LG Hagen · Nordrhein-Westfalen Strafkammer Urteil

Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte P. wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Gründe

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I.

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Zur Person und zum Werdegang

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte und nicht vorbestrafte Angeklagte wurde in W. als erstes Kind seiner Eltern geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine vor sieben Jahren verstorbene Mutter arbeitete zu Lebzeiten als Kindergartenleiterin. Der Vater des Angeklagten war vor mehr als 10 Jahren zunächst als Beamter beim Arbeitsamt tätig, bis er sich später mit dem Betrieb zweier Lottoannahmestellen selbstständig machte. Der Angeklagte hat eine sechs Jahre jüngere Schwester. Zu seiner Familie pflegt der Angeklagte bis heute guten Kontakt.

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Nach dem Besuch des Kindergartens, den die Mutter des Angeklagten seinerzeit leitete, besuchte er zunächst die Grundschule, danach die Realschule und schließlich die höhere Handelsschule. Im Anschluss an die Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Ausbildung zum Heizungslüftungsbauer. In seinem erlernten Beruf arbeitete der Angeklagte anschließend aber lediglich für einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Monaten, bis er in den von seinem Vater betriebenen Lottoannahmestellen als Geschäftsführer tätig wurde und in denen er bis heute arbeitet. Der Angeklagte erhält für diese Tätigkeit ein Gehalt von monatlich 1.078,00 € netto.

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Der Angeklagte spielte bereits in seiner Jugend viel Fußball und begann schon bald in diesem Bereich als Trainer zu arbeiten. Er erwarb dabei auch die sog. B-Lizenz. Da er allerdings im Laufe der Zeit beruflich in den Geschäften seines Vaters stark eingespannt war, reduzierte er seine Tätigkeit als Fußballtrainer eine Zeit lang. Im Zuge des Neubaus des Sportplatzes beim K. etwa im Jahr 2010 wurde auch ein Pächter für den Gastronomiebereich des Vereinsheims gesucht. Daraufhin bewarb sich der Angeklagte und übernahm schließlich den dortigen Gastronomiebereich. Trainertätigkeiten übte er dort zunächst nicht aus, bis zwei der aktiven Jugendtrainer aus gesundheitlichen Gründen keine Trainertätigkeiten mehr wahrnehmen konnten. Sodann übernahm der Angeklagte zunächst unterstützend und später auch wieder vermehrt Aufgaben als Jugendtrainer in dem Fußballverein. Sein Kontakt zu den von ihm trainierten Jugendlichen ging teilweise über das übliche Maß hinaus. So hielt er beispielsweise auch „freundschaftlichen“ Kontakt zu dem heute 14-jährigen M., der den Angeklagten mehrfach in dessen Wohnung besuchte, wo sie auf dem Bett des Angeklagten Filme anschauten und Alkohol tranken. Dass es bei diesen Besuchen, die nie mit einer Übernachtung des Jungen einhergingen, zu sexuellen Handlungen mit dem damals minderjährigen M. gekommen ist, konnte aber nicht festgestellt werden.

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Nach der hier abgeurteilten Tat im August 0000 gab der Angeklagte freiwillig sowohl seine Vorstands- und Trainertätigkeit als auch den Betrieb der Gastronomie in dem Fußballverein des K. auf. Nachdem in O. die Tat und insbesondere er als mutmaßlicher Täter bekannt wurden, sank der Umsatz in den Lottoannahmestellen kontinuierlich, sodass er und sein Vater die Öffnungszeiten der Geschäfte reduzierten, um die finanziellen Verluste zu kompensieren. Es kam in der Folgezeit auch zu Anfeindungen der Bürger, die sich darin äußerten, dass an seiner Tür geschellt und „gegrölt“ wurde.

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Noch im August 0000 wandte sich der Angeklagte selbstständig an den Psychologen und Psychiater Dr. med. N., um dort eine Therapie zu beginnen. Aufgrund der damaligen hohen terminlichen Auslastung der Praxis konnte die Gesprächstherapie jedoch erst ab Anfang März 0000 beginnen. Bis zum Beginn der Hauptverhandlung nahm der Angeklagte dann in regelmäßigen Abständen an insgesamt 10 Sitzungen mit einer Dauer von jeweils etwa 50 Minuten teil. Dem Therapeuten berichtete der Angeklagte allerdings unwahre Umstände, die zu der Tat geführt hätten. So erklärte er in diesem Zusammenhang wahrheitswidrig, dass er mit mehreren Jugendlichen des Fußballvereins abends gefeiert und zusammengesessen habe. Mit einem der Schüler habe er dann mehr getrunken und im alkoholisierten Zustand sei es dann zu sexuellen Übergriffen gekommen.

