OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 2

Eine offensichtlich genehmigungsunfähige bauliche Anlage kann nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine offensichtlich genehmigungsunfähige bauliche Anlage kann nicht nur ein sofortiges Nutzungsverbot rechtfertigen, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Beseitigung.

2. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist durch eine mündlich erklärte Duldung baurechtswidriger Freizeitanlagen im Außenbereich nicht gehindert, deren sofortige Beseitigung anzuordnen, nachdem die höhere Bauaufsichtsbehörde auf einer Überprüfung besteht. Selbst eine entsprechende Weisung führt nicht zu einer fehlerhaften Ermessensausübung der unteren Bauaufsicht.