Die Verwirklichung der Bodenreform ist Aufgabe des Gesetzgebers; ein Grundrecht gewährt Art. 42 Abs. 1 nicht.
Verfassungsrecht
Leitsatz
Die Verwirklichung der Bodenreform ist Aufgabe des Gesetzgebers; ein Grundrecht gewährt Art. 42 Abs. 1 nicht.
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