ArbG Bonn · Nordrhein-Westfalen 3. Kammer Beschluss zitiert von 1

Gegenstandswertfestsetzung bei Änderung der Wochenarbeitszeit KI-Titel

Gegenstandswert · RVG § 33 · Arbeitsverhältnis · Gehaltsorientierung · Änderungskündigung

Arbeitsrecht

Tenor

wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:

Für das Verfahren auf 4.119,66 €.

Für den Vergleich auf 4.119,66 €.

Gründe

1

Der Wert wurde in Höhe eines Gehaltes festgesetzt.

2

Ein höherer Wert kann nicht festgesetzt werden. Dabei hart sich Festsetzung an dem Wert des Beschäftigungsanspruches orientiert, der ebenfalls regelmäßig mit einem Gehalt festzusetzen ist.

3

Eine Orientierung an der Änderungskündigung kann nicht erfolgen, da im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit war.

4

Bei der im Streit stehenden relativ geringen Änderung der Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Blockfreizeiten erscheint ein Wert oberhalb eines Gehaltes nicht angemessen.