OLG Düsseldorf – II-8 UF 249/02
Familienrecht
Tenor
wird der Beklagte, nachdem er die Berufung gegen das am 3. Juli 2002 verkünde-te Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 40 F 87/01 - zurückgenommen hat, ge-mäß § 516 ZPO des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und für verpflichtet erklärt, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.674,93 € festgesetzt (Rückstand: 268,42 €; lfd. Unterhalt: 194,79 € + 58,45 € x 6 Monate + 287 € x 3 Monate).