Antrag auf temporäres Tätigkeitsverbot für ehemaligen Vorstand zurückgewiesen KI-Titel
Organstreit · Vorstandsabberufung · einstweilige Verfügung · Stiftungsrecht · Amtspflichtverletzung
Tenor
. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien führen miteinander mehrere Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfügungsverfahren erstrebt die Verfügungsklägerin ein umfassendes temporäres Tätigkeitsverbot für den Verfügungsbeklagten. Dieser soll jedwede Tätigkeit und Aktivität für und im Namen der Stiftung unterlassen, sei es im Innen- oder Außenverhältnis.
Die Verfügungsklägerin ist eine im Jahr 1993 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gotha. Stiftungszweck ist die selbstlose Förderung von Kunst und Kultur. Dem dient insbesondere der Unterhalt des Theaters am Schiffbauerdamm in Berlin. Die Satzung in ihrer zuletzt gültigen Form ist die Fassung vom 3. Juni 2019. Organe der Stiftung sind gemäß § 4 der Satzung der Vorstand und der Verwaltungsrat. Vorsitzende des Verwaltungsrats ist ….
Der Verfügungsbeklagte war Vorstand der Stiftung und zudem Mitglied des Verwaltungsrats.
Es kam schließlich zu einem Zerwürfnis zwischen der Verwaltungsratsvorsitzenden und dem Verfügungsbeklagten und somit einem „Organstreit“. Dem Verfügungsbeklagten werden Amtspflichtverletzungen, ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis und eine andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgehalten. Es kam zu mehreren - formal und inhaltlich hoch streitigen - Beschlüssen des Verwaltungsrates, mit denen der Verfügungsbeklagte sowohl aus dem Verwaltungsrat als auch als Vorstand abberufen und ein neuer Vorstand bestellt wurde.
In einem weiteren Prozess am Landgericht Erfurt mit dem Az.: 8 O 1328/25 (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) griff der Verfügungsbeklagte - dort als Kläger - diese sukzessiven Beschlüsse des Verwaltungsrates an, die seiner umfassenden Abberufung dienen sollten, und verlangte die Feststellung von deren Nichtigkeit. Mit Urteil vom 6. August 2026, gegen das mittlerweile Berufung eingelegt wurde, gab das Gericht der Klage teilweise statt (LG Erfurt, Urteil vom 06.08.2026 - 8 O 1328/25, juris). Die Nichtigkeit mehrerer älterer Beschlüsse wurde festgestellt. Zwei neuere Beschlüsse vom Dezember 2025 und Januar 2026 wurden allerdings nicht als nichtig oder unwirksam gewertet, der Kläger bzw. Verfügungsbeklagte somit als wirksam abberufen angesehen, sei es als Vorstand der Stiftung, sei es als Mitglied des Verwaltungsrates.
Die Verfügungsklägerin moniert das zwischenzeitliche Handeln des Verfügungsbeklagten. Sie befürchtet einen Schaden für die Stiftung und strebt daher ein umfassendes temporäres Tätigkeitsverbot für den Verfügungsbeklagten an, jedenfalls bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
Die Verfügungsklägerin beruft sich zunächst auf das erstinstanzliche Urteil im Hauptsacheverfahren. Danach sei der Verfügungsbeklagte aufgrund mehrerer Beschlüsse, die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlich waren, wirksam abberufen worden und somit nicht mehr legitimiert, für die Stiftung nach innen wie außen aufzutreten. Im Übrigen sei der Gegner mit einem weiteren Verwaltungsratsbeschluss vom 22. Juli 2026 erneut abberufen worden. Hieraus ergebe sich der Verfügungsanspruch.
Gleichwohl setze der Verfügungsbeklagte seine Tätigkeit zum Schaden der Stiftung fort. Dieses Verhalten führe zu einem Verfügungsgrund. Die einstweilige Verfügung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile und zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Stiftung erforderlich.
