Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG
Arbeitsrecht
Tenor
Im ersten Satz der Entscheidungsgründe wird das Wort "nicht" gestrichen.
Gründe
1
Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
2
Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da die Berufung des Klägers begründet war, wie sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt.
3
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.