OVG NRW 15. Senat Beschluss

Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten KI-Titel

Berufungszulassung · VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2 · rechtliche Schwierigkeiten

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen dar, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist.