vorstellung selbst darauf hingewiesen, dass es ein noch nicht entschiedenes Gerichtsverfahren in ihrer Angelegenheit aus einem früheren Stellenbesetzungsverfahren gebe. Hinsichtlich der Frage nach ihrem Alter ist die Antragstellerin von dem Vorsitzenden sofort darauf hingewiesen worden, dass sie die Frage nicht beantworten müsse. Dass sie es doch getan hat, liegt nach dem erfolgten Hinweis des Vorsitzenden allein in ihrer Verantwortung. Nach dem Auswahlvermerk hat die Antragsgegnerin bei Ihrer Auswahlentscheidung auch weder auf das Alter der Antragstellerin noch auf ein mögliches Rechtsschutzverfahren abgestellt. b. Bei der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist den Anforderungen der Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hinreichend Rechnung getragen worden. Der Umstand, dass der Auswahlvermerk vom 15.10.2010 erst nach der Anhörung vor dem Beirat erstellt wurde, führt nicht zu einer fehlerhaften Auswahlentscheidung. Der Zeitpunkt der Erstellung des Auswahlvermerks liegt grundsätzlich im Organisationsermessen der Antragstellerin (VG Bremen, Beschl. v. 16.12.2010 - 6 V 676/10). Art. 33 Abs. 2 GG fordert lediglich, dass im Verlauf des Auswahlverfahrens eine am Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtete

- 13 - - 12 - Auswahlentscheidung vorgenommen wird, wobei sich die vorzunehmende Auswahl am Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 16.08.2001 – 2 A 3/00 – BVerwGE 115, 58). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die maßgebenden Auswahlerwägungen erst nach der Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens im Verlaufe des Eilverfahrens dargelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178). So lag es hier jedoch nicht. Der Auswahlvermerk wurde vor der Mitteilung der Auswahlentscheidung an die Antragstellerin angefertigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin deutet auch nichts darauf hin, dass das Votum des Beirats als alleiniges und ausschlaggebendes Kriterium für die Auswahlentscheidung herangezogen wurde. Zwar verweist der Vermerk der Senatskanzlei vom 15.10.2010 auch auf das Beiratsvotum, eine Einbeziehung des Votums ist jedoch unbedenklich, solange sich die schließlich getroffene Entscheidung am Leistungsprinzip orientiert. Der Auswahlvermerk vom 15.10.2010 enthält einen kurzen Verfahrensablauf, der auch Bezug nimmt auf das Votum des Beirats. Sodann wird jedoch ausgeführt, dass aufgrund der Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter die Aufgaben der Beiräte und Ortsämter im Stadtteilmanagement gestärkt worden seien. Ortsämter hätten die Aufgabe, im Rahmen des Stadtteilmanagements Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich zusammenzuführen und Planungskonferenzen durchzuführen. Daher komme insbesondere den Anforderungsmerkmalen „Erfahrungen in der Stadtteilpolitik“ und „Erfahrungen in der Gremienarbeit“ bei der Erfüllung der Aufgaben in der Ortsamtsleitung eine hohe Bedeutung zu. Da gemäß § 32 BeirG die Ortsämter an der Haushaltsaufstellung und Ausführung mitwirkten und über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel entscheiden würden, seien betriebs- und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgabe besonders zu gewichten. Die Planungs- und Koordinierungsaufgaben bei Moderations- und Schlichtungsverfahren setzten Anforderungen an Mediationskompetenz. Der Vermerk kommt zusammenfassend zu dem Schluss, dass ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen vorliege, da dieser über ein breites Spektrum an Berufstätigkeiten mit direktem Bürgerbezug verfüge. Erst hieran anschließend wird ausgeführt, dass das Amt des Ortsamtsleiters durch die Nähe zur Politik des Ortsbeirates maßgeblich geprägt und insoweit das Votum des Beirats nicht bedeutungslos sei. Dass die Antragsgegnerin dem Beiratsvotum einiges Gewicht zugemessen hat, ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass durch die Funktion des Ortsamtes zwischen diesem und den Beiräten eine große Nähe besteht. Die Ortsämter unterstützen die Beiräte und stellen die Schnittstelle zwischen Verwaltung und Politik dar. Das Vorschlagsrecht des Beirates nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BremBeirG ist ein qualifiziertes Vorschlagsrecht in dem Sinne, dass der Senat nur Bewerber ernennen darf, die der Beirat vorgeschlagen hat. Der Senat hat das Letztentscheidungsrecht, was aus seiner Personalhoheit nach Art. 118 Abs. 2, Art. 148 BremLV und aus seiner parlamentarischen Verantwortung folgt (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 31.05.2010 – 6 V 602/10). Danach darf der Senat

