Es liegt kein vertragliches gegenseitiges Nachgeben vor, wenn die Eltern eine Vereinbarung über die Ausübung …
Familienrecht
Leitsatz
1. Es liegt kein vertragliches gegenseitiges Nachgeben vor, wenn die Eltern eine Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts treffen. Somit liegt auch kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vor.
2. Es entsteht aus diesem Grunde kein Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO für den beteiligten Rechtsanwalt.
3. Aus einer einvernehmlichen Umgangsrechtsregelung ist die Vollstreckung nur dann möglich, wenn die Billigung einer solchen Vereinbarung durch das Gericht vorliegt und damit der Vereinbarung der Charakter einer eigenen Entscheidung gegeben wird.