Die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides, durch den der Sozialhilfeträger vom Hilfeempfänger …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides, durch den der Sozialhilfeträger vom Hilfeempfänger Kostenersatz nach § 92a Abs 1 S 1 BSHG verlangt hat, richtet sich, auch wenn Kostenersatz bereits geleistet worden ist, nach § 44 Abs 1 SGB X (SGB 10), der auf diesen Sachverhalt analog anzuwenden ist.