LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die einseitige Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der …

Sozialrecht

Leitsatz

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist die einseitige Erklärung des Klägers, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, in der Regel als Klagerücknahme anzusehen. Jedenfalls sind aber auf diese Erklärung wegen ihrer Form und ihrer Rechtsfolgen (einschließlich der Widerrufsmöglichkeit) die für die Klagerücknahme nach § 102 SGG geltenden Vorschriften und Grundsätze entsprechend anzuwenden.