VerfGH Berlin Beschluss

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde

Verfassungsrecht

Orientierungssatz

1. Der Beschwerdeführer ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. (Rn.2)

2. Die Verfassungsbeschwerde ist gem § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen. (Rn.2)

Gründe

1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin und den diesen bestätigenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit denen ihm die beantragte Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren versagt wurde.

2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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