Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)
Tenor
... wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus § § 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.
3
Der Gegenstandswert wird gemäß § § 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.
4
Die Abweisung des Insolvenzantrags führt zur Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 InsO. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.