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Der Therapeut Dr. N. kommt nach dem derzeitigen Stand der Therapiegespräche zu der Bewertung, dass bei dem Angeklagten keine sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Störung vorliege, sondern die Motivation für die Tat des Angeklagten darin begründet liege, dass er eine homosexuelle Neigung habe, die er sich derzeit nicht eingestehen wolle. Er habe sich, um seine homosexuelle Neigung zu befriedigen, bewusst ein jüngeres männliches Opfer ausgesucht, von dem er weniger Widerstand als von einer erwachsenen Person erwartet habe. Für die weiteren Therapiesitzungen sei es notwendig, Vermeidungsstrategien zu erlernen und zu vertiefen und sich insbesondere von Jugendlichen fernzuhalten. Es sei auch wichtig, das Selbstbewusstsein des Angeklagten zu stärken, sodass er Kontakte zu gleichaltrigen homosexuellen Männern aufnehmen könne. Sollte der Angeklagte diese Ziele erfüllen, sei das Rückfallrisiko - so der Arzt Dr. med. N. - gering.

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Der Angeklagte plant für die Zukunft, seine Therapie weiterzuführen und aufgrund der Anfeindungen einiger Einwohner in eine andere Stadt umzuziehen.

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II.

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Zur Sache

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1. Vortatgeschehen

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Der Angeklagte trainierte den am 00.00.0000 geborenen C. im Fußballverein des K. seit etwa drei Wochen, nachdem C. vom Fußballverein des W. zum K. gewechselt war. Zuvor kannten sich beide lediglich vom Sehen u.a. durch den vom Angeklagten betriebenen Kiosk. C. hatte vor dem hier abgeurteilten Vorfall eine Freundin gleichen Alters, mit der er keine sexuellen Erfahrungen gemacht hatte. Er besuchte die Hauptschule R., auf die er wegen seiner ungenügenden schulischen Leistungen auf der Realschule wechseln musste. Seine Freizeit verbrachte er vorwiegend mit Fußballspielen.

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Kurz vor der hier zu beurteilenden Tat kam es in den Sommerferien zu einer Begebenheit, bei der der Geschädigte mit seinem Kumpel M. zelten war. Der Angeklagte rief den M. an diesem Abend gegen Mitternacht an und begab sich anschließend zu den beiden Jugendlichen ins Zelt. Zu dem Treffen brachte der Angeklagte eine Flasche Waldgeist mit, aus der er zusammen mit den Jugendlichen trank. Zu sexuellen Handlungen kam es in dieser Nacht nicht.

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Am Freitag den 00.00.0000 schrieb der Angeklagte den zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre und 3 Monate alten Nebenkläger am Nachmittag über „WhatsApp“ an und fragte ihn, ob er am Abend Zeit habe, zu ihm zu kommen, um Videos zu schauen, etwas zu trinken und zu chillen. Darüber hinaus erkundigte sich der Angeklagte bei dem Nebenkläger, ob er auch bei ihm übernachten könne, was dieser bejahte. Der Angeklagte schrieb dem Nebenkläger, dass er niemandem erzählen solle, dass er bei seinem Trainer übernachte, sondern, dass er zelten gehe. Der Nebenkläger, der keinen Argwohn in Bezug auf die Einladung des etwa 26 Jahre älteren Angeklagten hegte, willigte ein. Für den Nebenkläger war es so, als treffe er sich mit einem gleichaltrigen Freund.

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Der Angeklagte seinerseits initiierte die Verabredung jedenfalls in der Hoffnung, dem Nebenkläger körperlich nahe zu kommen. Dass er den späteren Tatablauf bereits im Einzelnen geplant hatte, konnte allerdings nicht sicher festgestellt werden.

