OLG Hamm – 3 U 143/97
Zivilrecht
Tenor
In Sachen
darf die Beklagte zu 2.) die Vollstreckung aus dem Urteil des Senats vom 04. Februar 1998 auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse in Höhe von 150.000,00 DM abwenden.