VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung (§ 23 VGHG BE) einer Verfassungsbeschwerde
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juli 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - zu verwerfen. Das auf den 10. Juli 2008 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin, eingegangen am 14. August 2008, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
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