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Kurz nach 20.30 Uhr desselben Tages kam der Nebenkläger, der seiner Mutter wie vom Angeklagten zuvor gewünscht wahrheitswidrig erzählt hatte, bei einem Kumpel zu übernachten, beim Angeklagten in dessen Wohnung in der H.-straße in W. an. In der Wohnung aßen sie zusammen einen Döner, rauchten Shisha-Pfeife und schauten anschließend im Bett des Angeklagten gemeinsam zwei DVD-Filme an, wobei es sich um Thriller bzw. Horrorfilme handelte. Währenddessen tranken sie auch alkoholische Getränke, die der Angeklagte besorgt hatte. Im Laufe des Abends trank der Angeklagte etwa vier bis fünf Flaschen Bier, Waldgeist und Metaxa; der Nebenkläger ein Cola-Bier-Mix Getränk, Waldgeist und Bier. Als der Nebenkläger keinen weiteren Alkohol mehr zu sich nehmen wollte, weil er sich „schummrig“ fühlte, forderte der Angeklagte ihn auf weiter zu trinken und äußerte „komm schon, trink jetzt, du Pussi.“

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Gegen 00.00 Uhr, kurz nachdem der Angeklagte den dritten Videofilm eingelegt hatte, erklärte C., dass er müde sei. Auf seine Frage, ob er im Wohnzimmer auf dem Sofa oder im Bett im Schlafzimmer schlafen solle, entgegnete der Angeklagte, dass er zunächst einmal versuchen solle, bei ihm im Bett einzuschlafen, womit der Geschädigte sich auch einverstanden erklärte. Beide legten sich nun nebeneinander im Bett des Angeklagten schlafen. In dieser Situation fühlte sich der Geschädigte nunmehr erstmals ängstlich, weil er bemerkte, dass der Angeklagte ihm körperlich immer näher kam. Er beschloss daher mit dem Einschlafen so lange zu warten, bis der Angeklagte eingeschlafen war. C gab dann selbst durch Nachahmen von Schnarchgeräuschen vor, zu schlafen. Auch der Angeklagte gab nunmehr Schlafgeräusche von sich, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte tatsächlich zumindest für eine kurze Zeit eingeschlafen war.

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2. Tatgeschehen

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Der Angeklagte fasste nun eine kurze Zeit später mit seiner Hand in die Hose des C. und streichelte seinen nackten Penis. Als C. so tat, als wache er auf, um den Angeklagten von weiteren Brührungen abzuhalten, zog der Angeklagte seine Hand aus der Hose und gab ebenfalls vor zu schlafen. Auf die Frage des Nebenklägers, warum er gerade seine Hand in der Hose gehabt habe, stritt dieser es ab. C. legte sich sodann auf den Bauch, um weitere Berührungen zu verhindern. Der Angeklagte führte jedoch einige Zeit später seinen Mittel- oder Zeigefinger in den Anus des Jungen mehrfach über einen Zeitraum von ca. 10 Sekunden ein und zog ihn wieder heraus. Kurze Zeit später wiederholte sich dieser Vorgang (zunächst Berührung des Penis, sodann mehrfache Penetration des Anuses mit dem Finger), insgesamt etwa dreimal. Obwohl C. bei der Penetration Schmerzen empfand, wagte er es nicht, sich zu wehren. Auch leckte der Angeklagte mit seiner Zunge über den Oberkörper des Jungen. Zwischendurch erklärte der Geschädigte, dass ihm warm sei und er fragte den Angeklagten, ob er auf der Couch im Wohnzimmer schlafen könne. Der Angeklagte entgegnete, dass er doch sein T-Shirt ausziehen solle, wenn ihm warm sei. Dies tat der Geschädigte dann auch.

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Als der Angeklagte zwischendurch einmal die Toilette aufsuchte, versuchte C. mit seinem Mobiltelefon den Notruf zu kontaktieren. Er musste den Anruf allerdings vorzeitig beenden, da der Angeklagte das Zimmer wieder betreten hatte.

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Nach einiger Zeit beschmierte der Angeklagte sodann mit Flüssigseife den Oberkörper, das Gesäß und den Penis des Jungen. Dabei versuchte der Angeklagte ihm die Hose auszuziehen. C. wusste mit der Situation nicht umzugehen und stellte sich erneut schlafend. Als er ihn fragte, warum er seine Hose auszöge, antwortete der Angeklagte, er - C. - hätte sie sich wohl selbst ausgestrampelt. Schließlich masturbierte der Angeklagte den Geschädigten. Er fragte ihn, ob er sich auf ihn setzen dürfe und versuchte den Penis des Jungen bei sich anal einzuführen. Als dies misslang, versuchte er es vergeblich drei weitere Male. Anschließend masturbierte der Angeklagte den Penis des Jungen weiter und nahm auch dessen Penis in den Mund, bis der Geschädigte zum Samenerguss kam. Als er schließlich versuchte, die Hand des Geschädigten zu ergreifen und an seinen Penis zu führen, drehte sich C. weg und begab sich mit der Bemerkung, dass er Magenschmerzen habe, auf die Toilette.

