Zu den Schmerzensgeldbemessungsfaktoren bei schwerwiegenden Körperverletzungen mit Dauerschäden (hier …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Zu den Schmerzensgeldbemessungsfaktoren bei schwerwiegenden Körperverletzungen mit Dauerschäden (hier insbes.: Trauma im Krebsbereich).
2. Eine Schmerzensgeldrente kann geboten sein, wenn sie bei schwerwiegenden lebenslangen Dauerschäden eher als ein Kapitalbetrag geeignet ist, die dem Verletzten stets bewußte Beeinträchtigung seiner Lebensweise auszugleichen. Die an die Stelle eines Kapitalbetrages tretende Rente muß jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu vergleichbaren Schmerzensgeldkapitalbeträgen stehen. Das ist nur dann der Fall, wenn sie bei Durchführung einer Kapitalisierungsberechnung einem vergleichbaren Kapitalbetrag zumindest annähernd entsprechen würde.