LAG Niedersachsen Beschluss

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG

Arbeitsrecht

Tenor

Im ersten Satz der Entscheidungsgründe wird das Wort "nicht" gestrichen.

Gründe

1

Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

2

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da die Berufung des Klägers begründet war, wie sich aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt.

3

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.