AG Frankfurt am Main · Hessen Beschluss

Berichtigung der Anschrift im Urteil KI-Titel

§ 319 ZPO · Berichtigung von Fehlern · offensichtliche Unrichtigkeit

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit …

wird der Tenor des Urteils vom 15.9.2010 dahingehend berichtigt, dass die Anschrift … Str. xx durch die Anschrift … . x ersetzt wird.

Gründe

Die offensichtliche Unrichtigkeit war gemäß § 319 ZPO zu berichtigten.

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