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Der Nebenkläger wehrte sich bei der durch den Angeklagten an ihm vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht, sondern gab vor zu schlafen. Ihm fehlte die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung insofern, als er aufgrund altersbedingter Unreife und der konkreten Tatsituation bei der Vornahme sämtlicher sexueller Handlungen außerstande war, die Entscheidung über die Vornahme bzw. die Duldung der jeweiligen sexuellen Handlungen intellektuell, moralisch und emotional in ein Selbstbild zu integrieren, welches der Bedeutung sexueller Selbstbestimmung gerecht wird.

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Der Angeklagte erkannte die alters- und situationsbedingt fehlende sexuelle Selbstbestimmung C. und nutzte diese bewusst aus, um die sexuellen Handlungen an ihm durchzuführen.

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Der Angeklagte war während der Tat durchgehend voll schuldfähig.

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3. Nachtatgeschehen

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a)

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Gegen 04.51 Uhr wählte der Geschädigte aus dem Badezimmer mit seinem Mobiltelefon den Notruf. Er erklärte in flüsterndem Ton, dass er Hilfe benötige, da er von dem Angeklagten vergewaltigt werde. Etwa eine halbe Stunde später trafen die Polizeibeamten POK´in D. und PK E. vor dem Haus des Geschädigten ein. Nach mehrmaligem Klingeln erschien der Angeklagte am Fenster und erklärte den Beamten wahrheitswidrig auf deren Nachfrage, dass er allein in seiner Wohnung sei. Die Polizeibeamten baten den Angeklagten dennoch, sie herein zu lassen, womit er sich schließlich einverstanden erklärte. In der Zwischenzeit wandte sich der Angeklagte an C. und äußerte: „Wenn du die Polizei gerufen hast, bist du dran, du Arschloch.“ Er forderte C. auf, sich anzuziehen, auf die Couch ins Wohnzimmer zu setzen und auf etwaige Fragen der Polizeibeamten zu erklären, dass er sein Neffe sei.

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Die Polizeibeamten vernahmen den Angeklagten, der die Tat zu diesem Zeitpunkt noch abgestritten hatte und den Geschädigten C. und verständigten die Kriminalwache zur Tatortaufnahme.

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Ein um 5.30 Uhr durch die Polizei durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei dem Angeklagten einen Wert von 0,24 mg/l und bei dem Nebenkläger einen Wert von 0,21 mg/l.

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Der Geschädigte C. hat bis heute keine psychologische Beratung in Anspruch genommen, weil er sich schämt, über das Erlebte zu sprechen.

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b)

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Unter dem 00.00.0000 haben der Angeklagte und der Nebenkläger, jeweils anwaltlich vertreten, eine schriftliche Vereinbarung verfasst, die mit „Täter-Opfer-Ausgleich“ überschrieben ist. Darin wurde geregelt, dass der Angeklagte „zur Wiedergutmachung der von Herrn C. erlittenen immateriellen Schäden“ ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 4.000,00 € zu zahlen hat. Davon hat der Angeklagte eine Sofortzahlung von 2.500,00 € bereits an den Nebenkläger überwiesen. Die Zahlung des Restbetrages soll in monatlichen Raten zu je 100,00 € erfolgen. Des Weiteren enthält die Vereinbarung die Erklärung, dass der Nebenkläger die Entschuldigung des Angeklagten annehme, ein persönliches Gespräch mit dem Angeklagten aber zurzeit ablehne.

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III.

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Beweiswürdigung

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a)

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen einschließlich des Vortat- und des Nachtatgeschehens beruhen zunächst auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der die ihm zur Last gelegte Tat im Wesentlichen eingeräumt hat. Das Geständnis des Angeklagten ist glaubhaft und deckt sich mit den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Insbesondere steht es in Einklang mit den uneingeschränkt glaubhaften Angaben des Nebenklägers C. und den Ergebnissen des serologischen Gutachtens, die die Zeugin Dr. S. nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat.