Für Vertragspartner und sonstige Dritte sei nämlich nicht nachvollziehbar, wessen Erklärungen für die Verfügungsklägerin verbindlich seien. Die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der Klägerin im Rechtsverkehr werde dadurch nachhaltig beeinträchtigt. Zudem lähme das Verhalten des Gegners die praktische Arbeit der Stiftung. Dies zeige sich auch darin, dass die Sparkasse Koblenz zwischenzeitlich den Zugriff auf ein Konto der Stiftung gesperrt habe. Auch die Deutsche Bank habe mittlerweile „die Zeichenberechtigung für das dort bestehende Stiftungskonto angepasst“. Insoweit beruft sich die Verfügungsklägerin auf Schreiben der Sparkasse Koblenz vom 8. und 14. April 2026 und ein Schreiben der Deutschen Bank vom 16. Juni 2026. Im Innenverhältnis habe der Verfügungsbeklagte eigenmächtig eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen, was ihm nicht zustehe. Er weigere sich zudem, Vollmachtsurkunden herauszugeben. Schließlich führe der Beklagte eigenmächtig Verhandlungen mit einer „vermögenden ostdeutschen Persönlichkeit“, was den Stiftungszwecken zuwiderliefe. Dies sei erst kürzlich bekannt geworden und begründe eine zusätzliche und eigenständige Dringlichkeit.
Die Verfügungsklägerin beantragt, nach Präzisierung in der mündlichen Verhandlung:
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Sachen Landgericht Erfurt, Az. 8 O 1328/25,
a) für die Antragstellerin als Vorstand im Außenverhältnis aufzutreten oder für sie rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, und
b) sämtliche mit der Organstellung als Vorstand und/oder Mitglied des Verwaltungsrates der Antragstellerin verbundenen Tätigkeiten im Innenverhältnis auszuüben.
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte problematisiert das Rechtsschutzbedürfnis und stellt einen Verfügungsgrund wie einen Verfügungsanspruch in Abrede.
Es fehle bereits an einem Anspruch der Klägerin, da der Beklagte weiterhin Vorstand und zudem Mitglied des Verwaltungsrates sei. Sämtliche Beschlussfassungen zur Abberufung seien bereits aus formaler Sicht nichtig. Wichtige Gründe zur Abberufung hätten nicht bestanden. Der Beklagte sei vielmehr seinen Pflichten umfassend nachgekommen und habe der Stiftung keinen Schaden oder Nachteile zugefügt. Die Nichtigkeit ergebe sich auch daraus, ein im Hauptsacheverfahren in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zuletzt angeführter Gesichtspunkt, dass … an sämtlichen Beschlüssen maßgeblich mitgewirkt habe, obwohl sie bereits am 20. Oktober 2020 altersbedingt und satzungsgemäß aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Dies alles gelte auch für den neuen Beschluss vom 22. Juli 2026.
Zudem ermangele es an einem Verfügungsgrund, d. h. einer besonderen Dringlichkeit. Die Interessen der Klägerin seien hinreichend durch die Durchführung des mittlerweile am Thüringer Oberlandesgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens gewahrt. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schlichtweg zu lange zugewartet und bereits das Hauptsacheverfahren nachlässig betrieben und verzögert. Nicht zuletzt habe die Verfügungsklägerin um Verlegung des im Verfügungsverfahren ursprünglich anberaumten Termines zur mündlichen Verhandlung ersucht, was ebenfalls eine „Selbstwiderlegung“ bedeute. Dies alles sei dringlichkeitsschädlich. Zu den monierten Verhandlungen sei der Beklagte aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses ermächtigt gewesen.
Das Gericht hat den Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung eingehend angehört. Auf das Protokoll vom 11. August 2026 wird insoweit Bezug genommen.
Wegen sämtlicher Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob die aktuell gestellten Anträge hinreichend bestimmt sind, etwa mit Blick auf das begehrte „Auftrittsverbot“. Weiter kann offen bleiben, ob der Verfügungsklägerin ein Verfügungsanspruch zur Seite steht. Hiergegen spräche, dass sämtliche Beschlüsse zur Abberufung des Verfügungsbeklagten aufgrund einer nicht mehr von der Satzung gedeckten Mitwirkung von … nichtig sein könnten (vgl. LG Aachen, Urteil vom 20.06.2017 - 10 O 470/16, juris).
Jedenfalls fehlt es für die angestrebte Unterlassungsverfügung an dem erforderlichen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Denn die begehrte Verfügung ginge über die bloße Sicherung des Status quo hinaus und verdrängte den Verfügungsbeklagten jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens de facto vollständig aus seiner Rechtsposition. Dies käme einer weitgehenden faktischen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Selbst wenn man aber an die Dringlichkeit keinen gesteigerten Maßstab anlegte, fehlte es an dem erforderlichen Verfügungsgrund.
