LG Münster · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 2

Berichtigung von Zahlungsverpflichtung wegen Rechenfehler KI-Titel

Rechenfehler · Berichtigung des Tenors · Zahlungsverpflichtung · Zinsen

Zivilrecht

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.082,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gründe

2

Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Der Ausspruch der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2.417,58 € beruhte auf einem offensichtlichen Rechenfehler.