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Dass dem Geschädigten C. in der konkreten Tatsituation die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte, beruht auf einer Würdigung der Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Täter-Opfer-Konstellation. Dabei war in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten ein großes Altersgefälle von etwa 26 Jahren besteht, wobei der Geschädigte die Schutzaltersgrenze des § 176 StGB von 14 Jahren nur um etwa 3 Monate überschritten hatte. Darüber hinaus war der Angeklagte der Jugendtrainer des Geschädigten im Fußballverein des K., sodass sich bereits daraus eine gewisse Vertrauens- und Respektstellung des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten ergab. Aber auch die konkrete Tatsituation und das Verhalten des Geschädigten in ebendieser können hier nicht außer Betracht bleiben. Der Geschädigte hat sich trotz heterosexueller Orientierung nicht klar und eindeutig von den durch den Angeklagten durchgeführten sexuellen Handlungen abgegrenzt, sondern sich, weil er mit der Situation nicht anders umzugehen wusste, weitgehend schlafend gestellt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit einer Flucht aus der Wohnung des Angeklagten nicht ergriffen, sondern hatte Angst vor dem Angeklagten, obwohl er sich selbst ihm gegenüber als körperlich überlegen angesehen hat. Diese Umstände belegen in ihrer Gesamtheit, dass dem C. zur Tatzeit die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte.

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Der Angeklagte kannte die soeben genannten Umstände und hat diese auch bewusst zur Begehung der Tat ausgenutzt.

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b)

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Soweit der Angeklagte sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, dass die Tat spontan und ungeplant passiert sei, ist dies im Sinne der getroffenen Feststellungen widerlegt. Insbesondere die Anbahnung des Treffens durch den Angeklagten lässt einen spontanen Tatentschluss fernliegend erscheinen. So ging die Initiative für die Übernachtung von dem Angeklagten aus, der den Nebenkläger auch dazu veranlasste, seinen Eltern wahrheitswidrig zu erzählen, dass er bei einem Freund übernachten wolle. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte darauf bedacht war, dass der Nebenkläger bei ihm im Bett statt auf der Couch im Wohnzimmer schlief, lässt sich in der Gesamtschau nur dahingehend deuten, dass der Angeklagte jedenfalls die körperliche Nähe zu dem Nebenkläger gesucht hat.

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Soweit der Angeklagte sich in Bezug auf das Nachtatgeschehen dahingehend eingelassen hat, dass er sich nicht daran erinnern könne, dem Nebenkläger beim Eintreffen der Polizei gedroht zu haben, ist seine Einlassung ebenfalls durch die entsprechenden glaubhaften Angaben des Nebenklägers widerlegt. Diese Drohung ist auch plausibel in Anbetracht der von den eintreffenden Polizeibeamten geschilderten Verhaltensweisen des Angeklagten, namentlich der zunächst wahrheitswidrigen Angabe, er sei alleine in seiner Wohnung und dem anschließend nur zögerlichen Öffnen der Wohnungstür.

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IV.

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Rechtliche Würdigung

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Mit der unter Ziffer II. 1. dargestellten Tat hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

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Dem zur Tatzeit 14 Jahre und 3 Monate alten Nebenkläger fehlte in der konkreten Tatsituation die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung. Diese Fähigkeit fehlt dem jugendlichen Opfer immer dann, wenn er aufgrund altersbedingter Unreife in der konkreten Tatsituation unfähig ist, über die Vornahme sexueller Handlungen selbstbestimmt zu entscheiden. Dabei ist hier in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass der Nebenkläger gerade erst das 14. Lebensjahr vollendet hatte und der Angeklagte zur Tatzeit bereits 39 Jahre alt war, also ein großes Altersgefälle bestand. Darüber hinaus standen der Angeklagte und der Nebenkläger in einer Trainer-Schüler-Beziehung zueinander, was aus diesem Grund bereits zu einer Art Über- und Unterordnungsverhältnis geführt hat. Als Fußballtrainer war der Angeklagte eine Respektsperson für den Nebenkläger. Nicht zuletzt die konkrete von dem Angeklagten herbeigeführte Tatsituation belegt die altersbedingte Unfähigkeit des Nebenklägers zur sexuellen Selbstbestimmung.