Das gesamte Vorgehen der Verfügungsklägerin ist nämlich nach Überzeugung des Gerichts als dringlichkeitsschädlich zu werten, aufgrund diverser Umstände und in einer Gesamtwürdigung. Im Einzelnen:
Die Antragsschrift datiert auf den 17. Juli 2026. Die Beschlüsse 2/25 und 3/25, mit denen der Verfügungsbeklagte umfassend abberufen wurde, stammen jedoch schon vom November 2025 bzw. Januar 2026. Der Verfügungsbeklagte hat auch durchgängig, und zwar bereits im Vorfeld dieser Beschlussfassungen, zu erkennen gegeben, dass er sämtliche Beschlüsse für unwirksam und nichtig hält und angreifen wird. Der entsprechende Widerstand ist umfassend dokumentiert und der Verfügungsklägerin wohlbekannt. Dies hat er dann auch mit seiner Klage aus Dezember 2025 im Hauptsacheverfahren getan.
Diese Beschlussfassungen bzw. der Angriff auf diese Beschlussfassungen spätestens im Dezember 2025 sind der erste Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Dringlichkeit. Das Zuwarten über ein halbes Jahr hinweg führt zu einer sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, die regelmäßig bereits bei einem Zuwarten von über einem Monat angenommen wird.
Es tritt hinzu, dass die von der Verfügungsklägerin angeführten Vorkommnisse im Außenverhältnis, nämlich Kontensperrung bzw. Änderung der Zeichnungsbefugnis, vom 8. und 14. April 2026 und vom 16. Juni 2026, d. h. über einen Monat vor dem Antrag vom 17. Juli 2026 stammen. Soweit klägerseits ein späterer Zugang des Schreibens vom 16. Juni 2026 behauptet wird, was die Gegenseite bestreitet, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den von den Banken ergriffenen Maßnahmen um irreversible Beschädigungen handelt. Die Parteien haben zwar unstreitig gestellt, dass die klagende Stiftung nur über nur zwei Konten verfügt, zum einen bei der Sparkasse in Koblenz und zum anderen bei der Deutsche Bank in Erfurt. Jedoch ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Stiftung damit jedwede Liquidität entzogen würde, zumal die Deutsche Bank keine Kontensperrung verfügte.
Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu: Die Verfügungsklägerin strebt ein umfassendes Tätigkeitsverbot für den Verfügungsbeklagten an, bis die Frage der Abberufung im Hauptsacheverfahren rechtsverbindlich geklärt sei. Eine derart einschneidende Maßnahme - ein „Totalverbot“ - bedarf jedoch besonderer Rechtfertigung; es müssen irreversible Beschädigungen zu befürchten sein (vgl. LG München I, Urteil vom 27.05.2025 - 16 HK O 6067/25).
Hier lässt sich auch die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München heranziehen (OLG München, Urteil vom 15.10.2025 - 7 U 1723/25e, juris). Dem OLG München zufolge bedarf ein Tätigkeitsverbot für einen Geschäftsführer, dass glaubhaft gemacht ist, dass die weitere Ausübung einer Tätigkeit „gravierendste wirtschaftliche Auswirkungen“ hat oder der Geschäftsführer schwere Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft beging. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, welche gravierenden - wirtschaftlichen, sozialen oder politischen - negativen Folgen das Agieren des Verfügungsbeklagten im Innenverhältnis haben sollte. Jedenfalls darf die bloße Beanspruchung einer konkurrierenden Organstellung nicht dazu führen, bei jedweder Entscheidung außen vor zu bleiben.
Aber auch das bisherige und weitere Auftreten des Verfügungsbeklagten im Außenverhältnis, d. h. gegenüber dritten Personen und Banken, führte und führt jedenfalls bisher nicht zu schweren und irreparablen Nachteilen für die Stiftung. Dies gilt auch für die wohl unstreitigen Verhandlungen mit einem potentiellen Förderer und Vertragspartner.
Schließlich ist zu würdigen, dass es durchaus mildere Mittel als ein Totalverbot gibt, um etwaige Schäden und Nachteile zu vermeiden und abzuwenden. So könnte eine Unterlassung konkreter einzelner Handlungen verlangt werden.
Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte hat im Zuge seiner Anhörung glaubhaft dargelegt und bekundet, dass er sich vom Interesse und Wohle der Stiftung leiten lasse. Dies gilt für beide Seiten. Im Vordergrund steht das Wohl der Stiftung und die Förderung ihrer Ziele.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergibt.
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