OVG Niedersachsen Beschluss LS

Der gesetzliche Zweck von Wohngeld - ( § 1 Abs. 1 WoGG ), die Sicherung von Wohnraum - ist nicht erfüllt und …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Der gesetzliche Zweck von Wohngeld - ( § 1 Abs. 1 WoGG ), die Sicherung von Wohnraum - ist nicht erfüllt und ein Anspruch auf Zahlung von Wohngeld im Wege der einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, wenn es an der Glaubhaftmachung fehlt, dass die vorläufige Zahlung von Wohngeld noch der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses dienen würde (hier: nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 13. Kammer - vom 13. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig Wohngeld in gesetzlicher Höhe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines für die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

"Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat die begehrte Wohngeldleistung vielmehr nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht abgelehnt.Der Antragsteller hat voraussichtlichen keinen Anspruch auf Wohngeld, weil Wohngeld als Mietzuschuss nach § 1 Abs. 2 WoGG nur als Zuschuss zur tatsächlich entrichteten Miete für den selbst genutzten Wohnraum geleistet wird. Zwar ist nach § 9 Abs. 1 WoGG der Wohngeldberechnung als Miete das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen zu Grunde zu legen, doch hat nach § 7 SGB I ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen nur derjenige, der für eine angemessene Wohnung (tatsächlich) Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können. Wohngeld wird dementsprechend nach § 1 Abs. 2 WoGG (vgl. auch § 26 Abs. 1 SGB I) nur als Zuschuss zur (tatsächlich gezahlten) Miete für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohngeld als Mietzuschuss kann daher nur zu den tatsächlichen Aufwendungen für den Wohnraum geleistet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 12 A 2784/10 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 4 LA 114/12 -, BeckRS 2012, 51302 m.w.N.; VG München, Urteil vom 22. August 2013 - M 22 K 11.1912 -, juris Rn. 22). Der Anspruch entfällt demzufolge dem Grunde nach, wenn der Wohngeldantragsteller überhaupt keinen tatsächlichen Mietaufwand trägt. So stellt sich der Fall hier dar. Der Kläger hat unbestritten seit Dezember 2025 bis heute keinerlei Mietzahlungen geleistet. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Rechtsanwalts des Vermieters vom 22. Juni 2026, das der Kläger zur Glaubhaftmachung seines Eilantrags bei dem erkennenden Gericht eingereicht hat. Hinsichtlich der Monate Oktober und November 2025 hat der Kläger die Mietzahlung ebenfalls nicht dargelegt. Aus den bei der Beklagten im behördlichen Verfahren eingereichten Kontoauszügen ergibt sich eine entsprechende Zahlung nicht. In einem solchen Fall besteht kein Wohngeldanspruch. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass Voraussetzung des Anspruchs auf Wohngeld nicht ist, dass sämtliche Mietforderungen bereits erfüllt wurden. Eine Wohngeldzahlung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn wie hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte zukünftig seine Miete tatsächlich entrichten wird. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn der Kläger bisher zwar nicht die gesamte Miete, aber regelmäßig jedenfalls einen Teil gezahlt hätte.Zwar besteht - anders als in den meisten anderen durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen - hier nicht der Verdacht, dass die Verpflichtung zur Mietzahlung nur auf dem Papier besteht und tatsächlich nicht durchgesetzt wird. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vermieter den Mietvertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2026 außerordentlich gekündigt hat und die Mietrückstände durch Einschaltung eines Rechtsanwalts (noch außergerichtlich) einfordert. Der Ausschluss vom Wohngeld ist jedoch nicht nur in Fällen fingierter Zahlungsverpflichtungen gerechtfertigt. Denn auch vorliegend ist der gesetzliche Zweck des Wohngeldes - die Sicherung von Wohnraum, vgl. § 1 Abs. 1 WoGG - voraussichtlich nicht zu erreichen. Da Wohngeld in jedem Fall nur ein Zuschuss zur Miete ist (§ 1 Abs. 2 WoGG), ist vorliegend nicht ersichtlich, wie der Kläger seine Mietrückstände auch bei Bewilligung des Wohngeldes in einer Höhe begleichen will, die seine Räumung aus der Wohnung verhindert. In der Vergangenheit hat er ohne Wohngeld-Bezug gar keine Miete bezahlt. Die volle Miete wird er entsprechend auch nicht im Wohngeldbezug aufbringen können. Das Wohngeld kann dann nur zur Verringerung seiner Schulden oder sonst zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation dienen. Dies ist aber gerade nicht Sinn und Zweck des Wohngeldes."

2. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem im Beschwerdeverfahren ausdrücklich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

a) Unabhängig davon, wie es sich hier mit einer (teilweisen) vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Wohngeld für die Vergangenheit verhalten würde (vgl. dazu etwa Senatsbeschl. v. 17.8.2026 - 2 ME 97/26 -, juris Rn. 12 m.w.N.), hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen jedenfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, der gesetzliche Zweck des Wohngeldes - die Sicherung von Wohnraum (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2025 - 5 E 138/25 -, juris Rn. 4 m.w.N.; A., in: BeckOK Sozialrecht, 81. Ed., Stand 1.6.2026, § 1 Rn. 7.2 sowie BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 8 C 63.89 -, juris Rn. 12) - sei in seinem Fall voraussichtlich nicht zu erreichen, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vorläufige Zahlung von Wohngeld noch der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses dienen würde.

aa) Der Antragsteller hat zum einen bereits nicht glaubhaft gemacht, dass er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Lage ist, seine Mietrückstände (auch bei Bewilligung des Wohngeldes) in einer Höhe zu begleichen, dass seine Räumung aus der Wohnung verhindert wird.

Hierzu hat er zunächst in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2026 ausgeführt:

"Der Beschluss nimmt an, der gesetzliche Zweck könne voraussichtlich nicht mehr erreicht werden, weil nicht ersichtlich sei, wie die Rückstände in einer zur Verhinderung der Räumung ausreichenden Höhe beglichen werden könnten. Diese Betrachtung reduziert den Wohnraumerhalt unzutreffend auf die sofortige vollständige Tilgung aller Rückstände. Solange eine Räumung nicht vollzogen ist, können laufende Zahlungen die Situation wesentlich verändern. Sie verhindern neue Rückstände, dokumentieren die wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit und verbessern die Grundlage für Vergleichs- oder Ratenzahlungsverhandlungen. Der Vermietervertreter hatte mit Schreiben vom 08.05.2026 selbst eine Einigung nach Teilzahlungen für möglich gehalten. Auch die Erhebung einer Räumungsklage lässt den Wohnraumerhalt nicht automatisch entfallen. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB wird eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und Nutzungsentschädigung vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Das Gesetz eröffnet damit ausdrücklich noch nach Zustellung einer Räumungsklage eine Rettungsmöglichkeit. Jedenfalls ist die Annahme, der Wohnraum sei schon jetzt schlechthin nicht mehr zu sichern, unzutreffend."

Der Antragsteller hat damit zwar die Rechtsfolgen einer vollständigen Begleichung der Mietrückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung abstrakt aufgezeigt. Er hat aber nach wie vor nicht vorgetragen und erst recht nicht glaubhaft gemacht, wie er die Mietrückstände auch nur teilweise, geschweige denn - wie nach der Regelung vorgesehen - vollständig zu begleichen gedenkt. Der Verweis darauf, dass er sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung von aufstockenden Grundsicherungsleistungen wendet, er also im Erfolgsfall hofft, wieder über mehr finanzielle Mittel zu verfügen, reicht dafür nicht aus. Gleiches gilt für sein Vorbringen, er habe die Miete zuvor über Jahre gezahlt, und er sei bereit, nach der Bewilligung von Wohngeld den verbleibenden Teil der Miete aus seiner Rente zu zahlen. Letzteres überzeugt - abgesehen davon, dass das nur künftige Mietzahlungen beträfe - schon deshalb nicht, weil der Antragsteller in den zurückliegenden Monaten keinerlei Bereitschaft gezeigt hatte, aus seiner Rente auch nur einen Teil der laufenden oder rückständigen Miete zu bezahlen. Im Übrigen hat er im Schriftsatz vom 14. August 2026 vorgetragen,

"Der Beschwerdeführer begehrt Wohngeld nicht als allgemeine Schuldentilgungsleistung. Es geht darum, die laufenden Wohnkosten künftig wieder bedienen zu können und damit eine weitere Erhöhung der Mietrückstände zu verhindern. Die bereits bestehenden Rückstände ändern daran nichts."

Er bietet damit gerade keine Lösung an, wie er gedenkt, die Rückstände zu begleichen, sondern erklärt diese schlicht für unbeachtlich.

bb) Zum anderen folgt der Senat der Auffassung des Antragstellers, dass die Zahlung des Wohngeldes in seinem Fall durchaus noch der Sicherung von Wohnraum dienen könne, auch deshalb nicht, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er selbst bei vollständiger Begleichung der Mietrückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB den Verlust der Wohnung noch verhindern könnte.