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Der Angeklagte hat die genannten Umstände auch in der Tatsituation erkannt und bewusst zur der Vornahme der sexuellen Handlungen ausgenutzt.

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Der nach § 182 Abs. 5 StGB erforderliche Strafantrag liegt vor; außerdem nimmt die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung an.

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Der Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung ist dagegen nicht erfüllt, denn es fehlt an den Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB. Nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Täter Gewalt gegen das Opfer anwenden, d. h. der Täter muss gegen den Körper des Opfers eine Kraftentfaltung anwenden, die vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird. Nicht ausreichend ist danach die Vornahme einer Handlung gegen den (ggf. auch vom Täter erkannten) Willen des Opfers (vgl. z. B. BGH 4 StR 254/03). Der Angeklagte hat keine Gewalt im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gegen den Nebenkläger angewandt, selbst wenn er den entgegenstehenden Willen des Nebenklägers erkannt hat.

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Auch die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegeben sein muss, liegen offensichtlich nicht vor, denn der Angeklagte hat keine dementsprechende Drohung ausgesprochen.

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Aber auch die Vorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB greift hier nicht ein. Danach muss der Täter die sexuelle Handlung unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, vorgenommen haben. Nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss auf das Opfer eine Zwangswirkung entfalten in der Weise, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen - ihm grundsätzlich möglichen - Widerstand unterlässt. Auf diese Umstände muss sich dabei auch der zumindest bedingte Vorsatz des Täters beziehen (vgl. u.a. BGH, 4 StR 374/12 m. w. N.). Dass der Nebenkläger einen Widerstand unterlassen hat, aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Angeklagten, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. So erklärte der Nebenkläger im Ermittlungsverfahren, dass er keine Angst vor dem Angeklagten gehabt habe, da er ihm körperlich überlegen sei. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass die - möglicherweise objektiv bestehende - Schutzlosigkeit sich bei dem Nebenkläger nicht im Sinne einer Zwangseinwirkung entfaltet hat, aufgrund derer er aus Angst vor Gewalteinwirkung einen Widerstand unterlassen hat. Desgleichen war ein darauf gerichteter, zumindest bedingter Vorsatz des Angeklagten, nicht feststellbar.

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V.

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Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung

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1. Strafrahmenbestimmung

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Die Kammer hat die Strafe im Ergebnis dem nach §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen, wonach sich ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten eröffnete. Ausgehend von dem Regelstrafrahmen des § 182 Abs. 3 StGB, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren vorsieht, hat die Kammer eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, weil die Voraussetzungen für einen Täter-Opfer-Ausgleich gegeben sind.

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Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a StGB

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§ 46 a Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Die Kammer ist zwar nicht schon deshalb an das Vorliegen dieser Voraussetzungen gebunden, weil der Angeklagte und der Nebenkläger ihre Vereinbarung vom 00.00.0000 mit „Täter-Opfer-Ausgleich“ überschrieben haben. Allerdings sieht auch die Kammer nach eigener Prüfung und in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens die Voraussetzungen für gegeben an.

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Die Vorschrift des § 46 a Nr. 1 StGB setzt für die Wiedergutmachung bzw. das ernsthafte Erstreben einer Wiedergutmachung umfassende Ausgleichsbemühungen durch den Täter voraus. Insoweit hat der Angeklagte sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 4.000,00 € verpflichtet und davon bereits einen Betrag von 2.500,00 € an den Geschädigten gezahlt. Darüber hinaus hat der Angeklagte sich bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung an den Geschädigten gewandt, um sich bei ihm zu entschuldigen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt und sich persönlich bei dem Geschädigten entschuldigt. Dass der Geschädigte die Entschuldigung in der Hauptverhandlung nicht angenommen hat, führt hier nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB entfallen. Zwar ist grundsätzlich ein kommunikativer Prozess erforderlich, der eine Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts anstrebt und auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2012, 4 StR 51/12). Allerdings haben der Geschädigte und der Angeklagte in ihre Erklärung vom 00.00.0000 aufgenommen, dass der Nebenkläger nunmehr die Entschuldigung des Angeklagten akzeptiere, ein persönliches Gespräch aber derzeit ablehne.

