Zur Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Zur Qualifizierung einer behördlichen Maßnahme als Verwaltungsakt.
2. Zur Erfüllung einer in ihm auferlegten Verpflichtung auf Rückgabe einer erteilten Bezirksgüterfernverkehrsgenehmigung.