AG Unna · Nordrhein-Westfalen Urteil

Freispruch wegen fehlender Tatbeteiligung KI-Titel

Freispruch · Tatvorwurf · Beweisaufnahme · StPO

Strafrecht

Tenor

Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO):

2

Die Angeklagten waren nach durchgeführter Beweisaufnahme aus tatsächlichen Gründen von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen mit der Kostenfolge gemäß § 467 StPO freizusprechen.