Quasiberufskrankheit – neue medizinische Erkenntnisse
Quasiberufskrankheit - neue medizinische Erkenntnisse - Magenerkrankung
Tatbestand
Der Kläger begehrt rückwirkend höhere Verletztenrente.
Der 1937 geborene Kläger erlitt am 15. November 1947 mit knapp zehn Jahren im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb einen Arbeitsunfall, als er mit der rechten Hand in die Kurzfutterschneidemaschine geriet.
Mit Bescheid vom 14. April 1948 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger vorläufige Rente in Höhe von 60 % der Vollrente. Als Folgen des Unfalls wurden anerkannt: "Der rechte Zeigefinger ist in der Mitte des Mittelgliedes, der Mittelfinger im Mittelgelenk, der Ring- und Kleinfinger im Grundgelenk abgesetzt". Des weiteren ist in diesem Bescheid ausgeführt, daß sich die Rente aus dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet. Dieser sei von dem gemäß § 933 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildeten Ausschuß für männliche land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Unternehmer in Alter von unter vierzehn Jahren auf 585 Reichsmark festgesetzt.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1949 wurde die Rente ab 2. September 1949 auf 40 % herabgesetzt.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1950 gewährte die Beklagte die Verletztenrente ab 01. September 1950 als Dauerrente in Höhe von 40 v.H. der Vollrente. Zum Jahresarbeitsverdienst ist in diesem Bescheid ausgeführt, der Berechnung der Dauerrente sei der gleiche ungekürzte Jahresarbeitsverdienst und die gleiche Vollrente zugrundegelegt worden wie bei der früheren Rentenfestsetzung.
Für die Zeit ab Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Klägers wurde eine Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes von 585,00 DM auf 819,00 DM vorgenommen (Schreiben der Beklagten vom 10. Oktober 1952).
Auf Anfrage des Klägers teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 06. Mai 1954 mit, der Jahresarbeitsverdienst betrage bei einem Alter von siebzehn bis neunzehn Jahren 936,00 DM. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1954 wurde der Berechnung der 40%igen Unfallrente ab 19. November 1954 der Jahresarbeitsverdienst von 936,00 DM zugrundegelegt.
Mit Wirkung vom 01. Januar 1957 wurde die Rente nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 umgestellt. Als Jahresarbeitsverdienst wurde der Betrag von 2.520,00 DM zugrundegelegt, weshalb sich die letzte monatliche Rente von 23,40 DM auf 56,00 DM erhöhte.
Im Mai 1964 teilte die Beklagte dem Kläger mit, vom 01. Januar 1964 an seien die Ortslöhne neu festgesetzt worden. Der Berechnung der Unfallrente des Klägers liege ein nach dem Ortslohn errechneter durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde. Der neue durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst betrage 4.230,00 DM. Hieraus errechne sich eine monatliche Unfallrente von 94,00 DM. Weitere Erhöhungen folgten.
Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bezieht der Kläger seit 01. Juni 1983 Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 01. April 1989 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Am 19. November 1993 stellte der Kläger einen Antrag auf Neufeststellung seiner Verletztenrente für die Zeit ab 01. April 1965. Zur Begründung machte er geltend, seine Verletztenrente sei nach einem Jahresarbeitsverdienst für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft bzw. nach Mindestsätzen berechnet worden. Zum Zeitpunkt des Unfalles habe er sich in Schulausbildung befunden. Seine Schul- und Berufsausbildung habe sich bis zum Abschluß seines Studiums im März 1965 erstreckt. Seit 01. April 1965 sei er deshalb nicht mehr als mitarbeitender Familienangehöriger in der Landwirtschaft tätig und bei der Bemessung der Unfallrente sei für die Zeit ab 01. April 1965 zu berücksichtigen, daß er ab diesem Zeitpunkt Dipl.-Physiker sei. Ab diesem Zeitpunkt sei der Berechnung seiner Unfallrente somit nicht mehr das Durchschnittseinkommen für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft bzw. das Mindesteinkommen zugrundezulegen, sondern vielmehr das Entgelt, das für Dipl.-Physiker im Alter von 27 Jahren durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich gewesen sei. Er beantrage deshalb gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen Rentenbescheide seit 01. April 1965 und deren Neufestsetzung.
