Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten KI-Titel
Berufungszulassung · VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 · rechtliche Schwierigkeiten
Verwaltungsrecht
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.