Erfolglose Anhörungsrüge eines ehemaligen Hochschullehrers, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung in dem …
Leitsatz
Erfolglose Anhörungsrüge eines ehemaligen Hochschullehrers, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung in dem zugrunde liegenden Verfahren als unzulässig verworfen worden ist, weil er hilfsweise und daher unter einer unzulässigen Bedingung gestellt worden ist.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Mit ihr werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht daher keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt. Sie dient allein der Prüfung, ob die Maßgaben des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet worden sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3.12.2025 - 11 VR 18.25 -, juris Rn. 2, und vom 16.1.2023 - 4 BN 46.22 -, juris Rn. 2.
Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.8.2026 - 9 A 37.26 -, juris Rn. 2 m. w. N.
Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2009 - 9 B 64.08 -, NVwZ 2009, 329 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 10.9.2021 - 6 B 1262/21 -, juris Rn. 6.
Gemessen daran hat der Beklagte keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat.
1. Die Ausführungen zur fehlerhaften Zustellung der Ladung und des erstinstanzlichen Urteils sowie zur unzulässigen Verfahrensabgabe rügen ausschließlich Verfahrensfehler der Vorinstanz. Sie können daher keine Gehörsverletzung durch den Senat begründen. Es ist auch nicht erkennbar, wie der Senatsbeschluss vom 21.8.2026 auf den erstinstanzlichen Verfahrensfehlern beruhen könnte. Selbst wenn man in dem Vorbringen des Beklagten den Vorwurf sehen wollte, der Senat habe diese Fehler fortgeführt, bliebe die Anhörungsrüge erfolglos. Da der Senat die Rechtsmittel bereits als unzulässig verworfen hat, war er aus prozessualen Gründen gehindert, die Sache inhaltlich zu prüfen, und durfte vermeintliche Fehler der Vorinstanz folglich auch nicht "korrigieren". Abgesehen davon kann es ohnehin nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge führen, wenn lediglich geltend gemacht wird, das Obergericht habe eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs perpetuiert.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2008 - 7 BN 5.08 -, NJW 2009, 457 = juris Rn. 2; Rudisile/Emmenegger, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. Lieferung 2024, § 152a Rn. 26d.
Dass die Berufung - wie der Beklagte vorbringt - wegen der seiner Ansicht nach dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen gewesen wäre, ist daher unbeachtlich.
2. Auch die Rüge, keines der mit der Sache befassten Gerichte habe sich zu dem gestellten Wiedereinsetzungsantrag, der mehrfach geforderten Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der beantragten Rückversetzung in den Stand vor der mündlichen Verhandlung verhalten, zeigt keinen Gehörsverstoß durch den Senat auf. Da der Senat der Auffassung war, dass die Rechtsmittel unzulässig gewesen sind, war es ihm nach Maßgabe des Prozessrechts verwehrt, über dieses Begehren - ungeachtet der Frage nach seiner rechtlichen Grundlage - zu befinden.
3. Eine Gehörsverletzung liegt weiter nicht darin, dass der Senat verkannt hätte, dass der Beklagte die Entscheidung mit allen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen und -mitteln angreifen und mit der Formulierung "hilfsweise" lediglich das Eventualverhältnis der beiden auf dasselbe Ziel gerichteten Rechtsbehelfe, nicht aber eine prozessuale Abhängigkeit ausdrücken wollte. Der Beklagte macht insoweit erfolglos geltend, der Senat hätte die unbedingt eingelegte Berufung in einen unbedingten Antrag auf Zulassung der Berufung umdeuten müssen. Dieses Versäumnis stelle einen eklatanten Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere gegen § 86 Abs. 3 VwGO dar, wenn für die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung ausschlaggebend auf die Verfristung der Klarstellung, dass allein der Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt werde, abgestellt werde, für die nicht einmal eine Frist gesetzt worden sei. Zudem sei damit der wesentliche Kern des Vorbringens des Beklagten nicht in Erwägung gezogen.
Damit legt der Beklagte keine Gehörsverletzung dar, weil das Vorbringen allein auf eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des Vorbringens durch den Senat abzielt und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung angreift, die - wie vorstehend aufgezeigt - nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann. Abgesehen davon greift der Vortrag - soweit er nachvollziehbar ist - nicht durch. Es trifft zwar zu, dass den Schriftsätzen des Beklagten im Rechtsmittelverfahren unzweideutig der Wille zu entnehmen war, er wolle gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgehen. Dies hat der Senat auch so wahrgenommen. Das befreit aber nicht von der Einhaltung prozessrechtlicher Regelungen und Grundsätze. Der Senat war insbesondere weder angehalten geschweige denn befugt, wegen des Begehrens des Beklagten, die erstinstanzliche Entscheidung angreifen zu wollen - ein im Übrigen von nahezu jedem Rechtsmittelführer verfolgtes Ziel -, die Regeln des Prozessrechts unberücksichtigt zu lassen. Auch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann - wie ausgeführt - nur in den Grenzen des prozessualen Rechts seine Beachtung finden, das die begehrte Umdeutung nicht zulässt. Der Senat hat entgegen dem Vorbringen des Beklagten ausführlich begründet, weshalb die - im Übrigen auch nicht unbedingt, sondern bereits nur hilfsweise eingelegte - Berufung nicht in einen (unbedingt gestellten) Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden konnte. Dass der Beklagte diese Auffassung nicht teilt, begründet nach oben dargelegtem Maßstab keine Gehörsverletzung. Nach dem eindeutigen Wortsinn und dem in der Rechtspflege gängigen Verständnis steht ein hilfsweise gestellter Antrag in einem Eventualverhältnis zum Hauptantrag dahin, dass er nur für den Fall der Erfolglosigkeit des Letzteren gestellt sein soll; einem abweichenden (und im Übrigen unklaren) Verständnis dahin, dass die Anträge zwar in einem Eventualverhältnis stehen sollen, aber "nicht im Sinne einer prozessualen Abhängigkeit des einen von dem anderen", ist eine solche Antragstellung nicht zugänglich. Überdies war maßgeblich für die Verwerfung dieses Antrags auf Zulassung der Berufung auch nicht die Verfristung der Klarstellung des Beklagten, nur jenen Antrag als gestellt wissen zu wollen, sondern der Umstand, dass er unwirksam, weil bedingt, gestellt worden war. Die Klarstellung hätte unter Umständen eine Möglichkeit sein können, dem Antrag auf Zulassung der Berufung zur Zulässigkeit zu verhelfen. Dass sie verspätet erfolgte, befreite den Senat lediglich davon, hierüber befinden zu müssen ("ob eine solche Klarstellung möglich ist, mag auf sich beruhen"). Der Vorwurf fehlender richterlicher Fristsetzung verfängt schließlich deshalb nicht, weil sich die in Betracht kommenden Fristen bereits aus dem Gesetz ergaben (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO).
4. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzende Überraschungsentscheidung wird ebenfalls nicht dargelegt.
Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt zudem keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Insbesondere muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.8.2026 - 9 A 37.26 -, juris Rn. 4, und vom 29.1.2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13.
Gemessen daran legt die Anhörungsrüge keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Der Beklagte trägt hierzu vor, der Senat hätte auf seine anderslautende oder geänderte Rechtsauffassung hinweisen müssen, den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen, weil er bedingt und damit unwirksam gestellt worden sei. Keinem gerichtlichen Schreiben seien derartige Bedenken zu entnehmen gewesen. Ihm sei daher die Möglichkeit einer frühzeitigen Klarstellung abgeschnitten worden. Der Senat habe daher den Eindruck vermittelt, über den Antrag auf Zulassung der Berufung in der Sache entscheiden zu wollen, ihn dann aber tatsächlich unter Verweis auf die Bedingungsfeindlichkeit als unzulässig verworfen. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass der Senat für die Klarstellung die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO heranziehen werde. Dies begründet nicht die Annahme einer gehörsverletzenden Überraschungsentscheidung.