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Der Angeklagte hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er zu seiner Schuld steht und ernsthaft Verantwortung für seine Tat übernommen und dadurch umfassende Ausgleichsbemühungen an den Tag gelegt, um den dem Nebenkläger zugefügten immateriellen Schaden wiedergutzumachen.

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2. Konkrete Strafzumessung

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Bei der Findung der konkreten Strafe innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten hat die Kammer sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen.

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Strafmildernd hat die Kammer das frühe und offensichtlich von Reue getragene Geständnis des Angeklagten gewertet. Dass dem Nebenkläger dennoch in der Hauptverhandlung eine Zeugenvernehmung nicht erspart werden konnte, lag nicht an etwaigen inhaltlichen Einschränkungen des Geständnisses des Angeklagten, sondern an den speziellen Voraussetzungen des angeklagten Tatbestandes des § 182 StGB, bei dem es im Hinblick auf die Prüfung des Fehlens der sexuellen Selbstbestimmung für die Kammer auch auf den persönlichen Eindruck des Zeugen ankam. Jedenfalls eine ausführliche Vernehmung des Zeugen zum Tatgeschehen im engeren Sinne, insbesondere zu den einzelnen sexuellen Handlungen konnte aufgrund des Geständnisses des Angeklagten entfallen. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass er bislang unbestraft und auch in der Zwischenzeit nicht straffällig geworden ist. Für den Angeklagten sprach auch, dass er von sich aus nach der Tat eine Therapie bei dem Psychiater Dr. med. N. begonnen hat.

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Gegen den Angeklagten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um ein vielaktiges Tatgeschehen mit einer erheblichen Eingriffsintensität handelte, welches sich über mehrere Stunden hinzog und bei dem der Angeklagte verschiedene sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger ausgeführt hat, die bei dem Geschädigten teilweise körperliche Schmerzen verursachten. Das Tatgeschehen lag daher insgesamt nahe an der Grenze des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Strafschärfend hat die Kammer auch gewertet, dass der Angeklagte seine Vertrauensstellung als Jugendfußballtrainer ausgenutzt hat. Es sprach auch gegen den Angeklagten, dass er bei der Kontaktanbahnung erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Geschädigte mit 14 Jahren und 3 Monaten altersmäßig nur knapp die Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB überschritten hatte.

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Insgesamt hielt die Kammer angesichts der erheblichen Strafschärfungsgesichtspunkte die Verhängung einer

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Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten

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und damit eine im oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens für erforderlich, um das in der Tat und der Täterpersönlichkeit zum Ausdruck gekommene Tatunrecht angemessen zu ahnden.

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Daraus folgt zugleich dass gem. § 182 Abs. 6 StGB wegen des nach Abwägung aller tat- und täterrelevanten Umstände sehr erheblichen Tatunrechtes ein Absehen von Strafe nicht in Betracht kam. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 46 a StGB, deren Voraussetzungen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) nicht gegeben sind.

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VI.

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Strafaussetzung zur Bewährung

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Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

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Insoweit sieht die Kammer sich zunächst zu der Annahme einer positiven Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB veranlasst. Der Angeklagte, der bislang straffrei durchs Leben gegangen ist, bereut sein Verhalten aufrichtig und ist familiär und beruflich eng eingebunden. Insbesondere auch aufgrund der Umstände, dass die hier verfahrensgegenständliche Tat bereits 1 Jahr zurückliegt und der Angeklagte auch zwischenzeitlich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist sowie der von ihm selbst initiierten therapeutischen Behandlung bei Herrn Dr. med. N., steht zu erwarten, dass er sich allein diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

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Des Weiteren liegen nach der Gesamtbetrachtung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht als zuwiderlaufend erscheinen lassen.

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Nicht außer Betracht bleiben kann nämlich insbesondere, dass der Angeklagte mit dem Geschädigten einen Täter-Opfer-Ausgleich (s. o.) hergestellt hat und er mit der hier abgeurteilten Tat im Alter von 40 Jahren erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und er zuvor ein unbescholtenes und straffreies Leben geführt hat. Außerdem ist auch in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit auch nach der hier verfahrensgegenständlichen Tat strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus hat er in der Hauptverhandlung ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis abgelegt und sich bei dem Geschädigten in der Hauptverhandlung persönlich entschuldigt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass sich der Angeklagte frühzeitig und eigenständig in psychotherapeutische Behandlung begeben hat.

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Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.

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VII.

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Kosten

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.