LAG Niedersachsen Urteil LS

Die Arbeitgeberin kann nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gehalten sein, einen 5 Monate vor …

Arbeitsrecht

Leitsatz

1. Die Arbeitgeberin kann nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gehalten sein, einen 5 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses freien Arbeitsplatz für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung freizuhalten, wenn betriebliche Erfordernisse oder andere zwingende Gründe nicht entgegenstehen.

2. Sinn und Zweck des § 78a BetrVG gebieten nicht zwingend, daß der freie Arbeitsplatz in dem Betrieb liegen muß, in dem der Auszubildende gewählt worden ist.