Zur Entschuldigung des Ausbleibens in der Berufungsverhandlung bei vorangegangener Ausweisung und Abschiebung …
Leitsatz
Zur Entschuldigung des Ausbleibens in der Berufungsverhandlung bei vorangegangener Ausweisung und Abschiebung des Angeklagten
Gründe
1
Der Angeklagte war zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet. Hieran war er durch die Ausweisung nicht gehindert. Einer Aufhebung der Ausweisungsverfügung bedurfte es, entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, nicht. Dem Angeklagten wäre vielmehr auf seinen Antrag eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG zu erteilen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Angeklagte aber nicht gestellt, weil er, wie sich aus den zu Protokoll erklärten Ausführungen seines Verteidigers ergibt, ohnehin nicht nach Deutschland kommen will. Sein Fernbleiben war daher nicht entschuldigt. Die Anordnung der Verhaftung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 S. 1 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Absehen hiervon nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO kommt nicht in Betracht, weil angesichts der o.a. Erklärung seines Verteidigers nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.