Ein Flugplatz für Modellflugzeuge gilt wegen des mit ihm verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs als eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ein Flugplatz für Modellflugzeuge gilt wegen des mit ihm verbundenen Zu- und Abgangsverkehrs als eine bauliche Anlage iSd Bauordnungsrechts.
2. Ist der Flugplatz für Modellflugzeuge ohne jede bauliche Verfestigung angelegt worden, fällt er nicht unter den Begriff des Vorhabens gemäß § 29 BauGB.
3. Zum behördlichen Prüfungsumfang bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Aufsteigen von Modellflugzeugen nach § 16 LuftVO.
4. Ob die Anlegung eines Flugplatzes für Modellflugzeuge zu einem Eingriff iSd § 7 Abs 1 NdsNatSchG (NatSchG ND) führt, beurteilt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes und nach dem Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen.