VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung (§ 23 VGHG BE) einer Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht Verfassungsbeschwerde verworfen

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juli 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - zu verwerfen. Das auf den 10. Juli 2008 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin, eingegangen am 14. August 2008, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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