LG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Urteil

Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der …

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:

Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Im übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.

Gründe

2

Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der Antragsgegnerin als Eigentümerin eine Eigentumswohnung gekauft. Unter dieser Eigentumswohnung liegt eine Eigentumswohnung der Antragstellerin.