- 14 - - 13 - zwar einen vorgeschlagenen Bewerber ablehnen, sich aber nicht über das Votum des Beirats hinwegsetzen und einen nicht vorgeschlagenen Bewerber ernennen. Insoweit hätte der Senat die Antragstellerin gar nicht ernennen können. Die Bewertung der Qualifikation der Antragstellerin und des Beigeladenen hinsichtlich des fakultativen Anforderungsprofils hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens. Insbesondere ist ihm überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, Urteil v. 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Aus dem Auswahlvermerk lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin insbesondere den Anforderungsmerkmalen Erfahrungen in der Stadtteilpolitik, Erfahrungen in der Gremienarbeit, Betriebs- und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse und Mediationskompetenz aufgrund der verschiedenen Aufgaben der Ortsämter besonderes Gewicht beimisst. Das Vorliegen dieser Kompetenzen wird jedenfalls für den Beigeladenen und die Antragstellerin uneingeschränkt bejaht. Dabei wurde auch die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin maßgeblich berücksichtigt. In der zusammenfassenden Würdigung führt die Antragsgegnerin dann aus, dass die Erfüllung der Einzelmerkmale der Ausschreibung im Rahmen der Auswahlentscheidung in Bezug auf das angestrebte Amt gewichtet werden müsste. Dabei sei die Qualität zu bewerten, mit der das gesamte Anforderungsprofil erfüllt werde. Der Beigeladene könne zwar noch keine langjährige Berufserfahrung nachweisen, es sei aber der qualitative Erfahrungshintergrund entscheidend. Das breite Spektrum der bisherigen Berufstätigkeiten mit direktem Bürgerbezug befähige den Beigeladenen besonders für die Aufgabe des Ortsamtsleiters. Ferner sei er mit den Instrumenten des Ortsgesetzes besonders betraut. Hieraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens den bisherigen Bürgerbezug der Tätigkeiten des Beigeladenen besonders gewichtet und diesen ein höheres Gewicht als den Kompetenzen der Antragstellerin zugemessen hat. Eine solche Gewichtung ist auch von der Ausschreibung bzw. dem Anforderungsprofil gedeckt. Der direkte Bürgerbezug ist der Stelle des Ortsamtsleiters/der Ortsamtsleiterin inhärent. Die im Ermessen der Antragsgegnerin liegende Bewertung, dass die bisherigen Tätigkeiten der Antragstellerin keinen so unmittelbaren Bürgerbezug aufweisen, wie die von dem Beigeladenen ausgeübten Tätigkeiten begegnet keinen Bedenken. Insbesondere ist diese Bewertung von den vorliegenden Bewerbungsunterlagen gedeckt. Die ausgeschriebene Stelle erfordert ebenfalls, dass die Ortsamtsleitung mit den Handlungsinstrumenten des Ortsgesetzes vertraut ist. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft einen Vorsprung des Beigeladenen angenommen hätte. Ausweislich des Protokolls der Anhörung, in der explizit nach dem Handlungsinstrument Planungskonferenzen gemäß § 8 BremBeirG gefragt wurde, erklärte die Antragstellerin, dass sie dazu keine Detailaussagen machen könne, da sie in der letzten Zeit nicht damit befasst gewesen sei. Nach der insoweit nicht zu beanstandenden

- 15 - - 14 - Bewertung der Antragsgegnerin liegt keine Leistungsgleichheit zwischen Antragstellerin und Beigeladenem vor, so dass § 4 BremLGG keine Anwendung findet. c. Schließlich lässt die Drucksache 17/605 S vom 15.Juni 2010 nicht darauf schließen, dass das bisher für die Auswahl der Ortsamtsleitung angewandte Verfahren grundsätzlichen Bedenken begegnet. Hintergrund ist nach deren eindeutiger Formulierung vielmehr, Verfahren zu prüfen, durch die eine schnellere Besetzung der Ortsamtsleitung ermöglicht und langwierige Rechtsschutzverfahren vermieden werden könnten. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selber trägt, da er keinen Antrag gestellt hat. Er ist mithin kein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Der Ortsamtleiter ist kein Laufbahnbeamter. Er ist Beamter auf Zeit und erhält von Beginn seines Beamtenverhältnisses an gemäß dem Bremischen Besoldungsgesetz die Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 BremBesO und keine ruhegehaltsfähigen Zulagen. Danach ergibt sich: 4.682,91 Euro x 13 : 2 = 30.438,92 Euro. Davon ist der hälftige Betrag zu Grunde zu legen (= 15.219,46 Euro), da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, in dem lediglich die vorläufige Freihaltung der Planstelle streitgegenständlich ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

- 15 - Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez. Hülle gez. Vosteen gez. Kehrbaum