EuG Vierte erweiterte Kammer Urteil

Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der …

Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) gegen Rat der Europäischen Union

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 1998 über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 1998 (KOM-Dokument [1998] 540 endg.) für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien und Pakistan, zur endgültigen Vereinnahmung des mit der Verordnung (EG) Nr. 773/98 der Kommission vom 7. April 1998 (ABl. L 111, S. 19) eingeführten vorläufigen Zolls und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens in Bezug auf die Einfuhren dieser Gewebe mit Ursprung in der Türkei