Mit Bescheid vom 06. Dezember 1993 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufeststellung der Rente ab. Zur Begründung ist ausgeführt, zum Zeitpunkt des Unfalles sei der Kläger als mithelfender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters verunglückt und nicht als Auszubildender oder Arbeitnehmer. Maßgebliche Berechnungsgrundlage für Renten an mitarbeitende Familienangehörige seien sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (Unfallversicherungsneuregelungsgesetz 1963) durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste. Die Anpassung der Unfallrenten an mitarbeitende Familienangehörige habe nach § 941 RVO alter Fassung i.V.m. § 565 RVO ebenso wie nach § 786 RVO neuer Fassung i.V.m. § 573 RVO in der Weise zu erfolgen, daß der für die höhere Altersstufe festgesetzte Durchschnittssatz für die Rentenberechnung maßgeblich gewesen sei und weiterhin gelte. Da dieser Durchschnittssatz statt des Tariflohnes oder des sonst ortsüblichen Lohnes zu berücksichtigen gewesen sei, habe das tatsächliche Einkommen als Dipl.-Physiker der Rentenberechnung nicht zugrundegelegt werden können. Der Erhöhung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes an die höhere Altersstufe sei sie durch die Bescheide vom 10. Oktober 1952, 13. Dezember 1954, 10. Dezember 1956 und 09. Dezember 1958 korrekt nachgekommen. Seit 1978 liege der Rentenberechnung die jeweils maßgebliche Bezugsgröße zugrunde, der Jahresarbeitsverdienst betrage 60 v.H. hiervon.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verfolgte sein Begehren weiter. Außerdem machte er geltend, als mithelfender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters habe er außer dem Unfall vom 15. November 1947 eine weitere Gesundheitsbeschädigung in Gestalt einer Neurose bzw. Persönlichkeitsstörung sowie damit verbunden ein chronisches Magen-Darm-Leiden erlitten, was als Berufskrankheit zu werten sei. Der Grad der Behinderung sei durch das beigelegte Gutachten des Klinikums der Universität Freiburg vom 31. August 1992 für die Zeit bis 1978 auf wenigstens 50, für die Zeit bis Mitte der 80er Jahre auf 70 bis 90 und seitdem auf 100 festgestellt worden. Die Unfallrente sei entsprechend des Grades dieser Behinderungen seit 1947 neu festzustellen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 1994 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06. Dezember 1993 zurückgewiesen. Außerdem ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, es sei ausgeschlossen, die psychosomatische Erkrankung des Klägers gemäß § 551 Abs. 2 RVO wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Dagegen erhob der Kläger am 06. April 1994 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und verfolgte sein Begehren auf Gewährung höherer Verletztenrente für die Zeit ab 01. April 1965 weiter. Zur Begründung machte er geltend, als Jahresarbeitsverdienst sei nicht derjenige für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft gemäß § 780 RVO zugrundezulegen, sondern vielmehr das tariflich oder sonst ortsüblich festgelegte Entgelt für Dipl.-Physiker gemäß § 786 RVO i.V.m. § 573 RVO. Auch die unfallbedingte MdE sei nicht mit 40 v.H., sondern bis 31. Dezember 1978 mit 80 v.H. und seitdem mit 100 v.H. wegen eines weiteren psychosomatischen Leidens seit seiner frühen Kindheit bei der Höhe der Verletztenrente zugrundezulegen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes holte das SG das Gutachten des Prof. Dr. Sch - Direktor des Instituts für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der Universität I - vom 28. Februar 1995 ein. Dieser kam in seinem nach Aktenlage erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer Neurose, verbunden mit einer ausgeprägten rezidivierenden gastrointestinalen Symptomatik. Diese Erkrankung des Klägers könne nicht als Berufskrankheit anerkannt bzw. wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Es sei schon fraglich, ob Verhaltensstörungen (Neurosen) und psychosomatische Erkrankungen überhaupt als direkte Folge von hoher psychischer Berufsbelastung entstehen könnten. Die Krankheitsverursachung und -entwicklung bei hoher psychischer Belastung sei sehr komplex und nur multifaktoriell erklärbar. Die aktuellen wissenschaftlichen Ergebnisse der psychophysiologischen und arbeitspsychologischen Belastungs- und Beanspruchungsforschung sprächen gegen eine monokausale Auslösung von Verhaltensstörungen (Neurosen) bzw. psychosomatischen Erkrankungen durch hohe psychische Berufsbelastung bei bestimmten Personengruppen.
Die Beklagte trat der Klage mit dem Antrag auf Klagabweisung entgegen.
Mit Urteil vom 11. April 1995 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des zum Zwecke der Zustellung an den Kläger per Einschreiben am 10. Mai 1995 zur Post gegebenen Urteils wird Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger mit dem am 02. Juni 1995 beim SG eingegangenen Schreiben vom 28. Mai 1995 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt ergänzend u.a. vor, das Gericht möge den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Sch auffordern, zu den von ihm mit Schriftsatz vom 20. März 1995 aufgeworfenen Fragen über die Qualifikation des Gutachters auf psychosomatischem Fachgebiet Stellung zu nehmen.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 1995 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Rücknahme aller früheren Rentenbescheide unter Anerkennung seines psychosomatischen Leidens als Berufskrankheit und unter Zugrundelegung des tariflichen bzw. ortsüblichen Entgeltes für Diplom-Physiker Verletztenrente in Höhe von 80 v.H. für die Zeit vom 01. Mai 1948 bis 31. Dezember 1978 und ab 01. Januar 1979 in Höhe von 100 v.H. der Vollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Da der Senat die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er durch Beschluß gemäß § 153 Abs. 4 SGG in der ab 01. März 1993 geltenden Fassung. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06. Dezember 1993, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 19. November 1993 die bestandskräftigen Feststellungen bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes zurückzunehmen und bei der Gewährung der Verletztenrente einen höheren Jahresarbeitsverdienst zugrundezulegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Beklagte weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist noch das Recht unrichtig angewandt hat.