Aus den besonderen Umständen des Streitfalls lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Hinweispflicht herleiten. Dass der Senat den Zulassungsantrag unter Verweis auf seine unzulässige Stellung unter einer Bedingung verworfen hat, stellt sich nach Maßgabe des Rügevorbringens nicht als gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Weder dem Verfahrensverlauf noch den gerichtlichen Hinweisen ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Senat den Zulassungsantrag zunächst als wirksam erachtet hätte. Bereits aus der Eingangsbestätigung vom 1.7.2025 ging hinreichend hervor, dass der bedingt gestellte Zulassungsantrag nicht ohne Weiteres als wirksam angesehen wird. Wäre dieser als maßgeblich eingestuft worden, hätte der Senat ihn dort nicht lediglich als bloße Option beschrieben ("käme vielmehr ein - mit dem genannten Schriftsatz äußerst hilfsweise gestellter - Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht"). Auch dem späteren Hinweis vom 17.7.2025 zur Verfristung der "Klarstellung" lässt sich nicht entnehmen, dass der Zulassungsantrag im Übrigen als wirksam erachtet wurde. Der Hinweis verhielt sich weder ausdrücklich noch konkludent dazu und konnte insoweit auch nicht den Eindruck erwecken, dieser Aspekt sei unproblematisch; er betraf ausschließlich die Frage der Verfristung und brachte an keiner Stelle zum Ausdruck, die Unzulässigkeit des Antrags ergebe sich allein aus der nicht fristgerecht erfolgten Klarstellung. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen folgt zudem nicht, dass ein Gericht bei einem Hinweis auf ein bestimmtes Rechtsproblem zugleich alle weiteren entscheidungserheblichen Punkte ansprechen muss. Der Beklagte kann sich daher auch nicht auf einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand berufen. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass sich der Senat zur Zulässigkeit der Einlegung des Zulassungsantrags über mehr als ein Jahr nicht verhalten hat.
Soweit der Beklagte weiter rügt, die Frist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sei unerwartet herangezogen worden, übersieht er, dass dies - wie dargestellt - gar kein entscheidungstragendes Kriterium war. Der Senat hat im Verwerfungsbeschluss klargestellt, dass die entsprechende Rechtsprechung erstens nur den Fall betrifft, in dem unbedingt die Berufung eingelegt wurde und sodann (unbedingt) beantragt wird, diesen Antrag als (allein statthaften) Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, und zweitens eine zulässige Klarstellung überhaupt nur innerhalb der Rechtsmitteleinlegungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) anerkennt. Da die Klarstellung des Beklagten aber weder diese Frist gewahrt hat, noch innerhalb der allenfalls noch in Betracht kommenden Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt ist, musste sich der Senat zu einer möglichen Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle bedingter Antragstellung auch nicht äußern. Auch die Anhörungsrüge zeigt nicht, warum der Senat auf Punkte hätte hinweisen müssen, die für die Entscheidung letztlich gar nicht erheblich waren.
5. Ein relevanter Gehörsverstoß kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass dem Beklagten - wie er vorbringt - keine Gelegenheit eingeräumt worden ist, zu der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die verspätete Klarstellung Stellung zu beziehen. Die Regelungen des § 86 VwGO seien insoweit vollständig vernachlässigt worden und ausdrücklich gestellte Anträge und Anregungen ignoriert worden. Welche Anträge und Anregungen in diesem Zusammenhang missachtet worden sein sollen, ist der Anhörungsrüge bereits nicht zu entnehmen. Inwieweit eine Verletzung des § 86 VwGO überhaupt einen Gehörsverstoß begründen können, führt die Anhörungsrüge ebenso wenig aus. Dass der Beklagte keine Gelegenheit zur Stellungnahme mit Blick auf eine mögliche Wiedereinsetzung hatte, ist zudem unzutreffend. Mit gerichtlicher Verfügung vom 17.7.2025 hat der Senat explizit darauf hingewiesen, dass der Beklagte die spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9.5.2025 zu laufen begonnene Rechtsmittel(begründungs)frist gegen sich gelten lassen müsse und deshalb die Klarstellung am 11.7.2025 zu spät erfolgt sei. Dem Beklagten ist hierzu ausdrücklich die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt worden. Er hatte daher auch hinreichend Gelegenheit, Gründe anzuführen, die eine Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen hätten rechtfertigen können. Soweit mit der Rüge zugleich der Vorwurf einer Überraschungsentscheidung gemacht werden soll, verfängt auch dies nicht. Dass bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auch Fragen einer etwaigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen, ist nicht unvorhersehbar, sondern musste sich einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).