Hierzu hat der Antragsteller zuletzt im Schriftsatz vom 14. August 2026 im Zusammenhang vorgetragen:

"Der Hinweis, Wohngeld dürfe nicht lediglich zur Tilgung bereits entstandener Mietschulden eingesetzt werden, trifft den vorliegenden Antrag ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer begehrt Wohngeld nicht als allgemeine Schuldentilgungsleistung. Es geht darum, die laufenden Wohnkosten künftig wieder bedienen zu können und damit eine weitere Erhöhung der Mietrückstände zu verhindern. Die bereits bestehenden Rückstände ändern daran nichts. Selbst eine zwischenzeitlich erhobene Räumungsklage würde nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Wohnraum endgültig verloren ist. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB bestimmt für eine auf Zahlungsverzug gestützte außerordentliche fristlose Kündigung ausdrücklich, dass diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen noch unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und Nutzungsentschädigung vollständig befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Schonfristzahlung eine daneben erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht automatisch beseitigt. Für die hier maßgebliche wohngeldrechtliche Frage zeigt die Regelung jedoch, dass die Sicherung des Wohnraums selbst nach Einleitung eines Räumungsverfahrens keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist. Die Erwägung, Wohngeld könne seinen gesetzlichen Zweck schon deshalb nicht mehr erreichen, weil Kündigungen ausgesprochen wurden oder ein Räumungsverfahren droht, trägt daher nicht."

Der Vermieter des Antragstellers hat allerdings durch anwaltliches Schreiben vom 22. Juni 2026 nicht nur die außerordentliche, sondern auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen. Aus diesem anwaltlichen Schreiben geht außerdem eindeutig hervor, dass sein Vermieter an dem Mietvertrag nunmehr unter keinen Umständen festhalten will (vgl. auch den Entwurf der Räumungsklage, die inzwischen erhoben sein dürfte). Es reicht angesichts dessen für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht, abstrakt anhand gesetzlicher Regelungen aufzuzeigen, dass "die Sicherung des Wohnraums selbst nach Einleitung eines Räumungsverfahrens keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist." Dies hätte der Antragsteller vielmehr gerade bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall glaubhaft machen müssen. Daran fehlt es aber nicht nur, weil der von dem Antragsteller bemühte § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB - wie oben erörtert - eine vollständige Befriedigung hinsichtlich der fälligen Miete und Nutzungsentschädigung innerhalb der dort genannten Frist verlangt und der Antragsteller nicht erläutert hat, wie er dies zu realisieren gedenkt. Hinzu kommt, dass auf der Grundlage dieser Regelung nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, abgewendet werden kann. Die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte ordentliche Kündigung bleibt hingegen wirksam - was auch der Antragsteller erkennt, aber unzutreffend für rechtlich irrelevant hält -, und angesichts der zuvor geschilderten Erklärung des Vermieters ist nicht zu erwarten, dass dieser sie zurücknimmt (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschl. v. 11.2.2016 - L 7 AS 93/16 B ER -, juris Rn. 7; LSG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.7.2015 - L 32 AS 1579/15 B ER -, juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 13.10.2021 - VIII ZR 91/20 -, juris Rn. 29, u. v. 23.10.2024 - VIII ZR 106/23 -, juris Rn. 10).

b) Das weitere Vorbringen des Antragstellers, vor allem

es bestehe die Möglichkeit einer Direktzahlung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 WoGG,

der Anordnungsgrund sei in besonderem Maße glaubhaft gemacht,

es liege keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor,

die weiteren Anspruchsvoraussetzungen lägen vor,

sowie seine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (4 LA 114/12),

ist angesichts der Ausführungen unter a) nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Ausführungen zur Folgenabwägung. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat in einem Beschwerdeverfahren nach den Grundsätzen einer Folgenabwägung zu entscheiden hat, sind im vorliegenden Verfahren weder dargelegt noch (im Ansatz) ersichtlich. Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgerichts rügt und meint, ein gebotener rechtlicher Hinweis sei unterlassen worden, kann er daraus allein nichts für den von ihm begehrten Anspruch herleiten. Es oblag ihm, sich im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sämtliche Gesichtspunkte vorzutragen, die er für die Begründung des Anspruchs als relevant erachtet. Der Senat prüft, wie bereits erörtert, im Beschwerdeverfahren nur die dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).