Zu Recht hat die Beklagte für die Rentenberechnung den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für mitarbeitende Familienangehörige nach den Sondervorschriften der für die landwirtschaftliche Unfallversicherung geltenden §§ 780 ff. RVO zugrundegelegt. Damit befindet sich die Beklagte im Einklang mit der BSG-Rechtsprechung. Wie das BSG in seinem Beschluß vom 15. September 1986 - 2 BU 104/86 - entschieden hat, ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei Verletzten, für die durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt sind und die sich zur Zeit des Unfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden haben, für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung anstelle des dann geltenden Tariflohnes oder des sonst allgemein festgesetzten Lohnes (§ 565 Abs. 1 RVO aF, § 573 Abs. 1 RVO) der für die höhere Altersstufe festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst (Durchschnittssatz) maßgebend. Dies ergibt sich sowohl nach § 941 RVO in der bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UNVG) vom 30. April 1963 (BGBI I 241) am 01. Juli 1963 geltenden Fassung (RVO aF) als auch nach § 786 RVO in der seitdem geltenden Fassung. Wie das BSG weiter entschieden hat - und der Senat folgt dieser Rechtsprechung - sind diese von der für Verletzte in der gewerblichen Unfallversicherung bestehenden Regelung abweichenden Vorschriften in ihrer Auslegung eindeutig und vom Gesetzgeber auch gewollt. Da der Kläger im Unfallzeitpunkt als regelmäßig in der Landwirtschaft mitarbeitender Familienangehöriger versichert war und nicht als Mitarbeiter in einem gewerblichen Betrieb und auch nicht (nur) in seiner Eigenschaft als Schüler, gehörte er im Unfallzeitpunkt zu dem Personenkreis, für den ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst festzusetzen war. Unabhängig davon, ob der Kläger nach der Ausbildung in der Landwirtschaft geblieben wäre oder einen anderen Berufsweg gewählt hat, bleibt es beim durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst. Bei der Zugrundelegung der betreffenden Jahresarbeitsverdienste für die Berechnung der Verletztenrente hat sich die Beklagte damit an das Gesetz und die vom Ausschuß beschlossenen durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste für diesen Personenkreis gehalten, weshalb ein Anspruch des Klägers auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X nicht begründet ist.
Auch die im Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung der Beklagten, daß die psychosomatische Erkrankung des Klägers von ihr nicht als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. Sch Direktor des Instituts für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin der Universität L - vom 28. Februar 1995. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bedarf es noch eingehender klinischer und epidemiologischer Forschungen, ob Verhaltensstörungen (Neurosen) und psychosomatische Erkrankungen überhaupt als direkte Folge von hoher psychischer Berufsbelastung (durch beruflich verursachten Streß) entstehen können. Die Krankheitsverursachung und -entwicklung bei hoher psychischer Belastung ist vielmehr sehr komplex und nur multifaktoriell erklärbar. Die aktuellen wissenschaftlichen Ergebnisse der psychophysiologischen und arbeitspsychologischen Belastungs- und Beanspruchungsforschung sprechen gegen eine monokausale Auslösung von Verhaltensstörungen (Neurosen) bzw. psychosomatischen Erkrankungen durch hohe psychische Berufsbelastung bei bestimmten Personengruppen. Unter Zugrundelegung der geltenden wissenschaftlichen Ergebnisse kann somit nicht mit dem für eine Anerkennung einer Berufskrankheit erforderlichen Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit die beim Kläger vorliegende Neurose, verbunden mit einer ausgeprägten rezidivierenden gastrointestinalen Symptomatik, als Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO anerkannt und entschädigt werden. Eine Anerkennung nach § 551 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil "Neurose" nicht als Berufskrankheit in der Anlage 1 zur BKVO aufgeführt ist.
Diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit des Klägers in der elterlichen Landwirtschaft und auf die Rechtsbeziehung zur Beklagten.
Der Einholung eines Gutachtens von Amts wegen bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt durch das vom SG eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Sch ausreichend geklärt ist. Eine Befragung des gerichtlichen Sachverständigen über seine Qualifikation als Gutachter - wie vom Kläger beantragt - sieht der Senat nicht als erforderlich an. Die Befähigung zur Erstattung von Gutachten auf psychosomatischem Fachgebiet ist allein schon durch die berufliche Stellung des gerichtlichen Sachverständigen als Direktor eines Instituts für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin an einer Universität ausreichend nachgewiesen; im übrigen hat der Kläger ihn selbst nach § 109 SGG als zu hörenden Gutachter benannt, weshalb sich aus diesem Grunde schon nachträgliche Befragungen nach der Qualifikation des nach § 109 SGG benannten Gutachters durch das Gericht verbieten.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlaß zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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